Wird ein Sturmwarnsystem eingerichtet, sind dafür folgende Zeichen zu verwenden:
– Vorsichtszeichen (orangefarbenes Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40mal aufleuchtet) möglichst frühzeitig auszugeben bei Gefahr des Aufkommens von Sturmwinden ohne nähere Zeitangabe;
– Sturmzeichen (orangefarbenes Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90mal aufleuchtet) bei unmittelbarer Sturmgefahr auszugeben.
Art. 42 Allgemeine Verhaltensregeln
1 Der Schiffsführer muss die Geschwindigkeit des Schiffes so einrichten, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er muss jedes Manöver rechtzeitig und so ausführen, dass keine Missverständnisse entstehen.
2 Kurs- und Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.
Art. 43 Besondere Regeln
1 Schiffe, deren Länge unter 2,5 m liegt, sowie Strand-, Schlauch- und ähnliche kleine Vergnügungs- und Spielgeräte dürfen nur in der Nähe des Ufers innerhalb eines Gürtels von 150 m vom Ufer verkehren; sie dürfen keinesfalls mit einem Motor ausgerüstet sein.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für Paddelboote, Kanus und dergleichen ohne Motor sowie für Rennruderboote und Segelbretter.
Art. 44 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 32 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 36 Absatz 3 geben, weichen alle andern Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an.
Art. 45 Ausweichpflichtige Schiffe
Unter Vorbehalt von Artikel 44 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
a. den Schiffen im regelmässigen Linienverkehr alle Schiffe;
b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Schiffe im regelmässigen Linienverkehr;
c. den Booten der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 33 führen, alle Schiffe, ausgenommen Schiffe im regelmässigen Linienverkehr und Güterschiffe;
d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Schiffe im regelmässigen Linienverkehr, Güterschiffe und Boote der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 33 führen;
e. den Ruderbooten alle Motorschiffe, ausgenommen Schiffe im regelmässigen Linienverkehr, Güterschiffe sowie Boote der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 33 führen.
Art. 46 Begegnen von Motorschiffen untereinander
Unter Vorbehalt des Vorranges nach Artikel 45 gelten folgende Regeln:
a. Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind, so dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes nach Steuerbord halten, um an Backbord des andern vorbeizufahren. Wenn ein Schiff nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob eine solche Lage besteht, muss es dies annehmen und entsprechend handeln;
b. Fahren zwei Motorschiffe so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, so muss das Schiff ausweichen, welches das andere an Steuerbord sieht.
Art. 47 Überholen
1 Unter Vorbehalt des Vorranges nach Artikel 45 muss ein Schiff, das ein anderes überholt, ausweichen.
2 Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem andern aus einer Richtung nähert, die mehr als 22,5° achterlicher als querab liegt, das heisst aus einer Richtung, bei der das Überholende bei Nacht nur das Hecklicht, jedoch keines der Seitenlichter des andern sehen würde.
3 Wenn ein Schiff nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob es ein anderes überholt, muss es dies annehmen und entsprechend handeln.
4 Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen, bis es dieses ganz klar passiert hat.
Art. 48 Verhalten von Segelschiffen untereinander
1 Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss das eine dem andern wie folgt ausweichen:
a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Schiff, das den Wind von Backbord hat, dem andern ausweichen;
b. wenn beide Schiffe den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Schiff dem leewärtigen ausweichen;
c. wenn ein Schiff mit Wind von Backbord ein Schiff im Luv sieht und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Schiff den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem andern ausweichen.
2 Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Grossbaum gegenüber liegt.
Art. 49 Verhalten beim Ausweichen
1 Ausweichpflichtige Schiffe müssen den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie müssen gegenüber Schiffen im regelmässigen Linienverkehr, welche die Zeichen nach Artikel 28 führen, einen Abstand von 50 m und gegenüber Booten der Berufsfischer einen Abstand von 200 m halten, wenn sie diese achterlich kreuzen.
