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Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 935.460 · ordinance

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 A. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 B. Taxifahrzeuge
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure
  12. Art. 12
  13. Art. 13 II. Betriebsvorschriften
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21 III. Taxikommission
  21. Art. 22 IV. Informationsbeschaffung
  22. Art. 23 V. Gebühren
  23. Art. 25
  24. Art. 26
  25. Art. 27

25 provisions

Art. 1 A. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber

Das Taxi ist ein Personenwagen, der ohne Fahrplan oder Linienführung dem gewerbsmässigen Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung festgesetztes Entgelt dient. Die zuständigen Behörden anerkennen die nützliche und notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse der Allgemeinheit.

Art. 2

1 Das Führen eines Taxibetriebs in der Stadt Zürich setzt eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. 2 Es ist verboten, Betriebsbewilligungen in irgendeiner Form ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

Art. 3

1 Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhaberinnen und Inhaber, mit den zugelassenen Fahrzeugen vom Gebiet der Stadt Zürich aus Taxifahrten durchzuführen. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit anderen Gemeinden des Kantons Zürich sowie mit der Betreiberin des Flughafens Zürich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Taxibetriebsbewilligungen ab schliessen.

Art. 4

1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bewerbe rinnen oder Bewerber a. im Besitz des Taxiausweises der Stadtpolizei sind und b. über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. 1 STRB vom 3. September 2014 (769); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. Begriff Bewilligungs pflicht Betriebs bewilligung Allgemeine Vorausset zungen für eine Betriebs bewilligung 2Taxiverordnung 935.460 2 Eine Betriebsbewilligung wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jah ren vor der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Ver fehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxi gewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

Art. 5

Betriebsbewilligungen für juristische Personen werden erteilt, wenn a. diese ihren statutarischen Sitz oder eine Nebenniederlas sung in der Schweiz haben und b. die für ihren Taxibetrieb Verantwortlichen alle von den na türlichen Personen verlangten Voraussetzungen erfüllen.

Art. 6

Machen polizeiliche Gründe eine Begrenzung der Anzahl der Betriebsbewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements dies anordnen. Sie oder er legt für diesen Fall Richtlinien fest.

Art. 7

Die Betriebsbewilligungen werden grundsätzlich unbefris tet erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung befristet erteilt werden.

Art. 8

1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn a. die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den Taxibetrieb Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewil ligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen; b. die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlun gen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxi gewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten oder c. die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rech nungsstellung bezahlt werden. 2 Die entsprechenden Bewilligungsnummern sind abzugeben oder von der zuständigen Behörde einzuziehen.

Art. 9 B. Taxifahrzeuge

1 Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene Anzahl der als Taxi geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den Namen der Person mit Betriebsbewilligung eingelöst wer den. Juristische Personen Anzahl der Betriebs bewilligungen Geltungsdauer Entzug der Betriebs bewilligung Einlösungs und Vorführpflicht 3Taxiverordnung 935.460 2 Jedes Fahrzeug, das als Taxi verwendet werden soll, ist der Stadtpolizei vor Inbetriebnahme zur Kontrolle der vorgeschrie benen Ausrüstung vorzuführen. 3 Die Stadtpolizei kennzeichnet jedes kontrollierte Fahrzeug im Fahrzeugausweis. 4 Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, haben Inhabe rinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung spätestens nach einem Monat die Einlösung der Fahrzeuge vorzunehmen oder die Anpassung der Betriebsbewilligung zu veranlassen.

Art. 10

1 Jedes Taxifahrzeug ist mit einer von der Stadtpolizei geprüften und für den Fahrgast auch bei Dunkelheit gut ables baren Taxuhr auszurüsten. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt, wie die Taxifahrzeuge einheitlich zu kennzeichnen sind. Die Verwendung dieses Kennzeichens für Fahrzeuge ohne Betriebsbewilligung der Stadtpolizei ist untersagt. 3 Personen mit Betriebsbewilligung können Fahrzeuge als Nicht rauchertaxi bezeichnen.

