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Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

Confederation · 0.747.225.1 · treaty

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 2 Aufsicht
  3. Art. 3 Umweltschutz
  4. Art. 4 Dokumente und Kennzeichen
  5. Art. 5 Versicherung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Regelmässiger Linienverkehr
  9. Art. 9 Transportrecht
  10. Art. 10 Konzession
  11. Art. 11 Schiffspersonal der konzessionierten Unternehmungen
  12. Art. 12 Fahrpläne
  13. Art. 13 Beförderung der Vertreter der Aufsichtsbehörden
  14. Art. 14 Bewilligungspflichtige Schifffahrt und bedarfsabhängiger Pendelverkehr
  15. Art. 15 Kontrollen und Transporte der Aufsichtsbehörden
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Inkraftsetzung
  22. Art. 22 Tafeln, Flaggen und Bälle
  23. Art. 23 Verbotene Sichtzeichen
  24. Art. 24 Ersatzlichter
  25. Art. 25 Lampen und Scheinwerfer
  26. Art. 26 Nachtbezeichnung der Motorschiffe in Fahrt
  27. Art. 27 Nachtbezeichnung der Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt
  28. Art. 28 Schiffe im regelmässigen Linienverkehr
  29. Art. 29 Schiffe beim Stillliegen
  30. Art. 30 Schutz gegen Wellenschlag und Sogwirkung
  31. Art. 31 Bezeichnung verankerter Schiffe
  32. Art. 32 Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten
  33. Art. 33 Fischereiboote
  34. Art. 34 Zeichen beim Tauchen
  35. Art. 35 Allgemeines
  36. Art. 36 Gebrauch der Schallzeichen
  37. Art. 37 Allgemeines
  38. Art. 38 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen
  39. Art. 39 Zufahrten zu Häfen und Landestellen
  40. Art. 40 Ortungszeichen
  41. Art. 41 Sturmwarnzeichen
  42. Art. 42 Allgemeine Verhaltensregeln
  43. Art. 43 Besondere Regeln
  44. Art. 44 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
  45. Art. 45 Ausweichpflichtige Schiffe
  46. Art. 46 Begegnen von Motorschiffen untereinander
  47. Art. 47 Überholen
  48. Art. 48 Verhalten von Segelschiffen untereinander
  49. Art. 49 Verhalten beim Ausweichen
  50. Art. 50 Verhalten gegenüber Tauchern
  51. Art. 51 Schutz gegen Wellenschlag und Sogwirkung
  52. Art. 52 Manövrierunfähige Schiffe
  53. Art. 53 Häfen und Landestellen
  54. Art. 54 Fahren in der Uferzone
  55. Art. 55 Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten
  56. Art. 55a Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnlichen Geräten
  57. Art. 56 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  58. Art. 57 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  59. Art. 58 Verwendung von Radar
  60. Art. 59 Schiffe in Not
  61. Art. 60 Stillliegen
  62. Art. 61 Schifffahrt unter der Brücke von Melide und in der Enge von Lavena
  63. Art. 62 Vorrang in der Enge von Lavena
  64. Art. 63 Nautische Veranstaltungen
  65. Art. 64 Sondertransporte
  66. Art. 65 Transport von Gütern und Abfällen, die eine Wasserverunreinigung verursachen können
  67. Art. 66 Berufsfischer
  68. Art. 67 Tauchen
  69. Art. 68 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  70. Art. 69 Kreuzen bei unsichtigem Wetter bei Schiffen ohne Radar
  71. Art. 70 Sicherheit und Ordnung an Bord und auf den Landestellen
  72. Art. 71 Inhalt des Schiffsführerausweises
  73. Art. 72 Anerkennung der Dokumente
  74. Art. 73 Inhalt des Schiffsausweises oder des Immatrikulationsdokumentes
  75. Art. 74 Baubestimmungen
  76. Art. 75 Allgemeines
  77. Art. 76 Abstände
  78. Art. 77 Ausnahmen
  79. Art. 78 Übergangsbestimmungen
  80. Art. 79 Schlussbestimmungen

80 provisions

Art. 1 Grundsätze

1 Die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee steht jedermann frei, sofern dabei die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und des Reglements beachtet werden. 2 Auf den Gewässern der beiden Seen muss die nationale Flagge nicht geführt werden.

