1
Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und regelt Widerhandlungen.
2
Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Diese sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Kindes und der Jugendlichen nicht verletzen und sollen weder im Affekt noch willkürlich angeordnet oder vollzogen werden. Disziplinarmassnahmen sind zu begründen.
3
Gegen Eltern oder Dritte ist eine Strafanzeige nach Art. 55 möglich.
Art. 42 Geltungsbereich
1
Die Schule kann in ihrem Zuständigkeitsbereich bei allem Handeln oder Unterlassen, das auf den Schulbetrieb einschränkende oder negative Auswirkungen hat, disziplinarrechtlich einschreiten.
2
Die Lehrperson, die Betreuungsperson, die Rektorin bzw. der Rektor, die Prorektorin bzw. der Prorektor, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, die Betreuungsleitung und die Hauswartung haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gegenüber Schülerinnen und Schülern die Befugnis zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen für nicht tolerierbares Verhalten während der Schulzeit inklusive den Pausen, auf dem Schulareal, im Übergang vom Unterricht zur Betreuung und umgekehrt, bei Schulanlässen sowie in Klassenlagern, Projektwochen und Ferienlagern.
3
Im Rahmen von gemeindlich organisierten Schülertransporten unterstehen die Schülerinnen und Schüler dieser Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung. Der Schulweg liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.
Art. 43 Weitere Dienste und schulische Angebote
1
Im Bereich weiterer schulbezogener Dienste und Angebote sind allfällige Disziplinarmassnahmen, das anwendbare Verfahren und der mögliche interne Weiterzug von Anordnungen nach den auf den Dienst bzw. das Angebot separat anwendbaren Rechtsgrundlagen geregelt.
Art. 44 Disziplinarverstösse
1
Als nicht tolerierbares Verhalten gelten Verstösse von Schülerinnen bzw. Schülern gegen die Pflichten gemäss Schulgesetzgebung, diese Schul- Disziplinar- und Absenzenordnung (insbesondere Art. 22), die Schulhausordnung, klasseninterne Regeln und Vereinbarungen.
2
Im Bereich Arbeitshaltung im Wiederholungsfall:
a)
Arbeitsverweigerung
b)
Nichtbefolgen von Anweisungen
c)
Nichteinhalten der Schülercharta zur Nutzung digitaler Medien und Geräte
d)
unzuverlässiges Lösen von Hausaufgaben
e)
Unverbindlichkeit im Einhalten von Abmachungen
f)
Unpünktlichkeit
g)
unentschuldigte Absenzen
3
Beim Verhalten in der Gemeinschaft:
a)
Aggressivität
b)
massive Störung des Unterrichts
c)
Demonstration von Gewaltbereitschaft
d)
Gewaltanwendung (körperlich, verbal, digital oder emotional)
e)
Straftatbestände wie Sachbeschädigung, Diebstahl, Drohung, usw.
f)
wer anderen nicht beisteht, um die Werte zu wahren und Gewalt zu verhindern
g)
gilt als nicht tolerierbares Verhalten auch das bewusste Anstiften zu Verstössen gegen diese Regeln.
Art. 45 Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten
1
Je nach Häufigkeit und Schwere der Verfehlung sind als Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen bzw. Schüler zulässig:
a)
Durch die Lehrperson:
1.
mündliche Ermahnung mit Information der Eltern
2.
sinnvolle Zusatzarbeit als Hausaufgabe
3.
nach vorgängiger Mitteilung an die Eltern, Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht einer Lehrperson oder nach Absprache unter Aufsicht der Hauswartung
4.
eine schriftliche Verwarnung wird von der Klassenlehrperson beantragt und durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter verfügt. Eine Kopie wird dem Rektorat weitergeleitet
5.
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen, Klassen- oder Schneesportlagern. Die Schülerin bzw. der Schüler besucht den Unterricht in einer anderen Klasse. Für den Ausschluss von Lagern ist das Einverständnis der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist über die Betreuung und das Arbeitsprogramm des betreffenden Kindes für die Zeit des Ausschlusses durch die Klassenlehrperson zu informieren; Vorübergehendes Einziehen von Gegenständen (vgl. Art. 46); Kurzfristige Versetzung in eine andere Klasse oder in einen anderen beaufsichtigen Raum mit einem Arbeitsauftrag.
b)
Durch die Schulleitung:
1.
schriftlicher Verweis von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter beantragt und durch das Prorektorat verfügt
2.
