Law

Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Basel-Landschaft · 362.13 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 793afb62b805d37df47187b7998249428e49eb614fb14dc05af286645eb1d53d

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Zuständige kantonale Behörde 1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Übernahme der Forderungen der Krankenversicherer im Namen des Kantons.

§ 2

Revisionsstelle 1 Die externe Revisionsstelle des Krankenversicherers gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)2) überprüft und bestätigt die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen. 2 Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen eine andere Revisionsstelle beiziehen. Der Kanton übernimmt die Kosten.

§ 3

Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und Bearbeitung von Personendaten 1 Die Finanzverwaltung nimmt die vom Bundesrecht vorgesehenen Meldungen der Krankenversicherer über Verlustscheine aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen entgegen. 2 Sie erfasst die von den Krankenversicherern bekanntgegebenen Personendaten über die betroffenen versicherten Personen sowie über die Schuldnerinnen und Schuldner. 3 Die Personendaten nach Absatz 2 können zum Zweck der Bewirtschaftung der Verlustscheine bearbeitet, dem kantonalen Sozialamt sowie den zuständigen kommunalen Sozialhilfebehörden bekanntgegeben und für statistische Zwecke verwendet werden. 1) GS 32.474, SGS 362 2) AS 1995 3867, SR 832.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829 2 362.13

§ 4

Zahlungsverkehr mit den Krankenversicherern 1 Die Finanzverwaltung veranlasst die vom Bundesrecht vorgesehenen Zahlungen an die Krankenversicherer, wenn die vorgeschriebenen Angaben vorliegen und deren Richtigkeit von der Revisionsstelle bestätigt worden ist. 2 Sie nimmt die dem Kanton zustehenden Rückerstattungen entgegen, wenn die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat.

§ 5

Bewirtschaftung der Verlustscheine 1 Die Finanzverwaltung kann mit den Krankenversicherern Verträge über die Abtretung von Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln an den Kanton gegen Entschädigung abschliessen. 2 Die dem Kanton abgetretenen Verlustscheine oder gleichwertigen Rechtstitel sowie die dazugehörenden Unterlagen und Personendaten werden der zentralen Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz übergeben.

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829 3 362.13 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0829 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829 4 362.13 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.02.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0829 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829

← Find another law