Art. 2 Aufsicht

Die beiden Staaten üben die Oberaufsicht über die Schifffahrt auf den Gewässern innerhalb der jeweiligen politischen Grenze aus. Sie überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und der Reglemente und insbesondere derjenigen über die Sicherheit.

Art. 3 Umweltschutz

1 Vorbehältlich bestehender oder zukünftiger Umweltschutzabkommen können die Regierungen der beiden Staaten eigene Umweltschutzmassnahmen treffen. Diese dürfen jedoch nur im Zusammenhang mit der Schifffahrt stehen und haben den Bedürfnissen der Schifffahrt Rechnung zu tragen. 2 Allfällige diesbezügliche Massnahmen sind gemeinsam durch die Regierungen beider Staaten und nach Anhörung der gemischten Kommission zu beschliessen. 3 Die Regierungen der beiden Staaten können im Interesse des Umweltschutzes Massnahmen treffen, welche vom Reglement abweichen, sofern sie auf Gewässer innerhalb der eigenen politischen Grenze und auf die eigenen Schiffe beschränkt sind und es die lokalen Verhältnisse gebieten. Sie sind vorgängig der Gemischten Kommission zu melden.

Art. 4 Dokumente und Kennzeichen

1 Im Sinne dieses Abkommens gelten als Schiffe Fahrzeuge jeglicher Art wie im Reglement definiert, die der Beförderung auf dem Wasser oder im Wasser dienen, ausgenommen Militärschiffe. 2 Bau, Ausrüstung, Besatzung und alles was Inspektionen, Untersuchungen und Zertifikate zur Sicherstellung der technischen Zuverlässigkeit, der Sicherheit und ihrer Beibehaltung im Zeitablauf betrifft, haben den Vorschriften des Reglements sowie den nationalen Bestimmungen zu entsprechen, welche am Immatrikulationsort des Schiffes bzw., sofern ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Standort gelten. 3 Schiffe, deren Länge mehr als 2,5 m beträgt, müssen zur Zulassung auf den Hoheitsgewässern beider Vertragsstaaten über die Ausweise und Kennzeichen verfügen, die nach den betreffenden Artikeln im Reglement erforderlich sind; vorbehalten bleiben die im Reglement bezeichneten Ausnahmen. 4 Die von beiden Vertragsstaaten erteilten Ausweise und Kennzeichen gelten jeweils auf beiden Seen uneingeschränkt. 5 Für Schiffe, die weder in der Schweiz noch in Italien einen Standort haben, ist jener Vertragsstaat zuständig, auf dessen Gebiet das Schiff in einen der beiden Seen gelangt. 6 Wird der gewöhnliche Standort eines Schiffes vom Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des andern verlegt, bedarf es neuer Ausweise und Kennzeichen der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates. Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 835 833; BBl 2009 5821).

Art. 5 Versicherung

1 Ausweise und Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 2, des vorangehenden Artikels dürfen an Schiffe mit Motor nur dann abgegeben werden, sofern eine Haftpflichtversicherung besteht, welche die Schäden deckt, die sich aus dem Gebrauch des Schiffes oder allfälligem Schleppen von Sportgeräten ergeben können. 2 In allen anderen Fällen gelten die Bestimmungen desjenigen Staates, zu dem das Schiff gehört. 3 Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, die in jedem Staat von den national zugelassenen Versicherungsgesellschaften ausgestellten Ausweise gegenseitig anzuerkennen.

Art. 6

1 Der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Fehlt ein solcher Wohnsitz, so ist derjenige Vertragsstaat zuständig, auf dessen Gebiet das Schiff immatrikuliert ist oder sich gewöhnlich befindet. 2 Zum Befahren der Gewässer des andern Staates ist ein Führerausweis erforderlich, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt. Personen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, müssen die Voraussetzungen nach dem betreffenden Artikel im Reglement erfüllen. 3 Der Schiffsführer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein bei Schiffsmotoren bis 6 kW Leistung und 18 Jahre bei grösseren Motoren, sofern nicht im Reglement für besondere Fälle anderweitige Bestimmungen bestehen. 4 Die Führerausweise gelten auf beiden Seen uneingeschränkt. Abweichend hiervon gelten Ausweise für den gewerbsmässigen Personentransport nur auf demjenigen See, für den sie ausgestellt wurden. 5 Bestimmungen über Änderungen oder den Entzug des Ausweises sind im Reglement festgelegt. 6 Derjenige Vertragsstaat, welcher den Ausweis ausstellt, sorgt auch für die Erneuerung, Änderung und den Rückzug des Dokuments. 7 Wenn der Schiffsführer seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat verlegt, ist er gehalten den Ausweis innerhalb eines Jahres nach dem Umzug umzutauschen. Andernfalls muss er eine Prüfung ablegen. Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 835 833; BBl 2009 5821).