2 Soweit wie möglich müssen:
a. Vergnügungsboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen halten, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 33 Absatz 2 führen;
b. Güterschiffe einen Abstand von mindestens 200 m halten, wenn sie Boote der Berufsfischer, welche die Zeichen nach Artikel 32 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 45–47 jedoch uneingeschränkt.
Art. 50 Verhalten gegenüber Tauchern
Gegenüber nach Artikel 34 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land müssen alle Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m halten.
Art. 51 Schutz gegen Wellenschlag und Sogwirkung
1 Schiffe müssen ihre Geschwindigkeit so anpassen, dass Schäden durch Wellenschlag oder Sogwirkung an stillliegenden und fahrenden Schiffen sowie an Anlagen vermieden werden. Sie müssen insbesondere ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter ein Mass, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, wobei bei Schiffen im regelmässigen Linienverkehr deren Abmessungen und Eigenschaften zu berücksichtigen sind:
a. vor Hafeneinfahrten;
b. in der Nähe von Schiffen, die am Ufer oder an Landestellen festgemacht sind, laden oder löschen;
c. in der Nähe von Schiffen, die an zugelassenen Liegeplätzen stillliegen;
d. in der Nähe von Beständen von Wasserpflanzen.
2 Gegenüber Schiffen, die zum Schutz gegen Wellenschlag die Zeichen nach Artikel 30 führen, müssen alle Schiffe die Geschwindigkeit so herabsetzen, wie in Absatz 1 vorgeschrieben. Sie müssen zusätzlich einen möglichst grossen Abstand halten.
Eingefügt durch Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 837).
Art. 52 Manövrierunfähige Schiffe
1 Manövrierunfähige Schiffe schwenken eine rote Flagge oder ein rotes Licht, wenn sich andere Schiffe nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.
2 Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.
Art. 53 Häfen und Landestellen
1 Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang, sofern diese keine Schiffe im regelmässigen Linienverkehr oder Schiffe in Not sind. Schiffe im regelmässigen Linienverkehr oder Schiffe in Not müssen die Einfahrt jedenfalls rechtzeitig durch Abgabe von «drei langen Tönen» ankündigen.
2 Schiffe dürfen die Ein- oder Ausfahrt der Häfen nicht behindern. Es ist verboten, in der Nähe der Hafeneinfahrt anzuhalten.
3 Schiffe dürfen sich den Landestellen nicht so nähern, dass sie die Manöver der landenden oder abfahrenden Schiffe im regelmässigen Linienverkehr behindern; sie dürfen an solchen Landestellen nicht anlegen.
Art. 54 Fahren in der Uferzone
1 Motorschiffe, ausgenommen Schiffe im regelmässigen Linienverkehr und Boote der Berufsfischer dürfen in der Uferzone, die sich bis zu 150 m vom Ufer erstreckt, nur fahren um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren.
Während diesen Manövern müssen sie den kürzesten Weg nehmen und nicht schneller als 10 km/h fahren.
2 Das Fahren in Schutzzonen und Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen ist verboten.
Die Regierungen der Vertragsstaaten können eine Minimaldistanz vorschreiben.
Art. 55 Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten
1 Das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.
2 In den Uferzonen ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb der behördlich bewilligten Startgassen und der dafür reservierten und bezeichneten Wasserflächen verboten.
3 Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil bedient und den Wasserskifahrer beobachtet.
4 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer müssen von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
6 Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist ebenfalls verboten.
7 Die zuständigen Behörden können Ausnahmen bewilligen.
Art. 55a Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnlichen Geräten
1 Das Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnlichen Geräten ist unabhängig von der Antriebsart auf den schweizerischen Gewässern des Langensees und des Luganersees verboten.
2 Ausnahmen können in Einzelfällen für von den zuständigen Behörden zugelassene nautische Veranstaltungen auf abgegrenzten gekennzeichneten Wasserflächen bewilligt werden.
3 Die Bewilligungen können nur für Veranstaltungen während der Tagstunden und bei guten Sichtverhältnissen erteilt werden und nur, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung der Seebenützer, der Schifffahrt, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist.
