Art. 11.1 Einhaltung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Liechtenstein · 0.632.311.521 · treaty
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Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Die Fussnoten, Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.
Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit zu Arbeitsfragen durch das Abkommen über Handel und Arbeitsstandards zwischen Hongkong, China, und den EFTA-Staaten, das die Vertragsparteien gesondert von diesem Abkommen, aber parallel dazu, geschlossen haben.
Die Vertragsparteien überprüfen auf Antrag einer Vertragspartei Fragen bezüglich der nachhaltigen Entwicklung im Lichte der internationalen Entwicklungen in diesem Bereich.
1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge für dieses Abkommen zur Prüfung und Genehmigung unterbreiten. 2) Mit Ausnahme der Änderungen von Anhängen und Appendizes in Übereinstimmung mit Art. 9.1 Abs. 7 werden Änderungen dieses Abkommens nach Prüfung und Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. 3) Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 4) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt Hongkong, China, zurück, erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wirkung erlangt. 3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. Eine Kopie der Rücktrittsnotifikation von diesem Übereinkommen wird ohne Verzug den anderen Vertragsparteien unterbreitet.
1) Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2012 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Depositar hinterlegt haben, sofern Hongkong, China, zu diesen Vertragsparteien gehört. 3) Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2012 in Kraft, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat und Hongkong, China, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. 4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 5) Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und Hongkong, China, erst in Kraft, wenn gleichzeitig das Abkommen über die Landwirtschaft zwischen diesem EFTA-Staat und Hongkong, China, in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie zwischen diesen Vertragsparteien das Abkommen über die Landwirtschaft in Kraft bleibt.
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Schaan, am 21. Juni 2011, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge Annex I Referred to in Subparagraph a) of Article 2.1 (Scope) regarding Excluded Products Annex II Referred to in Subparagraph b) of Article 2.1 (Scope) regarding Processed Agricultural Products Annex III Referred to in Subparagraph c) of Article 2.1 (Scope) regarding Fish and Other Marine Products Annex IV Referred to in Article 2.2 regarding Rules of Origin Appendix 1 to Annex IV Product Specific Rules Appendix 2 to Annex IV Origin Declaration Annex V Referred to in Article 2.8 regarding Trade Facilitation Annex VI Referred to in Paragraphs 2 of Article 2.9 (Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation) regarding the mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation Annex VII Referred to in Subparagraph 4 b) of Article 3.7 (Domestic Regulation) and Subparagraph a) of Article 3.21 (Annexes) regarding Disciplines on Domestic Regulation Annex VIII Referred to in Subparagraph b) of Article 3.21 (Annexes) regarding Financial Services Annex IX Referred to in Subparagraph c) of Article 3.21 (Annexes) regarding Telecomunications Services Annex X Referred to in Article 3.17 (Lists of Reservations and Committments) and in Subparagraph d) of Article 3.21 (Annexes) regarding Lists of Reservations and Committments Appendix 1 to Annex X First List of Reservations of Hong Kong, China, Second List of Reservations of Hong Kong, China, List of Committments on Movement of Natural Persons of Hong Kong, China Appendix 2 to Annex X List of Reservations of Iceland Appendix 3 to Annex X List of Reservations of Liechtenstein Appendix 4 to Annex X List of Reservations of Norway Appendix 5 to Annex X List of Reservations of Switzerland Annex XI Referred to in Subparagraph 1 a) of Article 4.4 (Reservations) regarding Investment Reservations Annex XII Referred to in Article 5 (Protection of Intellectual Property Rights)