Art. 7

1 Der Schiffsverkehr untersteht den Bestimmungen dieses Abkommens und des Reglements. Die nationalen Gesetzgebungen können für Schiffe im Dienste des Staates besondere Verkehrsvorschriften vorsehen. 2 Nautische Veranstaltungen, die auf den Seeteilen beider Vertragsstaaten stattfinden, bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten. 3 Die konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen müssen angehört werden. Die Benützung der Landestege und Anlegestellen unterliegt der Gesetzgebung der Vertragsstaaten, wo sie sich befinden. 4 Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates können im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die öffentliche und die private Schifffahrt auf ihren Hoheitsgewässern vorübergehend einschränken oder verbieten. Verbote und Einschränkungen sind den Schifffahrtstreibenden durch geeignete Bekanntmachung oder Signale zur Kenntnis zu bringen. 5 Dauernde Einschränkungen der Schifffahrt oder der Zulassung bestimmter Schiffe oder bestimmter Antriebsarten werden von den Vertragsparteien gemeinsam beschlossen. 6 Die Tag- und Nachtsignalisation wird durch den jeweiligen Vertragsstaat gemäss den Vorschriften des Reglements durchgeführt. 7 Die Regierungen der Vertragsstaaten haben sich informationshalber über interne Reglemente, Hafenpolizei- und Ankerplatzvorschriften und deren allfällige Änderungen zu unterrichten.

Art. 8 Regelmässiger Linienverkehr

Schiffe im regelmässigen Linienverkehr sind solche von Unternehmungen, denen die Vertragsstaaten eine Konzession erteilt haben. Die Konzessionsbestimmungen dürfen weder dem vorliegenden Abkommen noch dem Reglement widersprechen.

Art. 9 Transportrecht

1 Das Transportrecht für die Schifffahrt im regelmässigen Linienverkehr auf dem Langensee und dem Luganersee wird wie folgt aufgeteilt: 2 Langensee Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem italienischen sowie auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung besorgt, die über eine italienische Konzession verfügt; die Schweiz verpflichtet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine entsprechende Konzession zu erteilen. 3 Luganersee Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem schweizerischen sowie auf dem italienischen Seeteil von einer schweizerischen Unternehmung besorgt. Für die schweizerischen Seeteile wird ihr eine schweizerische Konzession erteilt; Italien verpflichtet sich, eine entsprechende Konzession für die italienischen Seeteile zu erteilen. 4 Als öffentlicher Linienverkehr wird auch derjenige betrachtet, welcher durch eigene Schiffe der Unternehmung ausserhalb des Fahrplanes und ausserhalb der normalen Fahrlinien durchgeführt wird. Berichtigung vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 6729).

Art. 10 Konzession

Die Konzessionen eines jeden Vertragsstaates führen die Bestimmungen auf, denen der regelmässige Linienverkehr unterstellt ist. Die Konzessionserteilung erfolgt nach Anhörung der zuständigen Behörden des andern Vertragsstaates. Berichtigung vom 5. Dez. 2017 (AS 2017 6729).

Art. 11 Schiffspersonal der konzessionierten Unternehmungen

Die Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder der Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmung für den öffentlichen Linienverkehr auf dem Luganersee sind abweichend zu Artikel 6, Absatz 1 und 7, dem schweizerischen Recht unterstellt. Demgegenüber gilt für die konzessionierte Unternehmung für den öffentlichen Linienverkehr auf dem Langensee die gegenseitige Anerkennung der Ausweise.

Art. 12 Fahrpläne

Unternehmungen, deren Schiffe im regelmässigen Linienverkehr zwischen der Schweiz und Italien eingesetzt sind, haben den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten ihre Fahrplanentwürfe innert den von diesen gesetzten Fristen zu unterbreiten. Die von der zuständigen nationalen Behörde genehmigten Fahrpläne sowie deren Änderungen während der Saison sind auf den Schiffen und in allen bedienten Häfen und Landesteilen anzuschlagen.

