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Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2011 zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China

Liechtenstein · 0.632.311.521 · treaty

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 1.7 Vertraulichkeit
  8. Art. 2.1 Geltungsbereich
  9. Art. 2.2 Ursprungsregeln
  10. Art. 2.3 Beseitigung von Zöllen
  11. Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  12. Art. 2.5 Interne Steuern und Regelungen
  13. Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  14. Art. 2.7 Technische Vorschriften
  15. Art. 2.8 Handelserleichterung
  16. Art. 2.9 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  17. Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen
  18. Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  19. Art. 2.12 Antidumping
  20. Art. 2.13 Allgemeine Schutzmassnahmen
  21. Art. 2.14 Bilaterale Schutzmassnahmen
  22. Art. 2.15 Allgemeine Ausnahmen
  23. Art. 2.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  24. Art. 2.17 Zahlungsbilanz
  25. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  26. Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil dieses Kapitels
  27. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  28. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  29. Art. 3.5 Marktzugang
  30. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  31. Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen
  32. Art. 3.8 Anerkennung
  33. Art. 3.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen
  34. Art. 3.10 Transparenz
  35. Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  36. Art. 3.12 Geschäftspraktiken
  37. Art. 3.13 Subventionen
  38. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  39. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  40. Art. 3.16 Ausnahmen
  41. Art. 3.17 Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen
  42. Art. 3.18 Änderung der Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen
  43. Art. 3.19 Überprüfung
  44. Art. 3.20 Verhältnis zu Investitions- und Steuerabkommen
  45. Art. 3.21 Anhänge
  46. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  47. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  48. Art. 4.3 Inländerbehandlung
  49. Art. 4.4 Vorbehalte
  50. Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen
  51. Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  52. Art. 4.7 Zahlungen und Überweisungen
  53. Art. 4.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  54. Art. 4.9 Ausnahmen
  55. Art. 4.10 Überprüfung
  56. Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
  57. Art. 6 Öffentliches Beschaffungswesen
  58. Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  59. Art. 7.2 Überprüfung
  60. Art. 8.1 Hintergrund und Ziele
  61. Art. 8.2 Anwendungsbereich
  62. Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau
  63. Art. 8.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen
  64. Art. 8.5 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  65. Art. 8.6 Förderung umweltfreundlichen Handels und umweltfreundlicher Investitionen
  66. Art. 8.7 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  67. Art. 8.8 Durchführung und Konsultationen
  68. Art. 8.9 Überprüfung
  69. Art. 9.1 Gemischter Ausschuss
  70. Art. 10.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  71. Art. 10.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  72. Art. 10.3 Konsultationen
  73. Art. 10.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  74. Art. 10.5 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  75. Art. 10.6 Verfahren des Schiedsgerichts
  76. Art. 10.7 Berichte des Gerichts
  77. Art. 10.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
  78. Art. 10.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts
  79. Art. 10.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  80. Art. 10.11 Andere Bestimmungen
  81. Art. 11.1 Einhaltung von Verpflichtungen
  82. Art. 11.2 Fussnoten, Anhänge und Appendizes
  83. Art. 11.3 Abkommen über Handel und Arbeitsstandards
  84. Art. 11.4 Überprüfung bezüglich nachhaltiger Entwicklung
  85. Art. 11.5 Änderungen
  86. Art. 11.6 Beitritt
  87. Art. 11.7 Rücktritt und Beendigung
  88. Art. 11.8 Inkrafttreten
  89. Art. 11.9 Depositar

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Art. 3.17 Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen

1) Die Art. 3.4, 3.5 und 3.6 finden keine Anwendung auf: a) bestehende Massnahmen, die für einen EFTA-Staat mit seiner Vorbehaltsliste nach Anhang X und für Hongkong, China, mit seiner Ersten Vorbehaltsliste nach Anhang X vereinbar sind und die eine Vertragspartei beibehalten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Art. 3.4 bis 3.6 zu vermindern, ändern kann; und b) Massnahmen, die für einen EFTA-Staat mit seiner Vorbehaltsliste nach Anhang X und für Hongkong, China, mit seiner Zweiten Vorbehaltsliste nach Anhang X vereinbar sind und die eine Vertragspartei einführen, beibehalten oder ändern kann. 2) Die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 3.9 werden für einen EFTA-Staat in seiner Vorbehaltsliste in Anhang X und für Hongkong, China, in seiner Liste der Verpflichtungen über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen in Anhang X aufgeführt.

Art. 3.18 Änderung der Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen

Eine Vertragspartei, die ihre Vorbehaltsliste oder ihre Liste der Verpflichtungen in ihrem Appendix zu Anhang X ändern will, hält die Verfahren ein, welche der Gemischte Ausschuss innert 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschliesst.

