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Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

Bern · 439.36-1 · intercantonal agreement

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Ziel der Vereinbarung 1 Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veterinärmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammengeführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich. 2 Dadurch sollen insbesondere: a die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert, b die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet, c die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veterinärmedizin gesichert werden. 3 Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch: a ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes Curriculum, b standortübergreifende Fakultätsstrukturen, c eine komplementäre Schwerpunktsausscheidung an beiden Standorten, d den Aufbau neuer Fachbereiche, e die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit externen Partnerinstitutionen.

Art. 2

Gegenstand 1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich. 2 Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Universität und behalten den Status einer Fakultät. 3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 06-87 439.36-1 2

Art. 3

Kantonale Zuständigkeiten 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstimmend über: a die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, b den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinbarung. 2 Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.

Art. 4

Vetsuisse-Organe 1 Die Vetsuisse-Organe sind: a der Vetsuisse-Rat, b die Vetsuisse-Fakultätsversammlung, c die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan, d die Standortversammlungen.

Art. 5

Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung 1 Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind: a die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten, b je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten, c je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen, d je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen Direktion. 2 Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst. 3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit beratender Stimme teil. 4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 439.36-1

Art. 6

Vetsuisse-Rat, Aufgaben 1 Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungsauftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board). 2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer Mittel zugunsten der Vetsuisse-Fakultät. 3 Er ist abschliessend zuständig für: a den Entwicklungs- und Finanzplan und die Festlegung der komplementären Schwerpunktsausscheidung an beiden Standorten der Vetsuisse- Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken, b die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse-Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens, c die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten, d standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ oder Gremium übertragen sind, e den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Promotionsreglements, der Studienreglemente und des Fakultätsreglements, f die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen, g die Ernennung eines Vetsuisse-Advisory-Boards als Beratungsgremium. 4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, werden an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kantonalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.

Art. 7

Vetsuisse-Fakultätsversammlung 1 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement. 2 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung: a verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Finanzplan, b schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan vor, 439.36-1 4 c verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestimmungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreglemente und das Fakultätsreglement. 3 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für: a die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel, b Massnahmen zur Qualitätssicherung, c Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakultät.

Art. 8

Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan 1 Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen fachrelevanten Abschluss. 2 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vetsuisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen. 3 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende Aufgaben: a die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung, b den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis von Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane, c den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten, d Bericht und Antragstellung bei Berufungen, e die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien, f die Öffentlichkeitsarbeit, g die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte. 4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 9

Vetsuisse-Dekanat 1 Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standortdekanen. 2 Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die Vetsuisse- Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Standorte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Angelegenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. Zusätzlich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen. 5 439.36-1

Art. 10

Standortversammlungen 1 Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortdekan. 2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zukommenden Aufgaben. 3 Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde. 4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortversammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortversammlungen mit Stimmrecht teil.

Art. 11

Vetsuisse-Fakultätspersonal 1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das Vetsuisse- Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung. 2 Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden, auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistungen mitzuwirken.

Art. 12

Studierende 1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation. 2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen.

Art. 13

Finanzierung 1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getrennter Rechnung. 2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte. 3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweiligen Universität zur Verfügung gestellt. 4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitionsbeiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betreffend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein. 439.36-1 6

Art. 14

Haftung 1 Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Universität, an der die Anstellung erfolgt ist.

Art. 15

Schiedsgericht 1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen. 2 Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet. 3 Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.

Art. 16

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den 31. August 2012, gekündigt werden.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich, am 1. September 2006, in Kraft. 7 439.36-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.05.2005 01.09.2006 Erlass Erstfassung 06-87 439.36-1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.05.2005 01.09.2006 Erstfassung 06-87

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