Art. 13 Beförderung der Vertreter der Aufsichtsbehörden

Die Unternehmungen des regelmässigen Linienverkehrs und des übrigen gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Bewilligung betriebenen Schiffsverkehrs sind verpflichtet, die mit der Aufsicht betrauten Vertreter der Behörden zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unentgeltlich zu befördern.

Art. 14 Bewilligungspflichtige Schifffahrt und bedarfsabhängiger Pendelverkehr

1 Der nicht regelmässige Personentransport im Linienverkehr, bezeichnet als bewilligungspflichtige Schifffahrt, sowie der bedarfsabhängige Pendelverkehr werden durch die jeweils zuständige Behörde gemäss der nationalen Gesetzgebung geregelt. 2 In der Regel dürfen die Schiffe, welche im oben erwähnten Sinn eingesetzt werden, nur innerhalb der nationalen Gewässer desjenigen Landes verkehren, welches die Bewilligung erteilt hat. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern ein effektives Bedürfnis besteht und vorgängig abgeklärt wird, ob die öffentliche Schifffahrtsunternehmung nicht wesentlich konkurrenziert wird. 3 Um in die Gewässer des andern Staates fahren zu dürfen, bedarf es eines zusätzlichen Vermerks in der Bewilligungsurkunde. Dieser wird durch die zuständige Behörde nach vorgängiger Zustimmung der Behörde des andern Staates erteilt.

Art. 15 Kontrollen und Transporte der Aufsichtsbehörden

Die Beamten der Aufsichtsbehörde sind über sämtliche Betriebsfragen zu informieren. Sie haben freien Zugang zu den Schiffen und dürfen unentgeltlich fahren.

Art. 16

1 Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Zoll- und Polizeidienste den regelmässigen Linienverkehr und die Fischerei nicht beeinträchtigen. 2 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft präjudizieren jene über zukünftige internationale Zoll- und Polizeiabkommen nicht.

Art. 17

1 Schiffe, die Zoll- und Polizeizwecken dienen, dürfen die Staatsgrenze nicht überqueren; abweichende staatsvertragliche Regelungen sowie die Bestimmungen unter Absatz 2 bleiben vorbehalten. 2 Auf dem Luganersee jedoch dürfen die italienischen Zoll- und Polizeischiffe aus dienstlichen Gründen die politische Grenze überschreiten, um sich vom Becken von Porto Ceresio nach demjenigen von Porlezza und umgekehrt zu begeben. Ebenfalls nur aus dienstlichen Gründen dürfen die Zoll- und Polizeischiffe von den Seebecken von Porto Ceresio oder Porlezza in die italienischen Gewässer vor Campione d’Italia fahren (oder umgekehrt). Diese Überfahrten dürfen jedoch nur tags stattfinden und keinen Zwischenhalt in schweizerischen Gewässern beinhalten. Ausserdem ist zumindest einen Tag zum voraus die schweizerische Zolldirektion in Lugano zu benachrichtigen. Die Vertreter der italienischen Zoll- und Polizeibehörden dürfen zu den gleichen Bedingungen auch auf Privatschiffen Transferfahrten auf dem Luganersee durchführen. 3 Die unter Absatz 2 erwähnten Schiffe dürfen nur in Fällen höherer Gewalt in schweizerischem Hoheitsgebiet landen; die italienischen Polizei- und Zollbeamten dürfen demzufolge in den schweizerischen Seeteilen keine Amtshandlungen vornehmen.

Art. 18

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine Gemischte beratende Kommission gebildet. 2 Jede Vertragspartei bezeichnet die Mitglieder ihrer Delegation, jedoch nicht mehr als drei. Die Kommission gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung. 3 Die Kommission hat namentlich folgende Obliegenheiten: a. Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und des Reglements; b. Vorbereiten von Änderungen und Ergänzungen des Reglements zuhanden der Regierungen der Vertragsstaaten; c. Erleichterung der Beziehungen zwischen den mit dem Vollzug der Vorschriften dieses Abkommens und des Reglements betrauten Behörden der Vertragsstaaten; d. Beheben von Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens und des Reglements ergeben, durch Vorschläge zuhanden der Vertragsparteien; e. Aufrechterhalten der Beziehungen mit anderen Verwaltungsstellen und Privaten, welche sich ebenfalls mit Schifffahrtsfragen beschäftigen.

