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Vaduz · 580 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 II. Grundsätzliche Regelungen 3
  2. Art. 2 III. Beitragsermittlung 4
  3. Art. 3 IV. Beitragsentrichtung 4
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 V. Schlussbestimmungen 9
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 II. Grundsätzliche Regelungen 3

Begriffe 3

Art. 2 III. Beitragsermittlung 4

Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste 4

Art. 3 IV. Beitragsentrichtung 4

Zusammensetzung des Vereinsbeitrags 4

Art. 4

Grundbeiträge 5

Art. 5

Jugendförderungsbeitrag 5

Art. 6

Seniorenförderungsbeitrag 5

Art. 7

Leistungsbeitrag 6

Art. 8

Beiträge für Dirigenten / Korrepetitoren / kulturelle Leiter 6

Art. 9

Sonderbeiträge 7

Art. 10

Berechnung und Auszahlung 8

Art. 11 V. Schlussbestimmungen 9

Ausschluss 9

Art. 12

Aufhebung des bisherigen Reglements 9

Art. 13

Inkrafttreten 9 Seite 2 von 9 I. Präambel 1 Die Gemeinde betrachtet ein vielschichtiges Vereinsleben auf den Gebieten Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung als wichtigen Faktor zur Förderung des Wohlbefindens, der Bildung und des Zusammenlebens im Rahmen der dörflichen Gemeinschaft. Zur Aufrechterhaltung der Vereinsvielfalt und zur Förderung der Vereinsjugend im speziellen, entrichtet die Gemeinde an ortsansässige Vereine jährlich finanzielle Beiträge, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen. 2 Die Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Ange hörige jeden Geschlechts. II. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriffe 11m Sinne dieses Reglements sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen: a) Verein: Körperschaftlich organisierte Personenverbindung, die einem besonderen Zweck gewidmet und keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und die in Vaduz ihren Sitz hat. b) Kulturverein: Verein, dessen Zweck hauptsächlich in der Erbringung von kulturellen Angeboten liegt und/oder wesentlich zur Pflege von Tradition und von Bräuchen beiträgt. c) Beitrag: Finanzielle Leistung der Gemeinde zu Gunsten eines Vereins, die jährlich entrichtet wird. d) Jugendliche: Personen, die im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr voll enden oder jünger sind. e) Senioren: Personen, die im betreffenden Jahr das 65. Altersjahr voll enden oder älter sind f) Reinvermögen: Darunter ist die Differenz zwischen Aktiven und Verbindlich keiten zu verstehen und umfasst im engeren Sinne das Eigen kapital. g) Vereinsliste: Gemeindeinterne Liste, auf der jene Vereine aufgeführt sind, die beitragsberechtigt sind. h) Grenznah: Hierbei handelt es sich um grenznahe Ortschaften im Radius von 15 Km. seite 3 von 9 III. Beitragsermittlung Art. 2 Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste 1 Grundsätzlich haben alle Vereine mit Sitz in der Gemeinde Vaduz, die regel mässig und aktiv kulturelle, soziale oder bildende Aufgaben in der Dorfgemein schaft wahrnehmen, Anspruch auf Erhalt eines Beitrags, sofern sie folgende Kriterien kumulativ erfüllen: a) Der Verein besteht seit mindestens drei Jahren und hat seinen Sitz in Vaduz. Neu gegründete Vaduzer Vereine, welche sich in der dreijährigen Wartefrist befinden, erhalten keinen jährlichen Beitrag; b) neue Vereine müssen zur Anerkennung als Ortsverein bei der Gründung mindestens zur Hälfte aus Vaduzer Einwohnern bestehen; c) der Verein hat mindestens zehn Aktivmitglieder bzw. aktive Jugendmitglieder; d) der Verein hat die erforderlichen Unterlagen termingerecht und vollständig ein gereicht; e) der Verein muss seine Aktivitäten hauptsächlich in der Gemeinde ausüben; f) beim Verein handelt sich nicht um einen landesweiten Verein. 