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15 provisions
Art. 1 A. Amtlicher Wohnungsnachweis
Aufgabenkreis
1Der amtliche Wohnungsnachweis der Stadt Zürich besorgt für
Mieter und Vermieter die unentgeltliche Vermittlung von Mietobjekten.
2Die Vermittlung erstreckt sich auf
a) möblierte und unmöblierte Wohnungen;
b) Geschäftsräume jeder Art;
c) möblierte und unmöblierte Einzelzimmer, mit oder ohne Küchenanteil.
3Die Anmeldung ist obligatorisch für Wohnungen und freiwillig
für die übrigen Mietobjekte.
Art. 2
Meldepflicht
1Jeder Vermieter oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, vermietbare Wohnungen in den ihm gehörenden oder von ihm
verwalteten Liegenschaften beim Wohnungsnachweis der Stadt
Zürich anzumelden.
2Die Anmeldung hat sofort nach Eintritt der Vermietbarkeit zu
erfolgen.
3Vermietbar ist ein Mietobjekt, sobald eine Kündigung vorliegt
oder feststeht, dass es auf einen bestimmten Termin besetzt
werden kann, und zwar auch dann, wenn die Wohnung sofort
wieder vermietet wird. Wohnungen in Neu- und Umbauten werden frühestens auf das von der Baupolizei festzusetzende Bezugsdatum in den Wohnungsanzeiger aufgenommen.
Art. 3
Vertragsfreiheit
Mit der Anmeldung zur Vermittlung ist ein Zwang zum Abschluss eines Mietvertrages nicht verbunden.
Art. 4
Anmeldung
1Für die Anmeldung der Mietobjekte sind die vorgedruckten
Formulare zu verwenden, die, zusammen mit den Abmeldekarten, bei den Kreis- und Quartierbüros, den Polizeiposten und
beim städtischen Wohnungsnachweis unentgeltlich bezogen
werden können.
2Der Anmeldende ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich.
Art. 5
Abmeldung
Die Abmeldung der vermietbaren Objekte hat spätestens innerhalb dreier Tage nach der Vermietung zu erfolgen, und zwar
entweder unter Verwendung der Abmeldekarte oder telephonisch.
Art. 6
Veröffentlichung
Die angemeldeten Wohnungen werden im Tagblatt der Stadt
Zürich (städtischer Wohnungsanzeiger) kostenlos aufgeführt.
Die Redaktion des städtischen Wohnungsanzeigers wird vom
Büro des Wohnungsnachweises der Stadt Zürich besorgt.
Art. 7
Einsichtnahme
1Die Anmeldungen der vermietbaren Objekte liegen während
der Bürozeit beim städtischen Wohnungsnachweis zur Einsichtnahme auf. Auf besonderen Wunsch des Auftraggebers
kann von der Ausschreibung oder von der Auflage abgesehen
werden.
2Das Amt erteilt in Miet- und Wohnungsfragen unentgeltlich
Auskunft.
Art. 8
Statistik
Über den Stand des Wohnungsmarktes hat das Büro des Wohnungsnachweises je auf Ende des Monates Bericht zu erstatten.
Art. 9 B. Gewerbsmässige Vermittlung
Bewilligungspflicht
1Der gewerbsmässige Nachweis von Mietobjekten und die gewerbsmässige Vermittlung des Abschlusses von Mietverträgen
auf dem Gebiet der Stadt Zürich sind bewilligungspflichtig
2Die Bewilligungspflicht erstreckt sich auf die Vermittlung von
a) Wohnungen;
b) möblierten und unmöblierten Einzelzimmern;
c) Geschäfts- und Einstellräumen.
3Keiner Bewilligung bedürfen Liegenschaftenverwaltungen,
Versicherungsgesellschaften, Banken, Pensionskassen und
ähn-liche Unternehmungen, die auf Grund eines Verwaltungs-
oder Generalunternehmervertrages handeln.
Art. 10
Zuständigkeit
1Die Bewilligung wird vom Vorstand des Polizeiamtes erteilt. Sie
lautet auf den Inhaber des Geschäftes und ist nicht übertragbar.
2Die Aufsicht über die gewerbsmässigen Vermittlungsstellen für
Wohn- und Geschäftsräume wird durch die Gewerbepolizei in
Zusammenarbeit mit dem städtischen Wohnungsnachweis
ausgeübt.
Art. 11
Voraussetzungen
1Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn
a) der Inhaber des Geschäftes schlecht beleumdet ist;
b) ein Gesellschafter, ein Mitglied der Verwaltung, ein Geschäftsführer oder ein Mitarbeiter schlecht beleumdet ist, sofern der Betreffende nicht innert angemessener Frist aus
dem Geschäft ausscheidet;
c) keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung geboten ist.
2Gegen den Entscheid des Vorstandes des Polizeiamtes kann
innert 20 Tagen von der Mitteilung an beim Stadtrat Einsprache
erhoben werden.
Art. 12
Pflichten der Vermittler
1Mit der Bewilligung ist die Pflicht verbunden,
a) ein vollständiges Verzeichnis der Mietobjekte zu führen, die
den Mietinteressenten angeboten werden. Daraus soll hervorgehen, welche Mietobjekte an Mietinteressenten des
Vermittlers vermietet und für welche Objekte und von wem
die Vermittlungsaufträge erteilt worden sind;
b) über alle Zahlungen der Vermieter oder Mietinteressenten
getrennt Buch zu führen. Jede Einnahme ist dem Zahlenden
zu bescheinigen.
2Die Bücher und Korrespondenzen sind während zehn Jahren,
die Verzeichnisse während fünf Jahren aufzubewahren.
3Die Organe der Stadtpolizei, des amtlichen Wohnungsnachweises und des städtischen Finanzinspektorates sind befugt,
jederzeit in die vorgeschriebenen Verzeichnisse, Bücher und
Korrespondenzen Einsicht zu nehmen. Die Vermittler sind verpflichtet, über die Grundsätze, die bei der Gebührenberechnung
zur Anwendung gelangen, Auskunft zu erteilen.
4Eintritte von Mitgliedern der Verwaltung, Geschäftsführern und
Mitarbeitern sind der Gewerbepolizei innert 10 Tagen schriftlich
zu melden.
Art. 13
Gebühr
1Für Entscheide über Begehren um Erteilung der Bewilligung
und über den Entzug der Bewilligung wird eine Gebühr von 50
bis 300 Franken erhoben.
2Ist ein Vermittler bereits im Besitze der Bewilligung einer anderen zürcherischen Gemeinde, so wird für deren Erteilung in der
Stadt Zürich keine Gebühr mehr gefordert.
C. Strafbestimmungen
Art. 14 1Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, mit Verweis oder Busse bestraft.
2Bei erstmaliger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 2 dieser Verordnung wird nur ein Verweis erteilt.
Art. 15 D. Übergangsbestimmungen
Wer die gewerbsmässige Vermittlung betreibt, hat binnen eines Monates nach Inkrafttreten der Bewilligungspflicht
gemäss dieser Verordnung um Erteilung der Bewilligung nachzusuchen. Er ist berechtigt, seine Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung weiterhin auszuüben.
Art. 16 E. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung
durch den Regierungsrat am 1. März 1962 in Kraft.
Vom Regierungsrat am 25. Januar 1962 genehmigt.
1 BS 2, 75.