Art. 19

1 Jede Vertragspartei trifft auf ihrem Gebiet die für den Vollzug dieses Abkommens und des Reglements erforderlichen Massnahmen. 2 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Fragen, welche die Anwendung des Übereinkommens und des Reglements betreffen, direkt unter sich regeln. 3 Jeder Vertragsstaat wendet bei Vergehen gegen das vorliegende Abkommen und Reglement – vorbehältlich der Vorschriften von Artikel 6 Ziffer 6 – die Strafbestimmungen und administrativen Massnahmen der eigenen Gesetzgebung an.

Art. 20

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder den Vollzug dieses Abkommens, welche nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, werden, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, auf Gesuch eines der Staaten einem Schiedsgericht unterbreitet. Zusammensetzung, Funktionen und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden im Anhang zu diesem Abkommen bestimmt.

Art. 21 Inkraftsetzung

1 Dieses Abkommen und das Reglement treten in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach der förmlichen gegenseitigen Mitteilung der erfolgten Durchführung der in jedem Vertragsstaat erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren. 2 Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen. 3 Durch dieses Abkommen wird die Übereinkunft vom 22. Oktober 1923 betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee aufgehoben. Geschehen auf dem Langensee, den 2. Dezember 1992 in zwei Urschriften in italienischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Adolf Ogi Für die Regierung der Italienischen Republik: Giancarlo Tesini [BS 13 347]

Art. 22 Tafeln, Flaggen und Bälle

1 Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Bei Tafeln und Flaggen muss die kürzeste Seite mindestens 60 cm lang sein. Die Bälle der Schiffe im regelmässigen Linienverkehr, deren Länge mehr als 15 m beträgt, müssen einen Durchmesser von mindestens 60 cm, jene anderer Schiffe einen solchen von 30 cm haben. 2 Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die jede Verwechslung ausschliessen.

Art. 23 Verbotene Sichtzeichen

1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2 Abweichend hiervon dürfen für die Verständigung zwischen Schiffen im regelmässigen Linienverkehr untereinander oder zwischen solchen Schiffen und dem Ufer andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in diesem Reglement genannten Lichtern und Zeichen führen kann. 3 Es ist verboten, Flaggen zu gebrauchen, die geeignet sind, die Sichtbarkeit der in diesem Reglement vorgesehenen Zeichen zu beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit zu erschweren.

Art. 24 Ersatzlichter

1 Wenn in diesem Reglement vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen, deren Eigenschaften denjenigen der vorgeschriebenen Lichter so nahe wie möglich kommen. 2 Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.

Art. 25 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie: a. mit den vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden können; b. blenden und dadurch die Schifffahrt gefährden oder behindern.

Art. 26 Nachtbezeichnung der Motorschiffe in Fahrt

1 Motorschiffe müssen führen: a. als Topp- oder Buglicht auf dem vorderen Teil des Schiffes in der Mittellängsebene, mindestens 3 m über der Tiefladewasserlinie, ein starkes, nur über einen Horizontbogen von 225° sichtbares weisses Licht, das so angebracht ist, dass es nach jeder Seite über 112° 30′ (von vorn bis 22° 30′ achterlicher als querab) gesehen werden kann; b. als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes helles Licht. Beide Lichter dürfen nur über einen Horizontbogen von 112° 30′ sichtbar sein, und zwar von vorn bis 22° 30′ achterlicher als querab. Diese Lichter müssen auf gleicher Höhe und auf der gleichen Senkrechten zur Mittellängsebene gesetzt werden. Überdies sind sie mindestens 1 m tiefer als das weisse Topp- oder Buglicht zu setzen nach Buchstabe a. Wenn es die Aufstellung des grünen und des roten Lichtes erfordert, müssen sie innenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; c. als Hecklicht in der Mittellängsebene ein weisses gewöhnliches Licht, das nur über einen Horizontbogen von 135° sichtbar und so gesetzt ist, dass es 67° 30′ nach Steuerbord und 67° 30′ nach Backbord gesehen werden kann. Bei besonderen Anordnungen an Deck kann das Licht auch ausserhalb der Mittellängsebene angeordnet werden. 2 Auf Schiffen mit Maschinenantrieb und einer Länge unter 15 m sind auch zulässig: a. ein helles anstelle eines starken Lichts; b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene des Schiffs anstelle des Topp- und des Hecklichtes; c. die Distanz vom Seitenlicht zum Schnittpunkt zwischen der Verbindungslinie der Lichter und der Schiffsachse muss mindestens 0,5 m betragen; d. ausserdem, sofern die Antriebsleistung unter 6 kW beträgt, genügt ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.

