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Reglement über die Unterstützung für den Hirschpark in der Stadt Luzern

Luzern (city) · 7.8.1.1.2 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3/3
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit 1 Die Stadt Luzern kann den Betrieb des Hirschparks in der Stadt Luzern infrastrukturell, betrieblich und finanziell unterstützen. 2 Die für die Gestaltung und Pflege der Grünanlagen zuständige Dienstabteilung ist die zuständige städtische Stelle.

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Art. 2

Voraussetzungen eines Beitrags 1 Die Ausrichtung einer Unterstützung und/oder eines Beitrags auf Gesuch hin setzt zusätzlich zu den Bestimmungen des städtischen Beitragsmanagements voraus, dass der Hirschpark in der Stadt Luzern öffentlich zugänglich ist, ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht und der Hirschpark unter Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung betrieben wird. 2 Die Betreiberin oder der Betreiber des Hirschparks Luzern in der Stadt Luzern hat im Rahmen der städtischen Unterstützung mitzuwirken und der zuständigen städtischen Stelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Bemessung der Beitragshöhe notwendig sind.

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Art. 3

Subventionsvertrag 1 Die zuständige städtische Stelle schliesst mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Hirschparks in der Stadt Luzern einen auf jeweils vier Jahre befristeten Subventionsvertrag ab, welcher auch die Unterstützung der Stadt Luzern regelt. 2 Kann der Hirschpark in der Stadt Luzern nicht mehr oder nur noch zu Teilen weitergeführt werden, kann die Höhe des Beitrags dem tatsächlichen Aufwand entsprechend vermindert oder der Beitrag ganz aufgehoben werden.

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Art. 4

Berichterstattung und Erneuerung 1 Die Betreiberin oder der Betreiber des Hirschparks Luzern in der Stadt Luzern erstattet der zuständigen städtischen Stelle nach deren Vorgaben jährlich bis zum Ende eines Kalenderjahres Bericht. 2 Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Berichterstattung dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht und bei einer Erneuerung der Vereinbarung angemessen berücksichtigt.

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Art. 5 Seite 3/3

Ausführungsbestimmungen Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen.

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Art. 6

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2026 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 18. Dezember 2025 Namens des Grossen Stadtrates Mirjam Fries Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin 2 Die Referendumsfrist ist am 25. Februar 2026 unbenützt abgelaufen. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. März 2026.

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