Anordnen einer Massnahme zum Arbeits- oder Sozialeinsatz in der Region mit reduziertem Unterricht oder in der unterrichtsfreien Zeit
3.
befristete Versetzung in eine andere Klasse
4.
ein befristeter Ausschluss oder ein unbefristeter Ausschluss aus der Schule wird von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter beantragt.
c)
Durch die Rektorin bzw. den Rektor:
1.
ein Ultimatum (Anordnung des Schulausschlusses) mit Kenntnisnahme an die Schulpräsidentin oder den Schulpräsidenten wird vom Prorektorat beantragt und durch die Rektorin bzw. den Rektor verfügt
2.
ein befristeter Ausschluss oder ein unbefristeter Ausschluss aus der Schule wird vom Rektorat ausgestellt mit Kenntnisnahme an die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten. Ist der Ausschluss befristet, ist durch geeignete Massnahmen die Wiedereingliederung in die gemeindliche Schule sicherzustellen. Ist der Ausschluss unbefristet, ist dafür zu sorgen, dass die Schülerin bzw. der Schüler an einer anderen Schule unterrichtet wird, ausser, die obligatorische Schulzeit ist bereits erfüllt
3.
definitive Versetzung in eine andere Klasse
4.
Ausschluss von Angeboten der schulergänzenden Betreuung
2
Weitere Massnahmen gemäss übergeordnetem Recht und gemäss Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
3
Als unzulässige Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern gelten insbesondere:
a)
Gewaltanwendung körperlicher, psychischer, verbaler oder medialer Art (z.B. Blossstellen vor Mitschülerinnen und Mitschülern, Schläge)
b)
Kollektivstrafen, wo die Massnahme gegenüber einem einzelnen oder mehreren direkt verantwortlichen Schülerinnen bzw. Schülern angezeigt ist
c)
Geldstrafen (Schadenersatz oder Kostentragungen gemäss Vereinbarung in Schülercharta bleiben, da keine Straf- sondern eine Ersatzmassnahme, vorbehalten)
Art. 46 Einziehen von Gegenständen
1
Die Lehrperson, die Betreuungspersonen, die Hauswartung sowie die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sind berechtigt, Gegenstände im Zusammenhang mit Disziplinarvorfällen vorübergehend einzuziehen, so insbesondere:
a)
Raucherwaren, Alkohol und weitere Suchtmittel
b)
gefährliche Gegenstände jeglicher Art inkl. deren Imitate
c)
Mobiltelefone und andere private digitale Geräte, welche in Verletzung der Schülercharta benutzt werden (es gelten die Massnahmen gemäss Schülercharta)
2
Gegenstände ohne strafrechtliche Relevanz sind zur Rückgabe bereit zu halten.
Art. 47 Disziplinarverfahren
1
Der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Je nach Situation, Art und Schwere des Verstosses sind die Eltern im Voraus angemessen zu informieren bzw. ist mit ihnen das Gespräch aufzunehmen.
2
Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er respektive die Eltern die Angelegenheit mit der Lehrperson oder mit der Schulleitung besprechen.
3
Bei Verstössen gegen diese Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung ergehen Anordnungen und Entscheide der Rektorin bzw. des Rektors sowie des Gemeinderates im Einspracheverfahren in Form einer Verfügung (interner Instanzenzug).
4
Es gilt je nach Massnahme ein unterschiedliches, mehrstufiges Verfahren, das in einen schul- bzw. gemeindeinternen sowie einen externen Instanzenzug unterteilt ist. Das Funktionendiagramm der Schulen Baar regelt die konkreten Zuständigkeiten, die Mitwirkung und den internen Weiterzug.
5
Wenn die angeordneten Massnahmen nicht zur gewünschten Verbesserung des Verhaltens führen, können weitere Massnahmen angeordnet werden.
6
Der Rechtsschutz richtet sich extern nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 162.1), soweit das Schulgesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht.
Art. 48 Haus- und Arealverbote
1
Die Rektorin bzw. der Rektor ist für die Aussprache von Haus- und Arealverboten zuständig. Bei Schülerinnen und Schülern finden die Vorschriften zu Disziplinarmassnahmen entsprechend Anwendung.
Art. 49 Zweck
1
Die Absenzenordnung dient dazu, ein geordnetes, transparentes und sachgerechtes Vorgehen bei Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.
