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Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Februar 19977

5 provisions

Art. 1

Leistungsangebot Im Bereich der neurochirurgischen Versorgung wird vorliegend zwischen voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffen und Neurotraumatologie unterschieden. Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt die voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffe zu Gunsten von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden sicher. Der Bereich der Neurotraumatologie wird im Luzerner Kantonsspital sichergestellt.

Art. 2

Aufnahme Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.

Art. 3

Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt dem Finanzdepartement6 Obwalden systematisch Einzelrechnungen zu. 4 OGS 2012, 10 5 SR 832.151 832.15

Art. 4

Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für

Art. 5 unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Februar 19977

Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 6 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20) 7 OGS 1997, 67

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