4 Die Organisatoren der nautischen Veranstaltung müssen angemessen versichert sein.
5 Für die italienischen Gewässer sind die lokalen Behörden im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zuständig.
Eingefügt durch Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 837).
Art. 56 Fahrt bei unsichtigem Wetter
1 Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) dürfen Schiffe, welche die vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen nicht geben können und nicht über einen Kompass verfügen, nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten unsichtigen Wetters in Fahrt, haben solche Schiffe so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufzusuchen.
2 Alle Schiffe, ausgenommen Schiffe im regelmässigen Linienverkehr, müssen ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen und anhalten, wenn es die Umstände gebieten.
3 Bei Schiffen, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen, wenn es die Sichtbedingungen erfordern. Er muss sich mit dem Schiffsführer verständigen können.
Art. 57 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter geben Schiffe im regelmässigen Linienverkehr «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Zeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
Art. 58 Verwendung von Radar
1 Radar darf als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformation vertraut ist.
2 Bei Verwendung von Radar kann auf den Ausguck nach Artikel 56 Absatz 3 verzichtet werden.
3 Auch mit Radareinsatz müssen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements eingehalten werden.
Art. 59 Schiffe in Not
Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:
a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
b. Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
c. Abgabe einer Folge langer Töne;
d. das Morsezeichen • • • — — — • • • (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln;
e. Glockenschläge;
f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.
Art. 60 Stillliegen
1 Schiffe wählen ihren Liegeplatz so, dass sie die Schifffahrt nicht behindern.
2 Stillliegende Schiffe sind sicher zu verankern oder festzumachen, wobei der Wellenschlag fahrender Schiffe zu berücksichtigen ist. Sie müssen den Wasserstandschwankungen folgen können.
3 In der Nähe von bezeichneten Netzen und Geräten der Berufsfischerei ist das Ankern verboten.
Art. 61 Schifffahrt unter der Brücke von Melide und in der Enge von Lavena
1 Die Schifffahrt unter den Bögen der Dammbrücke von Melide und in der Enge von Lavena wird sowohl tags wie auch nachts speziell signalisiert.
2 Die mittlere Durchfahrtsöffnung der Dammbrücke von Melide ist ausschliesslich für Schiffe im regelmässigen Linienverkehr reserviert. Die übrigen Schiffe haben die anderen Durchfahrtsöffnungen zu benutzen.
Art. 62 Vorrang in der Enge von Lavena
In der Enge von Lavena (Stretto di Lavena) haben Schiffe, die in Richtung Ponte Tresa fahren, den Vorrang gegenüber den von dort kommenden. Schiffe im regelmässigen Linienverkehr haben jedoch immer den Vorrang gegenüber anderen Schiffen.
Art. 63 Nautische Veranstaltungen
1 Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist. Zu diesem Zweck können Auflagen oder Bedingungen gemacht werden.
3 Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Art. 64 Sondertransporte
Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Geräten und von Schiffen ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde, die auch die Modalitäten und Vorschriften bestimmt.
Art. 65 Transport von Gütern und Abfällen, die eine Wasserverunreinigung verursachen können
Transporte, die Wasserverunreinigungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verursachen können, sind verboten, es sei denn, dass die durch die Gemischte Kommission dafür erlassenen Vorschriften eingehalten werden.
Art. 66 Berufsfischer
1 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen
– bei Tag durch Schwimmkörper, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist,
– bei Nacht durch weisse Lichter
bezeichnet sein.
2 In der Nähe von Hafeneinfahrten und Engstellen des Fahrwassers sowie auf den Fahrlinien der Schiffe im regelmässigen Linienverkehr und in der Nähe ihrer Landestellen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur gesetzt werden, wenn sie die Schifffahrt nicht behindern.
Art. 67 Tauchen
Sport- und Trainingstauchen ist verboten:
a. auf den Fahrlinien der Schiffe im regelmässigen Linienverkehr;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
e. in den Durchfahrtsöffnungen der Dammbrücke von Melide und im «Stretto di Lavena» sowie in deren Nähe.