2
Sie dient weiter der Sicherstellung der Schulpflicht.
Art. 50 Grundsätze
1
Die Eltern sind verpflichtet, für vorhersehbare kürzere Absenzen (z.B. Arzttermin) sowie für längere Dispensationen vom Unterricht (z.B. Familienanlass) ihres Kindes um Bewilligung nachzusuchen.
2
Für die Eltern wird ein Merkblatt zur Verfügung gestellt.
3
Besteht die Gefahr, dass durch eine hohe Anzahl Absenzen (voraussehbar oder nicht voraussehbar), das schulische Fortkommen und die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet sind und bestehen im konkreten Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Grundes für die Absenzen (Thema Schulabsentismus) können im Einzelfall weitere Massnahmen ergriffen werden.
Art. 51 Absenzen aus gesundheitlichen Gründen
1
Arztbesuche sowie private Therapien sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit zu terminieren.
2
Voraussehbare längere Absenzen aus gesundheitlichen Gründen (Spitalaufenthalt u.ä.) sind vorgängig mittels Arztzeugnis zu belegen.
3
Bei nicht voraussehbaren, krankheitsbedingten Abwesenheiten längerer Dauer oder wenn solche Abwesenheiten gehäuft wiederholt auftreten, kann seitens Schule ab dem 4. Tag ein Arztzeugnis eingefordert werden.
Art. 52 Gesuchseinreichung
1
Die jeweiligen Gesuche sind schriftlich zu begründen und wie folgt einzureichen:
a)
Bei der Klassenlehrperson via das Schulportal mindestens eine Woche im Voraus für Absenzen und Dispensationen bis zu zwei Schultagen bzw. vier Halbtagen pro Schuljahr. Dazu gehören auch Absenzen anlässlich hoher religiöser Feiertage, die nicht im gemeindlichen Feiertagskalender enthalten sind.
b)
Dispensationsgesuche für mehr als zwei Schultage resp. vier Halbtage pro Schuljahr sind in jedem Fall, mit Kopie an die Klassenlehrperson, spätestens zwei Wochen im Voraus, schriftlich mit Beilagen beim Rektorat einzureichen.
Art. 53 Gesuchsbehandlung
1
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bewilligung von Absenz- und Dispensationsgesuchen. Es bedarf immer einer Abwägung im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse.
2
Dispensationen und Absenzen von mehr als zwei Schultagen bzw. vier Halbtagen pro Schuljahr werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Die Schule berücksichtigt dabei berufliche oder familiäre Gründe sowie Interessen der Schülerinnen und Schüler.
3
Für die folgenden schulischen Anlässe sind grundsätzlich keine Dispensationen möglich:
a)
erster und letzter Schultag eines Schuljahres
b)
Schulverlegungen und Klassenlager
c)
Projektwochen
Art. 54 Rechtspflege
1
Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Recht, insbesondere § 83 ff. Schulgesetz.
Art. 55 Strafanzeige
1
Gemäss § 87 Schulgesetz wird durch die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten Strafanzeige erstattet mit der möglichen Folge einer Bestrafung,
a)
wer ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert
b)
wer als gesetzlicher Vertreter ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen der Schulbehörde anhält
c)
wer auf andere Weise der Schulgesetzgebung zuwiderhandelt
Art. 56 Aufsichtsbeschwerde
1
Mit der Aufsichtsbeschwerde können Eltern eine Handlung oder Unterlassung von Schulbehörden und/oder schulischem Personal beim Gemeinderat als deren Aufsichtsbehörde beanstanden. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um ein förmliches Rechtsmittel sondern um einen blossen Rechtsbehelf. Die Beschwerde kann mittels Brief an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Behandlung der Eingabe oder Ausstellung einer formalen Verfügung.
Art. 57 Ombudsstelle des Kantons Zug
1
Befinden sich Eltern in einem Konflikt mit der Schule, fühlen sich missverstanden oder haben das Gefühl, nicht zu ihrem Recht zu kommen, können sie sich an die Ombudsstelle des Kantons Zug wenden.
2
Die Ombudsstelle vermittelt allgemein bei Konflikten zwischen Bevölkerung und Verwaltung. Sie ist neutral und unabhängig. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.
3
Die Ombudsstelle ist keine Gerichtsinstanz und verfügt daher über keine Entscheidungsbefugnis
Art. 58 Übergangsregelung
1
Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung bereits hängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen fortgeführt.