Art. 11 C. Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure

1 Für die Tätigkeit als Chauffeurin oder Chauffeur, sei es selbstständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der Stadtpolizei erforderlich. 2 Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Per sonentransport sind; b. die Fachprüfung bestanden haben und c. sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ausweisen können.2 3 Der Taxiausweis wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine ein wandfreie Betriebsführung bieten. 4 Die Stadtpolizei erlässt Vorschriften über die Fachprüfung. 2 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2013. Ausrüstung der Taxifahrzeuge Taxiausweis 4Taxiverordnung 935.460

Art. 12

1 Der Taxiausweis gilt für die Dauer der Berufsausübung und ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufs mässigen Personentransport gültig. Er ist auf allen Fahrten mit zuführen. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Taxiausweises haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine Änderung des Führer oder Fahrzeugausweises nötig machen. 3 Der Taxiausweis wird entzogen, wenn Inhaberinnen oder In haber die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Vor aussetzungen nicht mehr erfüllen. 4 Bei Aufgabe der Berufsausübung ist der Taxiausweis innert 14 Tagen der Stadtpolizei zurückzugeben.

Art. 13 II. Betriebsvorschriften

1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Warten auf Auf träge dürfen nur Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden. 2 Sind nicht genügend geeignete Standplätze vorhanden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der Taxikommission den Taxis gestatten, sich zum An bieten von Fahrten und zum Warten auf Aufträge auf dem übri gen öffentlichen Grund aufzustellen. Parkflächen mit Parkuhren oder ähnlichen Kontrollgeräten sind davon ausgeschlossen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten. 3 Auf Begehren von Passantinnen oder Passanten dürfen nur unbesetzte Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei anhal ten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist ein zuhalten. Das wiederholte langsame Umherfahren zum Zweck der Werbung von Kundinnen oder Kunden ist untersagt.

Art. 14

Die Fahrzeuge sind innen und aussen stets sauber zu halten.

Art. 15

1 Die Chauffeurinnen und Chauffeure haben sich gegen über allen Personen höflich und anständig zu benehmen. 2 Den Chauffeurinnen und Chauffeuren ist es verboten, a. ohne Zustimmung des Fahrgasts weitere Personen mitzu führen; b. Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören; c. den Fahrgästen Waren zum Kauf anzubieten und d. während der Fahrt ohne Einwilligung des Fahrgasts zu rauchen. Gültigkeitsdauer und Entzug Angebot von Taxifahrten Zustand der Fahrzeuge Verhalten der Chauffeurinnen und Chauffeure 5Taxiverordnung 935.460 3 Chauffeurinnen und Chauffeure haben das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im öffent lichen Fundbüro abzugeben. Die Chauffeurin oder der Chauf feur benachrichtigt unverzüglich die Person mit Betriebsbewil ligung.

Art. 16

1 Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Taxikommis sion eine Tarifordnung mit verbindlichen Höchsttarifen.3 2 Die wesentlichen Elemente des Tarifs sind aussen, der voll ständige Tarif ist innen am Fahrzeug gut sichtbar bekannt zu geben. Der Stadtrat regelt nach Anhörung der Taxikommission die Details.4 3 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag, einschliesslich des Bedienungsgelds, muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen wer den können. 4 Das Fordern von Trinkgeld ist verboten. Art. 17 1 (aufgehoben)5 2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn a. sich Chauffeurinnen oder Chauffeure bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gemeldet haben oder b. das Taxi auf eine bestimmte Zeit vorbestellt wurde, vom vereinbarten Zeitpunkt an. 3 Nach Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausge schaltet werden. 4 Solange die Taxuhr eingeschaltet ist, muss sie automatisch be leuchtet sein. 5 Bei Störungen der Taxuhr ist die begonnene Fahrt unter An gabe des Grundes unverzüglich zu unterbrechen; sie darf nur mit Zustimmung des Fahrgasts fortgesetzt werden. Bis zur Be hebung des Mangels ist das Fahrzeug ausser Dienst zu stellen.

