Art. 1
Messweise 1 Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetzgebung gemessen.
Appenzell Innerrhoden · 685.010 · decree
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Messweise 1 Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetzgebung gemessen.
Strahlen 1 Die Tätigkeit des Strahlens umfasst die Suche, das Entfernen und die Mitnahme von Kristallen und Mineralien.
Offene und geschlossene Systeme 1 Als offen gelten Systeme, für deren Betrieb dem Boden Materie entnommen oder zugeführt wird. 2 Als geschlossen gelten Systeme, für deren Betrieb keine Materie das System verlässt oder von diesem aufgenommen wird.
Konzessions- oder Bewilligungspflicht 1 Werden für eine Nutzung des Untergrundes Bauten oder Anlagen im Sinne der Baugesetzgebung benötigt, ist eine Konzession oder Bewilligung erforderlich. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 685.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Umweltverträglichkeit 1 In Konzessions- oder Bewilligungsverfahren können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtet werden. 2 Das Verfahren für die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung.
Gebühren 1 Im Konzessions- und Bewilligungsverfahren beträgt die Verwaltungsgebühr Fr. 60.-- bis Fr. 5'000.--. Besondere Aufwendungen für Studien, Gutachten oder ähnliches können darüber hinaus separat in Rechnung gestellt werden. 2 Die Nutzungsgebühr beträgt Fr. 100.-- bis Fr. 100'000.--. Sie kann einmalig oder jährlich wiederkehrend erhoben werden.
Widerruf 1 Als öffentliches Interesse, das zum Widerruf einer Konzession führen kann, gelten insbesondere die Gefährdung von Menschen und deren Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder der Umwelt.
Koordinationspflicht 1 Sind für ein Vorhaben neben einer Konzession oder Bewilligung weitere Bewilligungen erforderlich, sind die Verfahren zu koordinieren.
Ausgleichsanspruch 1 Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs werden unnötige oder übermässige Kosten nicht berücksichtigt. 2 Der Gewinn wird anhand der Marge festgelegt, die ein ähnlicher Betrieb in der jeweiligen Branche durchschnittlich erwirtschaftet.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 685.010 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 25.06.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ---- 685.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 25.06.2018 01.01.2019 Erstfassung ----