Art. 41
Beiträge an den Bau von Mietwohnungen gemäss Art. 18–20 oder an die Erneuerung von Liegenschaften gemäss Art. 21–24 können nur für Projekte beantragt und gesprochen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in der Realisierungsphase sind.