Art. 3.19 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen nach Anhang X, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findest spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.20 Verhältnis zu Investitions- und Steuerabkommen

Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen Hongkong, China, und einer oder mehrere EFTA-Staaten angehören, unberührt.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels: a) Anhang VII betreffend Disziplinen zu innerstaatlichen Regelungen; b) Anhang VIII betreffend Finanzdienstleistungen; c) Anhang IX betreffend Telekommunikationsdienstleistungen; und d) Anhang X, der die Vorbehaltslisten und die Listen der Verpflichtungen enthält. 4. Kapitel

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in anderen Sektoren als den Dienstleistungssektoren, die vom 3. Kapitel erfasst werden. 2) Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Hongkong, China, angehören, unberührt.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach innerstaatlichem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; b) bedeutet der Begriff "juristische Person einer anderen Vertragspartei" eine nach innerstaatlichem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die wesentliche Geschäfte in einer Vertragspartei tätigt; c) bedeutet der Begriff "natürliche Person": i) in Bezug auf einen EFTA-Staat eine Person, die nach dessen innerstaatlichem Recht Staatsangehöriger dieses EFTA-Staates oder mit dauerhaftem Aufenthalt in diesem EFTA-Staat ist; ii) in Bezug auf Hongkong, China, eine Person, die nach dessen innerstaatlichem Recht eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China ist; d) bedeutet der Begriff "gewerbliche Niederlassung" jede Art geschäftlicher Niederlassung durch unter anderem: i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung in einer anderen Vertragspartei zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit.

Art. 4.3 Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen und den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen gewährt.

Art. 4.4 Vorbehalte

1) Art. 4.3 gilt nicht für: a) Vorbehalte einer Vertragspartei gemäss Anhang XI; b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Bst. a), soweit die Änderung die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Art. 4.3 nicht vermindert; und c) jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst und der Anhang XI hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit Art. 4.3 unvereinbar sind. 2) Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Art. 4.10 überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Stand der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese zu verringern oder aufzuheben. 3) Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit ihre in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben. 4) Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Abs. 1 Bst. c) in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung kann eine andere Vertragspartei Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Auf schriftliches Gesuch einer Vertragspartei tritt die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufnimmt, innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in Konsultationen mit der Vertragspartei ein, die das Gesuch gestellt hat.

Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen

1) Jede Vertragspartei ist vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei, die in der betreffenden Vertragspartei eine gewerbliche Niederlassung errichtet haben oder zu errichten suchen, sowie von Personen in Schlüsselpositionen, die von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt werden, zum Zweck der Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in der betreffenden Vertragspartei zu gewähren. 2) Jede Vertragspartei ist vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen zu erlauben, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl der natürlichen oder juristischen Person, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in diese Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde. 3) Die Vertragsparteien sind vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer Person, welcher vorübergehend Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 gewährt geworden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt zu gewähren und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus. Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffenden Person gewährt.

Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei hindern, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz betreffen, und angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen. 2) Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt einer gewerblichen Niederlassung in der betreffenden Vertragspartei von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 4.7 Zahlungen und Überweisungen

1) Ausser unter den in Art. 4.8 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung laufender Zahlungen und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren. 2) Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Artikeln des IWF-Übereinkommens einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach Art. XII Abs. 1 bis 3 GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. 3) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.

Art. 4.9 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Art. XIV GATS und Art. XIVbis Abs. 1 GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 4.10 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig hinsichtlich der Möglichkeit überprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln. 5. Kapitel

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums

1) Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie. 2) Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Art. 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als "TRIPS-Abkommen" bezeichnet) stehen. 3) Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen einer jeden Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Art. 4 und 5, stehen. 4) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zu überprüfen, um angemessene Schutz- und Umsetzungsniveaus weiterzuentwickeln. 6. Kapitel

Art. 6 Öffentliches Beschaffungswesen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die öffentliche Beschaffung richten sich nach den zwischen Hongkong, China, und dem jeweiligen EFTA-Staat anwendbaren Bestimmungen der WTO-Übereinkommen, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. 2) Die Vertragsparteien arbeiten im Gemischten Ausschuss zusammen, um den Zugang ihrer Anbieter zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten zu verbessern und die Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen zu erhöhen. 7. Kapitel

Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass gewisse Praktiken und Verhalten von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, mit diesem Abkommen unvereinbar sind, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. 2) Abs. 1 ist nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Pflichten. 3) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Abs. 1 zusammen und konsultieren sich. 4) Führen die Zusammenarbeit und die Konsultation nach Abs. 3 zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, so kann die betroffene Vertragspartei Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden. Die beteiligten Vertragsparteien leisten dem Gemischten Ausschuss die zur Untersuchung des Falles erforderliche Unterstützung. 5) Keine Vertragspartei kann für eine Angelegenheit, die in diesem Kapitel geregelt ist oder damit zusammenhängt, das in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsverfahren anrufen.