Art. 27 Nachtbezeichnung der Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt

1 Einzeln fahrende Segel- und Ruderschiffe sowie alle geschleppten Schiffe müssen ein weisses gewöhnliches Licht zeigen. 2 Segelschiffe können anstelle des weissen gewöhnlichen Lichtes führen: – die Seitenlichter und das Hecklicht nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c. Diese Zeichen können ausserdem durch zwei übereinander an der Mastspitze angebrachte Lichter ergänzt werden, von denen das obere rot, das untere grün ist. – oder ein einziges, kombiniertes Licht (dreifarbige Laterne) auf der Mast-spitze.

Art. 28 Schiffe im regelmässigen Linienverkehr

Schiffe im regelmässigen Linienverkehr müssen führen: a. bei Nacht zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 26 Absatz 1 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, möglichst 1 m höher als das Topp- oder Buglicht; b. bei Tag einen grünen Ball.

Art. 29 Schiffe beim Stillliegen

1 Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen ein weisses gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. 2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.

Art. 30 Schutz gegen Wellenschlag und Sogwirkung

Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag und Sogwirkung geschützt werden wollen, führen mit Bewilligung der zuständigen Behörde: a. bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht; b. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.

Art. 31 Bezeichnung verankerter Schiffe

1 Schiffe, die gezwungen sind, so zu ankern, dass sie die Schifffahrt gefährden, müssen führen: a. bei Nacht ein weisses gewöhnliches Licht mindestens 1 m über dem in Artikel 29 vorgeschriebenen weissen Licht; b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen. 2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, ist die Lage des Ankers überdies bei Nacht mit einem weissen Licht, bei Tag mit einem gelben Schwimmkörper zu kennzeichnen.

Art. 32 Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten

1 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein blaues Blinklicht führen. Mit Ermächtigung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz dieses blaue Blinklicht führen. 2 Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).

Art. 33 Fischereiboote

1 Boote der Berufsfischer führen während des Fangs: a. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Licht; b. bei Tag einen gelben Ball. 2 Boote, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.

Art. 34 Zeichen beim Tauchen

1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen. 2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss das Zeichen nach Absatz 1 von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist das erwähnte Zeichen wirksam anzuleuchten.

Art. 35 Allgemeines

1 Alle Schiffe müssen, sofern nötig, die in diesem Reglement vorgeschriebenen Schallzeichen geben können. 2 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen, deren Bedeutung im Anhang 2 zusammengefasst ist, sind zu geben: a. auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebener Schallgeräte; b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife. 3 Um die Hörbarkeit der Schallzeichen sicherzustellen, müssen die Schallgeräte genügend hoch angebracht sein, so dass sich der Schall nach vorn und nach Möglichkeit auch nach hinten ausbreiten kann.

Art. 36 Gebrauch der Schallzeichen

1 Die Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender Lautstärke gegeben werden. 2 Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden. 3 Polizeischiffe sowie Schiffe anderer berechtigter Dienste dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. 4 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Art. 37 Allgemeines

1 Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieses Reglements hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 3 anzeigen. 2 Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht werden.

Art. 38 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen

1 Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A. 1 ergänzt werden. 2 Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A. 2, A. 3 oder A. 4) gekennzeichnet. 3 Für das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und am Ufer mit Tafeln E. 5 gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt. 4 Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein. 5 Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A. 11 oder D. 2 gekennzeichnet sein.

Art. 39 Zufahrten zu Häfen und Landestellen

1 Die Zufahrten zu den dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Wasser aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein. 2 Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein. 3 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden. 4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter können Blitzlichter sein.

Art. 40 Ortungszeichen

Bei Nebel und unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 2 oder gelbe Blitzlichter verwendet werden.

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