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7 provisions
§ 1
Ortsbildkommission
1 Die Ortsbildkommission (OBK) besteht aus vier Mitgliedern.
2 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsperiode die Mitglieder der OBK aus den Fachbereichen
Architektur, Städtebau, Gestaltung oder Landschaftsarchitektur. Er achtet bei der Wahl der Mitglieder
auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter und Fachbereiche.
3 Er bestimmt ein Mitglied für den Vorsitz. Die OBK wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zur Stellver -
tretung der vorsitzenden Person.
4 Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der Amtsperiode erfolgt eine Ersatzwahl bis zum Ende der
laufenden Amtsperiode.
§ 2
Sekretariat der Ortsbildkommission
1 Der Fachbereich Ortsplanung und Umwelt führt das Sekretariat der OBK und unterstützt die OBK in
Fragen der Raumplanung und Umwelt.
§ 3
Sitzungen
1 Die OBK tagt maximal einmal wöchentlich.
2 Baubegehren im Meldeverfahren oder im vereinfachten Baubewilligungsverfahren können von der
vorsitzenden Person beurteilt werden.
3 Ordentliche und generelle Baubegehren erfordern die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
§ 4
Aufgaben
1 Die OBK beurteilt die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen
sowie die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung auf dem Gebiet der Gemeinde
Riehen.
2 Die OBK beachtet das Verhältnismässigkeitsprinzip und berücksichtigt bei ihrer Beurteilung alle öffentlichen und privaten Interessen.
3 Die OBK berät Bauwillige oder verantwortliche Planerinnen und Planer zu Bauprojekten und -vorhaben und gibt Empfehlungen ab. Pro Bauvorhaben besteht Anspruch auf ein Beratungsgespräch. Bei
komplexeren Projekten und Vorhaben können mehrere Beratungsgespräche erfolgen.
4 Die Beratungen bezwecken, gemäss § 58 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
nicht bewilligungsfähige Projekte und Vorhaben vor der Baueingabe zu erkennen. Die Ausarbeitung
von Planänderungen ist nicht Aufgabe der OBK.
5 Die Beratungen erfolgen mündlich. Die OBK kann schriftlich Stellung nehmen.
1) RiE 111.100
2) SG 730.110
§ 5 Hochbauten RiE 730.350
Pflichten
1 Kommissionsmitglieder, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind, haben in den Ausstand zu treten.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied als Vertretung der OBK an einer Wettbewerbsjurierung
teilgenommen hat.
2 Die Mitglieder der OBK sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 6
Berichterstattung
1 Die OBK informiert das zuständige Mitglied des Gemeinderats mehrmals jährlich über ihre Arbeit
und verabschiedet jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Gemeinderats.
§ 7
Entschädigung
1 Die Mitglieder der OBK haben Anrecht auf angemessene Entschädigung. Der Gemeinderat legt die
Höhe der Entschädigung jeweils bei der Wahl der OBK zu Beginn der Legislatur fest.
Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 3)
3) In Kraft getreten am 20. Februar 2023.
Hochbauten RiE 730.350
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.02.2023 20.02.2023 Erlass Erstfassung KB 15.02.2023
Hochbauten RiE 730.350
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.02.2023 20.02.2023 Erstfassung KB 15.02.2023