2 Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste und Anerkennung als Ortsverein ist schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Folgende Unterlagen sind bei zulegen: a) Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste b) Vereinsstatuten, welche die Ziele und den Zweck des Vereins definieren c) Gründungsprotokoll des Vereins d) Mitgliederliste, aufgeteilt in Aktiv- und Passivmitglieder. IV. Beitragsentrichtung Art. 3 Zusammensetzung des Vereinsbeitrags 1 Der Vereinsbeitrag setzt sich aus folgenden Teilbeiträgen zusammen: a) Grundbeitrag; b) Jugendförderungsbeitrag; c) Seniorenförderungsbeitrag; d) Leistungsbeitrag; e) Beiträge für Dirigenten, Korrepetitoren und kulturelle Leiter; f) Sonderbeiträge. Seite 4 von 9 Art. 4 Grundbeiträge 1 Der Grundbeitrag richtet sich nach dem Alter des Vereins, sowie der Anzahl der Mitglieder und wird erstmals nach drei Jahren entrichtet. 2 Folgende Grundbeiträge für das Vereinsalter werden entrichtet: 3 bis 10 Jahre CHF 500.00 11 bis 25 Jahre CHF 1'000.00 26 bis 50 Jahre CHF 2'500.00 51 Jahre und älter CHF 4'000.00 3 Folgende zusätzlichen Grundbeiträge für die Anzahl aktiver Mitglieder werden entrichtet: je erwachsenem Mitglied CHF 30.00 maximal CHF 3'000.00. Art. 5 Jugendförderungsbeitrag 1 Einen Jugendförderungsbeitrag erhalten Vereine, welche jungen Menschen die Möglichkeit bieten, innerhalb geordneter Strukturen ihren Freizeitaktivitäten nachzugehen. Der Beitrag für die Jugendförderung richtet sich nach der Anzahl Jugendlicher, die im Verein aktiv sind. 2 Folgende Beiträge je Jugendliche werden entrichtet: Bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 60.00 pro Jugendliche. 3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt. Art. 6 Seniorenförderungsbeitrag 1 Die Vereine sind angehalten Senioren eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen. Dafür werden die Vereine zusätzlich unterstützt. Der Beitrag für Seniorenförderung richtet sich nach der Anzahl Senioren, die im Verein aktiv sind. 2 Der Seniorenbeitrag wird für Senioren ab dem vollendeten 65. Altersjahr ent richtet: Beitrag: CHF 20.00 pro Senior/in. 3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt. Seite 5 von 9 Art. 7 Leistungsbeitrag 1 Ein Leistungsbeitrag wird als Anerkennung besonderer Leistungen eines Vereins in Vaduz gewährt. Namentlich handelt es sich dabei um folgende Kategorien: Kat. Leistung Beitrag in CHF K1 Teilnahme an einem Gemeindeanlass/Leistungsbeitrag Aktivität 500.00 K2 Platzkonzert oder Ständchen / vergleichbare Veranstaltung 750.00 K3 Durchführung Jahreskonzert / Jahresveranstaltung 1'000.00 K4 Durchführung einer umfangreichen eigenen Produktion 2'500.00 2 Als gemeindeeigene Anlässe der Kategorie 1 (K1) gelten jene Veranstaltungen, welche durch die Gemeinde oder einzelne Arbeitsgruppen selbständig organisiert werden. Beispielsweise sind darunter der Spiel- und Sporttag oder der Umwelttag zu verstehen. Der Leistungsbeitrag wird u.a. auch bei nachfolgenden Aktivitäten gewährt: • Stand am Jahrmarkt, • beim Weihnachtsmarkt, • Apero ausschenken oder musikalische Umrahmung eines gemeinde eigenen Anlasses. 