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Reglement über die Organisation der Ortsbildkommission

Basel-Stadt · RiE 730.350 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Hochbauten RiE 730.350
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Ortsbildkommission 1 Die Ortsbildkommission (OBK) besteht aus vier Mitgliedern. 2 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsperiode die Mitglieder der OBK aus den Fachbereichen Architektur, Städtebau, Gestaltung oder Landschaftsarchitektur. Er achtet bei der Wahl der Mitglieder auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter und Fachbereiche. 3 Er bestimmt ein Mitglied für den Vorsitz. Die OBK wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zur Stellver - tretung der vorsitzenden Person. 4 Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der Amtsperiode erfolgt eine Ersatzwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.

§ 2

Sekretariat der Ortsbildkommission 1 Der Fachbereich Ortsplanung und Umwelt führt das Sekretariat der OBK und unterstützt die OBK in Fragen der Raumplanung und Umwelt.

§ 3

Sitzungen 1 Die OBK tagt maximal einmal wöchentlich. 2 Baubegehren im Meldeverfahren oder im vereinfachten Baubewilligungsverfahren können von der vorsitzenden Person beurteilt werden. 3 Ordentliche und generelle Baubegehren erfordern die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.

§ 4

Aufgaben 1 Die OBK beurteilt die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen sowie die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen. 2 Die OBK beachtet das Verhältnismässigkeitsprinzip und berücksichtigt bei ihrer Beurteilung alle öffentlichen und privaten Interessen. 3 Die OBK berät Bauwillige oder verantwortliche Planerinnen und Planer zu Bauprojekten und -vorhaben und gibt Empfehlungen ab. Pro Bauvorhaben besteht Anspruch auf ein Beratungsgespräch. Bei komplexeren Projekten und Vorhaben können mehrere Beratungsgespräche erfolgen. 4 Die Beratungen bezwecken, gemäss § 58 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 nicht bewilligungsfähige Projekte und Vorhaben vor der Baueingabe zu erkennen. Die Ausarbeitung von Planänderungen ist nicht Aufgabe der OBK. 5 Die Beratungen erfolgen mündlich. Die OBK kann schriftlich Stellung nehmen. 1) RiE 111.100 2) SG 730.110

§ 5 Hochbauten RiE 730.350

Pflichten 1 Kommissionsmitglieder, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind, haben in den Ausstand zu treten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied als Vertretung der OBK an einer Wettbewerbsjurierung teilgenommen hat. 2 Die Mitglieder der OBK sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6

Berichterstattung 1 Die OBK informiert das zuständige Mitglied des Gemeinderats mehrmals jährlich über ihre Arbeit und verabschiedet jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Gemeinderats.

§ 7

Entschädigung 1 Die Mitglieder der OBK haben Anrecht auf angemessene Entschädigung. Der Gemeinderat legt die Höhe der Entschädigung jeweils bei der Wahl der OBK zu Beginn der Legislatur fest. Schlussbestimmungen Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 3) 3) In Kraft getreten am 20. Februar 2023. Hochbauten RiE 730.350 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.02.2023 20.02.2023 Erlass Erstfassung KB 15.02.2023 Hochbauten RiE 730.350 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.02.2023 20.02.2023 Erstfassung KB 15.02.2023

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