Art. 18

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeideparte ments bestimmt die öffentlichen Standplätze und kann für ihre zweckmässige Belegung eine Benutzungsordnung erlassen. 3 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2015 (STRB Nr. 769/2014). 4 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2015 (STRB Nr. 769/2014). 5 Aufgehoben durch STRB vom 3. September 2014 (769); Inkraftsetzung 1. Ja nuar 2015. Tarif Taxuhr Standplätze 6Taxiverordnung 935.460 Die Standplätze betreffend hat die Taxikommission ein Antrags recht. 2 Bei der Bestimmung der Standplätze ist auf die Bedeutung des Taxis als ein der Öffentlichkeit dienendes Verkehrsmittel und auf die Bedürfnisse der Passantinnen und Passanten gebührend Rücksicht zu nehmen.

Art. 19

1 Chauffeurinnen und Chauffeure haben Fahraufträge sofort auszuführen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. 2 Chauffeurinnen und Chauffeure sind verpflichtet, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um Zeit zu sparen, dürfen mit Einwilligung des Fahrgasts Umwege gefahren werden.

Art. 20

Den behördlich bewilligten und gekennzeichneten Taxis für den Personentransport mit Fahrauftrag ist zu gestatten, die Fahrspuren von Bus und Tram so weit zu befahren, als dies die Verkehrssicherheit und die Betriebsabläufe der öffentlichen Ver kehrsmittel nicht beeinträchtigt.

Art. 21 III. Taxikommission

1 Der Stadtrat ernennt eine Kommission (Taxikommis sion) zur Beratung aller mit dem Taxigewerbe zusammenhängen den Fragen. Sie setzt sich aus drei bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Taxigewerbe der Stadt Zürich zusammen. Hinzu kommt mit beratender Stimme eine unbestimmte Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern aus der Verwaltung und allfälligen anderen Organisationen. 2 Die Taxikommission hat insbesondere ein Mitspracherecht beim Erlass der Tarifordnung sowie aller Vollzugsvorschriften und Ver einbarungen, die gestützt auf die Taxiverordnung zu erlassen sind. 3 Die Taxikommission erlässt eine Geschäftsordnung und kons tituiert sich selbst.

Art. 22 IV. Informationsbeschaffung

1 Die Stadtpolizei konsultiert vor der Erteilung von Taxi ausweisen und Betriebsbewilligungen die Datenbank POLIS und verlangt von den Bewerberinnen und Bewerbern einen aktuellen Straf registerauszug. 2 Die Stadtpolizei ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Grün de sowohl bei Ermittlungs als auch bei Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug von Taxiaus weisen oder Betriebsbewilligungen relevant sind, einzuholen. Beförderungs pflicht Benützung von Bus und Tram fahrspuren Taxikommission Informations beschaffung 7Taxiverordnung 935.460 3 Die Stadtpolizei stellt sicher, dass die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betrauten Mitarbeitenden von sämtlichen Verfeh lungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxi gewerbe Kenntnis erhalten. 4 Das Stadtrichteramt kann seine Verfahrenserledigungen, die Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe betreffen, der Stadtpolizei zustellen.

Art. 23 V. Gebühren

1 Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Ge bühren werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt. 2 Wenn Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung be trägt die Rückvergütung für benzin oder gasbetriebene Fahr zeuge der Energieeffizienzkategorie A oder für dieselbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausge rüstet sind, 50 % der vollen Gebühr. Für Fahrzeuge der Ener gieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 75 % der vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung. 3 Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Ver schärfungen anzupassen. VI. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 246 1 Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Polizei busse bestraft. 2 Die Strafbestimmungen kantonaler und eidgenössischer Erlas se bleiben vorbehalten.

Art. 25

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeideparte ments kann Vollzugsbestimmungen erlassen.

Art. 26

Die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. Septem ber 2000 werden aufgehoben.

Art. 27

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.7 6 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2013. 7 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013. Gebühren Straf bestimmungen Ausführungs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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