3 Bei der Kategorie 2 (K2) handelt es sich um Leistungen von Vereinen, welche bei Jubilaren oder Empfängen beispielsweise ein Ständchen sowie Platzkonzerte spielen oder an öffentlichen, offiziellen oder gemeinnützigen Anlässen auftreten und die Gemeinde Vaduz repräsentieren. 4 Als eigene Produktion der Kategorie 4 (K4) gelten Anlässe, bei der zur Haupt sache eigene Mitglieder des Vereins mitwirken. Nicht darunter fallen Leistungen, welche von Aussen eingekauft werden und der Verein lediglich als Veranstalter auftritt. Die Einstufung, ob ein Anlass dieser Kategorie zuzuordnen ist, wird von der Kulturkommission vorgenommen und dem Gemeinderat zur Entscheidungsfindung gemäss Art. 10 Abs. 4 unterbreitet. 5 Aktivitäten und/oder Dienste, welche schon mit einem Stundensatz oder Pauschalen durch die Gemeinde vergütet werden, werden nicht zusätzlich mit einem Leistungsbeitrag oder Sonderbeitrag unterstützt. Art. 8 Beiträge für Dirigenten / Korrepetitoren / kulturelle Leiter 1 An die Kosten, die einem Verein durch den Einsatz von ausgewiesenen und aus gebildeten Dirigenten, Korrepetitoren oder kulturellen Leitern entstehen, leistet die Gemeinde einen Beitrag. 2 Dieser Beitrag wird entrichtet, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Diri genten, Korrepetitoren oder dem kulturellen Leiter und dem Verein besteht. Der Verein ist verpflichtet, ein schriftliches Vertragsdokument dem Förderantrag beizulegen. 3 Der Beitrag für Dirigenten, Korrepetitoren oder kulturelle Leiter wird auf Grund der Grösse des Vereins und der ausgewiesenen Kosten bemessen und mit einem Beitrag von maximal CHF 11'000.00 pro Verein unterstützt, und gleichzeitig auf maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Entschädigung begrenzt. Seite 6 von 9 Art. 9 Sonderbeiträge 1 Sonderbeiträge können den Vereinen als ausserordentliche Beiträge für Jubiläen oder besondere Anschaffungen ausgeschüttet werden. 2 Bei Jubiläen kann eine einmalige Unterstützung zur Mitfinanzierung besonderer Aktivitäten (bspw. Publikation, Festschrift, öffentlich zugängliche Jubiläums veranstaltung und dergleichen) bis zu folgendem Maximalbetrag und höchstens bis 50 % der anfallenden Kosten gesprochen werden: 25 Jahre CHF2'500.00 50/75 Jahre CHF5'000.00 100/ 125/ 150 Jahre CHF10’000.00 175/200 Jahre CHF12'500.00 3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn diese dem ausschliesslichen Zweck dienen, ein Fest oder ein Jubiläumsessen für die Mitglieder und deren Gäste zu organisieren. 4 Ein schriftlicher Antrag zum Erhalt eines Sonderbeitrages muss ein Jahr im Voraus (vor dem Jubiläumsjahr) bei der Gemeinde, zusammen mit dem Förder antrag, schriftlich eingereicht werden. 5 Als besondere Anschaffungen gelten: 6 Die aufgeführten Prozentsätze beziehen sich auf die Nettokosten, also nach Abzug aller Subventionen und Beiträge Dritter. Kat. Anschaffung / Leistung Beitrag ln% S1 Historische Uniformen (bspw. HMV) und Trachten (ausgenommen Trachten der LTV da Subventionsreglement der Gemeinden, einheitlicher Satz 40%) 70% 82 Uniformen / einheitliche Vereinskleidungen 50% S3 Musikinstrumente (Neuanschaffungen) 50% 84 Schulung /Weiterbildung an inländischer oder grenznaher Musik-, Theater/Schauspiel- oder Kunstschule oder Unterricht bei privaten Gesangslehrern oder Theater- und/oder Schauspiellehrern. 