Art. 7.2 Überprüfung

Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Kapitel im Gemischten Ausschuss zu überprüfen, um im Lichte künftiger Entwicklungen weitere Schritte auszuarbeiten. Die erste Überprüfung findet innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. 8. Kapitel

Art. 8.1 Hintergrund und Ziele

1) Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung von 1992 und den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002. 2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig ergänzen. Sie betonen, dass eine engere Wirtschaftspartnerschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung spielen kann. 3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Entwicklung des internationalen und bilateralen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet sowie, dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 8.2 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Umweltfragen betreffen.

Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau

1) Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend im Einklang mit diesem Abkommen festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihr innerstaatliches Recht, ihre innerstaatlichen Politiken und ihre innerstaatlichen Praktiken ein hohes Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, welches mit den in Art. 8.5 genannten Normen, Grundsätzen und Abkommen in Einklang steht, und ist bestrebt, das in ihrem innerstaatlichen Recht und in ihren innerstaatlichen Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu erhöhen. 2) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung der einschlägigen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen, die Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 8.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

1) Die Vertragsparteien setzen ihre Umweltgesetze, -vorschriften und -normen gewissenhaft um. 2) Vorbehältlich Art. 8.3 darf keine Vertragspartei: a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften und Normen vorgesehene Umweltschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder b) auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten.

Art. 8.5 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die für sie gültigen multilateralen Umweltübereinkommen in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umweltprinzipien, welche in den in Art. 8.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 8.6 Förderung umweltfreundlichen Handels und umweltfreundlicher Investitionen

1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnik, nachhaltiger erneuerbarer Energie und von Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, zu erleichtern und zu fördern sowie nichttarifäre Handelshemmnisse für solche Waren und Dienstleistungen anzugehen. 2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, zu vereinfachen und zu fördern. 3) Die Vertragsparteien erleichtern auf angemessene Weise die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 8.7 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Umwelt in relevanten internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 8.8 Durchführung und Konsultationen

1) Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Zwecke dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2) Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Abs. 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. 3) Kapitel 10 findet auf dieses Kapitel keine Anwendung.

Art. 8.9 Überprüfung

Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht worden ist und prüfen einschlägige internationale Entwicklungen, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Tätigkeiten diese Ziele fördern könnten. 9. Kapitel

Art. 9.1 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Hongkong, China, ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Vertreten werden die Vertragsparteien von hohen Beamten, die sie zu diesem Zweck delegieren. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, einschränkenden Massnahmen; c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; e) bemüht sich, unbeschadet des Streitbeilegungsmechanismus gemäss dem 10. Kapitel, um die Beilegung aller Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4) Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben. 5) Der Gemischte Ausschuss kommt innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre, zusammen. Seine Treffen werden von einem Vertreter eines EFTA-Staates und einem Vertreter von Hongkong, China, gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 7) Der Gemischte Ausschuss prüft die von einer Vertragspartei unterbreiteten Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und vorbehältlich Abs. 8 den Zeitpunkt festlegen, zu dem ein solcher Beschluss in Kraft tritt. Die Annahme und das Inkrafttreten von Änderungen anderer Teile dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung mit Art. 11.5. 8) Hat in Übereinstimmung mit Abs. 7 der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss unter dem Vorbehalt der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Beschluss zur Änderung eines Anhangs oder eines Appendizes angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt worden sind, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Hongkong, China, eine dieser Vertragsparteien ist. 10. Kapitel

Art. 10.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Beilegung jeder Streitigkeit, auch durch Konsultationen, hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. 2) Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich sowohl nach diesem Abkommen als auch nach dem WTO-Abkommen ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die beschwerdeführende Vertragspartei zu diesem Zweck auswählt. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus. 3) Für den Zweck von Abs. 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung der WTO beantragt, während die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren gemäss Art. 10.4 Abs. 1 als gewählt gelten. 4) Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet diese Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien schriftlich von ihrer Absicht.

Art. 10.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während der laufenden Verfahren eines nach diesem Kapitel einberufenen Schiedsgerichts weitergeführt werden. 2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.

