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Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

Zürich · 413.323 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Vollzug
  3. § 3 Absenzen
  4. § 4 Entschuldigungsgründe
  5. § 5 Entschuldigungsgesuch
  6. § 6 b. Frist
  7. § 7 c. Entscheid
  8. § 8 Schulbetriebs
  9. § 9 Substanzen
  10. § 10 Disziplinarmassnahmen
  11. § 11 b. Verhalten
  12. § 12 Gehör
  13. § 13 Gebühren
  14. § 14 Mitteilung

14 provisions

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Lernende, die Berufsvorbereitungsjahre nach § 6 Abs. 1 EG BBG an Schulen besuchen, die mit dem Kanton eine Rahmenvereinbarung gemäss § 6 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 abgeschlossen haben.

§ 2 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen der anbietenden Organisationen. 2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder delegieren. B. Absenzen

§ 3 Absenzen

1 Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden gewählten Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen. 2 Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen gemäss §§ 4–6 erfüllt.

§ 4 Entschuldigungsgründe

1 Als Entschuldigungsgründe gelten: a. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse, b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, d. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art, 413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des Obligationenrechts vom 30. März 19115 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, f. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände. 2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind: a. es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor, b. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.

§ 5 Entschuldigungsgesuch

1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Schule schriftlich und unterzeichnet, mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzureichen. 2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist vorzulegen bei a. Abwesenheiten von 5 Tagen oder länger, b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten. 3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.

§ 6 b. Frist

1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlauben. 2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Gesuch behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.

§ 7 c. Entscheid

Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich. C. Verhalten in der Schulgemeinschaft Beeinträchtigung des

§ 8 Schulbetriebs

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse, b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen, c. Stören des Unterrichts, a. Form Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr 413.323 d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung, e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektronische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Person, f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule, g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten. Rauchen und Konsum von psychoaktiven

§ 9 Substanzen

1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen. 2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten. 3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei besonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten. D. Disziplinarmassnahmen

§ 10 Disziplinarmassnahmen

1 Bei unentschuldigten Absenzen im Unterricht können durch die Schulleitung folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden: a. bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung, b. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis, c. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung auf Ausschluss, d. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Ausschluss. 2 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernbleiben vom Unterricht, und wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss § 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen. 3 Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 eine Strafarbeit erteilen.

§ 11 b. Verhalten

1 Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen werden: a. durch die Lehrperson: 1. Erteilen einer Strafarbeit, 2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, 3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit, a. Absenzen 413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr 4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unterrichts. b. durch die Schulleitung: 1. mündliche oder schriftliche Ermahnung, 2. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit, 3. schriftlicher Verweis, 4. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in einen Praktikumsbetrieb, 5. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Unterrichts, 6. Ausschluss vom Besuch des Unterrichts. 2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergriffen werden. Rechtliches

§ 12 Gehör

1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. 2 Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden. Busse und

§ 13 Gebühren

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben werden: a. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 50, b. ab dem zweiten Verweis: höchstens Fr. 200. 2 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unabhängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

§ 14 Mitteilung

1 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b–d sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 3–6 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. 2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen. Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr 413.323 3 Der Ausschluss einer oder eines Lernenden von Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten, wird der zuständigen Behörde mitgeteilt. 1 OS 70, 168; Begründung siehe ABl 2015-03-13. 2 Inkrafttreten: 1. August 2015. 3 LS 413.31. 4 LS 413.311. 5 SR 220.

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