30% 7 Die Vereine sind verpflichtet, sämtliche zugesagten oder erhaltenen Subven tionen (bspw. Beiträge der Kulturstiftung Liechtenstein) und Beiträge Dritter gegen über der Gemeinde zu deklarieren. 8 Die Vereine sind verpflichtet, bei Antragsstellung zum Erhalt der Förderung nach Abs. 5, sämtliche Rechnungen über Anschaffungen oder Kosten von SchulungenA/Veiterbildung gegenüber der Gemeinde mittels Rechnungsnachweis zu deklarieren. 9 Besondere Vereinbarungen, namentlich Leistungsvereinbarungen oder ein schlägige Gemeinderatsbeschlüsse, gehen der Regelung in Absatz 5 vor. Seite 7 von 9 Art. 10 Berechnung und Auszahlung 1 Die Unterlagen zur Festlegung des jährlichen Gemeindebeitrages sind vom jeweiligen Verein bis spätestens 30. Juni an die Gemeinde Vaduz vollständig einzureichen. Gleichzeitig sind auch Anträge für Sonderbeiträge gemäss Art. 9, zu stellen. 2 Die einzureichenden Unterlagen müssen folgende Dokumente enthalten: a) Antragsformular der Gemeinde Vaduz (unterzeichnet durch den Gesuchsteller) b) Jahresbericht c) GV-Protokoll d) Mitgliederliste (Name, Adresse, Jahrgang, Kategorie Aktivmitglieder/ Passivmitglieder) e) Liste der Mitglieder unter 18 Jahren (bei Vereinsbeitrag Jugendförderung) f) Liste der Mitglieder über 65 Jahren (bei Vereinsbeitrag Seniorenförderung) g) Revidierte Jahresrechnung h) Schriftliche Unterlagen (Rechnungen etc.) bei Anspruch auf besondere Anschaffungen i) Revisionsbericht j) QR-Einzahlungsschein k) Rechnungskopien bei Förderanaträgen nach Art.9, Abs. 2 und Abs. 5 l) Nachhaltigkeitscheckliste. 3 Die eingereichten Anträge auf Vereinsbeiträge sind durch die Mitglieder der Kulturkommission auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität hin zu prüfen. 4 Über die Ausschüttung eines Beitrages entscheidet der Gemeinderat auf Vor schlag der Kulturkommission. 5 Übersteigt das Reinvermögen eines Vereins über einen Zeitraum von zehn Jahren den Jahresaufwand, kann der Gemeinderat eine Kürzung von 50 % des ermittelten Grundbeitrages beschliessen. Zweckgebundene Rückstellungen für eine zukünftige Anschaffung oder einen besonderen Anlass, werden nicht dem Reinvermögen zugeschlagen. 6 Ein überkommunaler Verein hat Anspruch auf den Vereinsbeitrag, jedoch wird der bereits von anderen Gemeinden zugesprochene Beitrag zu 50 % durch die Gemeinde Vaduz in Abzug gebracht. 7 Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge und Unterlagen werden bei der Aus schüttung der Beiträge nicht berücksichtigt. 8 Bei nachweislich unwahren Angaben kann die Auszahlung des Vereinsbeitrages durch den Gemeinderat, auf Antrag und nach Prüfung durch die Mitglieder der Kulturkommission, gestrichen werden. Seite 8 von 9 V. Schlussbestimmungen Art. 11 Ausschluss 1 Eine Vereinsauflösung ist der Gemeinde Vaduz umgehend zu melden. Der Verein wird dann aus der Vereinsliste gelöscht. 2 Aus der Vereinsliste gelöschte Vereine benötigen für einen Wiedereintritt erneut eine Antragsstellung auf Aufnahme in die Vereinsliste. Art. 12 Aufhebung des bisherigen Reglements 1 Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 04. April 2006 und die Abänderungen vom 29. Juni 2010, 24. September 2013 und 15. Dezember 2015 aufgehoben. Art. 13 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9. September 2025 genehmigt und tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Vaduz, 10. September 2025 Florian Meier, Bürgermeister Bürgermeisteramt Vaduz Seite 9 von 9

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