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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zweck Diese Vereinbarung regelt: a. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden an der Schule für Ergotherapie, Zürich, und b. die Übernahme eines Betriebskostenbeitrages durch den Kanton Obwalden.

Art. 2

Aufnahme Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen der Schule. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erfüllung der Aufnahmebedingungen.

Art. 3

Zivilrechtlicher Wohnsitz Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zum Zeitpunkt der Aufnahmezusicherung. 3 OGS 1997, 102; geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2004 (OGS 2004, 28) 416.77

Art. 4

Übernahme der Kosten 1 Der Kanton Obwalden sichert pro Schülerin bzw. Schüler einen Betriebskostenbeitrag zu. 2 Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Schuljahres zu begleichen. 3 Die Schule für Ergotherapie, Zürich, hat dem zuständigen Departement Rechnung zu stellen, unter Angabe der Schülerinnen bzw. Schüler sowie der Wohnsitzgemeinde.

Art. 5

Beitragshöhe 1 Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Betriebskostenbeitrag von Fr. 18 900.– pro Schülerin bzw. pro Schüler.4 2 Der Beitrag kann von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. 2 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998. 4 Geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004

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