Art. 68 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
1 Fahrgastschiffe im regelmässigen Linienverkehr dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Landestellen anlegen, die durch die zuständige Behörde dafür zugelassen sind.
2 Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf das Ein- und Aussteigen nur zulassen, nachdem er sich vergewissert hat, dass das Schiff sicher festgemacht ist und die Reisenden auf dem Steg gefahrlos verkehren können.
3 Fahrgäste dürfen nur die zum Ein- und Aussteigen bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsstege, Zugänge und Einsteigtreppen benützen.
Art. 69 Kreuzen bei unsichtigem Wetter bei Schiffen ohne Radar
1 Bei unsichtigem Wetter muss das Kreuzen von Schiffen im regelmässigen Linienverkehr in den Häfen oder an den Landestellen stattfinden; ausgenommen sind Fährschiffe sowie Schiffe, die zwischen zwei Orten hin- und herpendeln. Zu diesem Zweck bestimmen die Schifffahrtsunternehmen für jede Fahrplanperiode die entsprechenden Landestellen.
2 Wenn das Kreuzen infolge aussergewöhnlicher Umstände nicht an den dafür vorgesehenen Landestellen nach Absatz 1 stattfinden kann, müssen folgende Vorschriften beachtet werden:
a. Kommt ein Schiff an einem Ort an, an dem nach Fahrplan das Kreuzen stattfinden soll, hat es grösste Vorsicht walten zu lassen, indem es seine Geschwindigkeit herabsetzt und wenn nötig den Motor abstellt, um zu horchen; sobald es die Stellung des anderen Schiffes erkannt und festgestellt hat, dass es genügend Abstand hält, gibt es das vorgeschriebene Begegnungssignal und nimmt die Fahrt mit normaler Geschwindigkeit wieder auf;
b. kann die Gefahr eines Zusammenstosses nicht ausgeschlossen werden, müssen die Schiffe dementsprechend manövrieren, wenn nötig anhalten und die Fahrt erst wieder aufnehmen, wenn die Gefahr eines Zusammenstosses nicht mehr besteht.
Art. 70 Sicherheit und Ordnung an Bord und auf den Landestellen
1 Es ist verboten, sich auf den Landestellen aufzuhalten. Personen, die zum Einsteigen bereit sind, dürfen die Landestellen erst betreten, wenn das Festmachen beendet ist; sie dürfen das Ein- und Aussteigen nicht behindern. Unter Vorbehalt und Befehlsgewalt des Schiffsführers nach Artikel 3 haben die Reisenden die Anweisungen des Personals der Landestellen zu befolgen.
2 Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschliessen.
3 Güter müssen so verladen werden, dass die Fahrgäste weder gefährdet noch belästigt werden.
Art. 71 Inhalt des Schiffsführerausweises
Der Schiffsführerausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Name und Vorname, Foto, Adresse, Geburtsdatum und Unterschrift des Ausweisinhabers;
b. Kategorie;
c. Bedingungen und Entscheide der Behörde;
d. ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausgabe.
Art. 72 Anerkennung der Dokumente
1 Wer sich vorübergehend in einem der beiden Vertragsstaaten aufhält, darf:
a. ein in der Schweiz oder in Italien immatrikuliertes Schiff im Rahmen der eigenen nationalen Befähigung oder mit einem internationalen Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitschiffen führen;
b. ein Schiff aus Drittstaaten führen, wenn aus einem der unter Buchstabe a genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
2 Das internationale Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitschiffen muss in Übereinstimmung mit den Mustern im Anhang der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgefertigt sein (siehe Anhang 4).
Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 837).
