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Verordnung über den Wohnungsnachweis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 848.200 · ordinance

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In force since 1962-03-01, as the publisher states.

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 A. Amtlicher Wohnungsnachweis
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 B. Gewerbsmässige Vermittlung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 15 D. Übergangsbestimmungen
  15. Art. 16 E. Inkrafttreten

15 provisions

Art. 1 A. Amtlicher Wohnungsnachweis

Aufgabenkreis 1Der amtliche Wohnungsnachweis der Stadt Zürich besorgt für Mieter und Vermieter die unentgeltliche Vermittlung von Mietobjekten. 2Die Vermittlung erstreckt sich auf a) möblierte und unmöblierte Wohnungen; b) Geschäftsräume jeder Art; c) möblierte und unmöblierte Einzelzimmer, mit oder ohne Küchenanteil. 3Die Anmeldung ist obligatorisch für Wohnungen und freiwillig für die übrigen Mietobjekte.

Art. 2

Meldepflicht 1Jeder Vermieter oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, vermietbare Wohnungen in den ihm gehörenden oder von ihm verwalteten Liegenschaften beim Wohnungsnachweis der Stadt Zürich anzumelden. 2Die Anmeldung hat sofort nach Eintritt der Vermietbarkeit zu erfolgen. 3Vermietbar ist ein Mietobjekt, sobald eine Kündigung vorliegt oder feststeht, dass es auf einen bestimmten Termin besetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn die Wohnung sofort wieder vermietet wird. Wohnungen in Neu- und Umbauten werden frühestens auf das von der Baupolizei festzusetzende Bezugsdatum in den Wohnungsanzeiger aufgenommen.

Art. 3

Vertragsfreiheit Mit der Anmeldung zur Vermittlung ist ein Zwang zum Abschluss eines Mietvertrages nicht verbunden.

Art. 4

Anmeldung 1Für die Anmeldung der Mietobjekte sind die vorgedruckten Formulare zu verwenden, die, zusammen mit den Abmeldekarten, bei den Kreis- und Quartierbüros, den Polizeiposten und beim städtischen Wohnungsnachweis unentgeltlich bezogen werden können. 2Der Anmeldende ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich.

Art. 5

Abmeldung Die Abmeldung der vermietbaren Objekte hat spätestens innerhalb dreier Tage nach der Vermietung zu erfolgen, und zwar entweder unter Verwendung der Abmeldekarte oder telephonisch.

Art. 6

Veröffentlichung Die angemeldeten Wohnungen werden im Tagblatt der Stadt Zürich (städtischer Wohnungsanzeiger) kostenlos aufgeführt. Die Redaktion des städtischen Wohnungsanzeigers wird vom Büro des Wohnungsnachweises der Stadt Zürich besorgt.

Art. 7

Einsichtnahme 1Die Anmeldungen der vermietbaren Objekte liegen während der Bürozeit beim städtischen Wohnungsnachweis zur Einsichtnahme auf. Auf besonderen Wunsch des Auftraggebers kann von der Ausschreibung oder von der Auflage abgesehen werden. 2Das Amt erteilt in Miet- und Wohnungsfragen unentgeltlich Auskunft.

Art. 8

Statistik Über den Stand des Wohnungsmarktes hat das Büro des Wohnungsnachweises je auf Ende des Monates Bericht zu erstatten.

Art. 9 B. Gewerbsmässige Vermittlung

Bewilligungspflicht 1Der gewerbsmässige Nachweis von Mietobjekten und die gewerbsmässige Vermittlung des Abschlusses von Mietverträgen auf dem Gebiet der Stadt Zürich sind bewilligungspflichtig 2Die Bewilligungspflicht erstreckt sich auf die Vermittlung von a) Wohnungen; b) möblierten und unmöblierten Einzelzimmern; c) Geschäfts- und Einstellräumen. 3Keiner Bewilligung bedürfen Liegenschaftenverwaltungen, Versicherungsgesellschaften, Banken, Pensionskassen und ähn-liche Unternehmungen, die auf Grund eines Verwaltungs- oder Generalunternehmervertrages handeln.

Art. 10

Zuständigkeit 1Die Bewilligung wird vom Vorstand des Polizeiamtes erteilt. Sie lautet auf den Inhaber des Geschäftes und ist nicht übertragbar. 2Die Aufsicht über die gewerbsmässigen Vermittlungsstellen für Wohn- und Geschäftsräume wird durch die Gewerbepolizei in Zusammenarbeit mit dem städtischen Wohnungsnachweis ausgeübt.

Art. 11

Voraussetzungen 1Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn a) der Inhaber des Geschäftes schlecht beleumdet ist; b) ein Gesellschafter, ein Mitglied der Verwaltung, ein Geschäftsführer oder ein Mitarbeiter schlecht beleumdet ist, sofern der Betreffende nicht innert angemessener Frist aus dem Geschäft ausscheidet; c) keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung geboten ist. 2Gegen den Entscheid des Vorstandes des Polizeiamtes kann innert 20 Tagen von der Mitteilung an beim Stadtrat Einsprache erhoben werden.

Art. 12

Pflichten der Vermittler 1Mit der Bewilligung ist die Pflicht verbunden, a) ein vollständiges Verzeichnis der Mietobjekte zu führen, die den Mietinteressenten angeboten werden. Daraus soll hervorgehen, welche Mietobjekte an Mietinteressenten des Vermittlers vermietet und für welche Objekte und von wem die Vermittlungsaufträge erteilt worden sind; b) über alle Zahlungen der Vermieter oder Mietinteressenten getrennt Buch zu führen. Jede Einnahme ist dem Zahlenden zu bescheinigen. 2Die Bücher und Korrespondenzen sind während zehn Jahren, die Verzeichnisse während fünf Jahren aufzubewahren. 3Die Organe der Stadtpolizei, des amtlichen Wohnungsnachweises und des städtischen Finanzinspektorates sind befugt, jederzeit in die vorgeschriebenen Verzeichnisse, Bücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen. Die Vermittler sind verpflichtet, über die Grundsätze, die bei der Gebührenberechnung zur Anwendung gelangen, Auskunft zu erteilen. 4Eintritte von Mitgliedern der Verwaltung, Geschäftsführern und Mitarbeitern sind der Gewerbepolizei innert 10 Tagen schriftlich zu melden.

Art. 13

Gebühr 1Für Entscheide über Begehren um Erteilung der Bewilligung und über den Entzug der Bewilligung wird eine Gebühr von 50 bis 300 Franken erhoben. 2Ist ein Vermittler bereits im Besitze der Bewilligung einer anderen zürcherischen Gemeinde, so wird für deren Erteilung in der Stadt Zürich keine Gebühr mehr gefordert. C. Strafbestimmungen Art. 14 1Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, mit Verweis oder Busse bestraft. 2Bei erstmaliger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 2 dieser Verordnung wird nur ein Verweis erteilt.

Art. 15 D. Übergangsbestimmungen

Wer die gewerbsmässige Vermittlung betreibt, hat binnen eines Monates nach Inkrafttreten der Bewilligungspflicht gemäss dieser Verordnung um Erteilung der Bewilligung nachzusuchen. Er ist berechtigt, seine Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung weiterhin auszuüben.

Art. 16 E. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. März 1962 in Kraft. Vom Regierungsrat am 25. Januar 1962 genehmigt. 1 BS 2, 75.

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