Art. 73 Inhalt des Schiffsausweises oder des Immatrikulationsdokumentes
1 Der Schiffsausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Schiffstyp und Name des Erbauers;
b. Kennzeichen oder Name des Schiffes;
c. Ort der Immatrikulation des Schiffes oder dessen gewöhnlicher Standort;
d. Länge und Breite, gemessen über alles;
e. Personenzahl oder Tragfähigkeit;
f. Typ, Marke und Leistung des Motors;
g. Segelfläche;
h. Mindestbesatzung (nur für Fahrgastschiffe und solche für den Gütertransport sowie für schwimmende Geräte);
i. Bedingungen und Auflagen der Behörde;
k. Name und Adresse des Eigentümers oder Halters;
l. Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat, sowie Ort und Datum der Ausgabe.
2 Das Immatrikulationsdokument muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, f, g, k und l enthalten.
Art. 74 Baubestimmungen
1 Schiffe müssen so gebaut sein, dass Gewässerverunreinigung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 vermieden wird.
2 Schiffe mit Kocheinrichtungen und sanitären Anlagen, die Wasser benötigen, müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen oder mit geeigneten Wasseraufbereitungsanlagen ausgerüstet sein. Weitere Bestimmungen der jeweiligen Vertragsstaaten sind zu beachten.
3 Unter Innenbordmotoren müssen Wannen zum Auffangen von Öl und Brennstoff angebracht sein, wenn nicht vor und hinter dem Motor Schotte oder Wrangen vorgesehen sind, welche verhindern, dass Öl oder Brennstoff in andere Teile des Bootes fliessen kann.
4 Die Einrichtungen zum Auffangen der in Absatz 2 und 3 genannten Stoffe müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe an Land entleert werden können.
5 Schiffe müssen mit Behältern ausgerüstet sein, die nicht bis in die Aussenhaut reichen, wenn sie wassergefährdende Stoffe enthalten. An die Aussenhaut reichende Behälter sind jedoch für Stoffe gestattet, deren Flammpunkt nicht unter 55 °C liegt, wenn die Lage der Behälter bei einem Zusammenstoss grösstmögliche Sicherheit bietet.
6 Der verwendete Brennstoff darf nicht mehr als 2 Volumenprozenten Öl enthalten (Mischverhältnis 1:50) und Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse dürfen nicht ins Wasser gelangen. Es darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden.
7 Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohn- und ähnliche Zwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote, Restaurants usw.) und die aufgrund der nationalen Gesetzgebung zugelassen sind, müssen fest an die Wasserversorgung und Kanalisation an Land angeschlossen sein und ihre Abfälle der öffentlichen Kehrichtabfuhr übergeben.
8 Der in seitlichem Abstand von 25 m gemessene Lärm eines Schiffes darf 72 dB (A) nicht überschreiten. Die Messung erfolgt nach Anhang 5. Gegen übermässigen Lärm an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 75 Allgemeines
1 Anlagen für die Schifffahrt müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt gewährleisten und den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
2 Liegeplatzbojen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen Anlass geben können.
Art. 76 Abstände
Schiffsvermietungsstellen oder Schiffsliegeplätze jeder Art sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer müssen von den Fahrlinien der Schiffe im regelmässigen Linienverkehr einen angemessenen Abstand von mindestens 50 m haben.
Art. 77 Ausnahmen
1 Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 (Schifffahrtszeichen), 54 (Fahren in der Uferzone) und 60 (Stilliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
2 Schiffe der Polizei und der Zollverwaltung sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Bestimmungen betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Art. 78 Übergangsbestimmungen
1 Die bisher geltenden Schifffahrtszeichen, die denjenigen im Anhang 3 nicht entsprechen, müssen innerhalb dreier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Reglements ersetzt werden. Bis zu ihrem Ersatz behalten die Zeichen ihre bisherige Bedeutung; sie müssen unverzüglich entfernt werden, wenn sie nach diesem Reglement eine andere Bedeutung haben.
2 Innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Reglements haben alle Schiffe den Bestimmungen von Artikel 74 zu genügen.
Art. 79 Schlussbestimmungen
Das vorliegende Reglement setzt das internationale Reglement vom 22. Oktober 1923 ausser Kraft.
[BS 13 353]