Art. 10.3 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um für jede in Übereinstimmung mit diesem Artikel angesprochene Angelegenheit eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. 2) Eine Vertragspartei kann schriftlich in jeder Angelegenheit nach Art. 10.1 Abs. 1 Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei gibt die Gründe für ihren Antrag an, einschliesslich der Angabe der Rechtsgrundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei notifiziert zugleich die anderen Vertragsparteien schriftlich über den Antrag. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet auf den Antrag innert zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien, die den Antrag stellen und erhalten, nichts anderes vereinbaren. 3) Konsultationen beginnen innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Waren, beginnen innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 30 und bei dringlichen Angelegenheiten innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die antragstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 10.4 verlangen. 4) Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder die andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln vertrauliche Informationen, die im Verlauf der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat. 5) Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt. 6) Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 10.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1) Gelingt es den Konsultationen nach Art. 10.3 nicht, innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, eine Streitigkeit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit sie über eine Teilnahme am Schiedsverfahren befinden können. 2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde. 3) Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag nach Art. 10.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben." 4) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 5) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. In der schriftlichen Bekanntmachung schliesst diese Vertragspartei eine Erklärung ihres besonderen Interesses an der Streitigkeit ein.

Art. 10.5 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. 2) Jede Streitpartei ernennt innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Schiedsgerichtsantrags ein Mitglied. 3) Die Streitparteien ernennen innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Schiedsgerichtsantrags durch Absprache das dritte Mitglied, welches den Vorsitz des Gerichts übernimmt. 4) Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein, dauerhaft in einer der Streitparteien niedergelassen sein oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben. 5) Sind nicht alle Mitglieder innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Schiedsgerichtsantrags ernannt, so nimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die erforderlichen Ernennungen innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Ersuchens vor. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien oder ist er handlungsunfähig, so nimmt der Vizepräsident oder das im Rang nächstfolgende Mitglied, das kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist und seinen dauernden Aufenthalt in keiner der Streitparteien hat, die Ernennung innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Ersuchens vor. 6) Sind mehrere Vertragsparteien beschwerdeführend oder wird die Beschwerde gegen mehrere Vertragsparteien geführt, so ernennen für den Zweck von Abs. 2 diese mehreren Vertragsparteien gemeinsam ein Mitglied, sofern sie keine andere Methode für die Ernennung des Mitglieds vereinbart haben. 7) Alle Mitglieder: a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen; b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und gesundem Urteilsvermögen ausgewählt; c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; d) hatten in keiner Funktion mit der strittigen Angelegenheit zu tun; und e) sind aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig. 8) Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende ernannt wird. 9) Ein Mitglied kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Übereinstimmung mit diesem Kapitel oder den Musterverfahrensregeln nach Art. 10.6 Abs. 1 geben. Eine Streitpartei, die eine Ablehnung geltend machen will, stellt der anderen Streitpartei, dem abgelehnten Mitglied und den anderen Mitgliedern innert 30 Tagen nach der Ernennung oder nach Bekanntwerden der Umstände eine Mitteilung zu. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und enthält die Gründe für die Ablehnung. Stimmt die andere Streitpartei der Ablehnung nicht zu oder tritt das abgelehnte Mitglied nicht zurück, so entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtshofs innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens über die Ablehnung. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs Staatsangehöriger einer der Streitparteien, hat er seinen dauernden Aufenthalt in einer von ihnen oder ist er handlungsunfähig, so entscheidet der Vizepräsident oder das im Rang nächstfolgende Mitglied, das kein Staatsangehöriger einer Streitpartei ist und seinen dauernden Aufenthalt in keiner der Streitparteien hat, innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens über die Ablehnung. 10) Tritt ein nach diesem Artikel ernanntes Mitglied zurück oder kann es nicht mehr tätig sein, so wird der Nachfolger innert 21 Tagen, nachdem die Streitparteien die schriftliche Mitteilung über die Notwendigkeit eines Nachfolgers erhalten haben, in der gleichen Weise ernannt, die für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Der Nachfolger übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Mitglieds. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt.

Art. 10.6 Verfahren des Schiedsgerichts

1) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien nicht anders vereinbart, richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den Musterverfahrensregeln, die der Gemischte Ausschuss innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet. 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. 3) Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, bestimmt das Schiedsgericht den Ort der Anhörungen. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen. 4) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid seiner Mitglieder getroffen. Alle Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben. 5) Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das Schiedsgericht einer oder mehreren Vertragsparteien den Beitritt zum Verfahren als Streitpartei erlauben, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung aller Vertragsparteien sowie der beitretenden Vertragspartei nicht zum Schluss gelangt, dass ein Beitritt zum Nachteil einer dieser Vertragsparteien wäre und daher nicht erlaubt werden soll. Das Schiedsgericht kann einen einzelnen Schiedsspruch oder mehrere Schiedssprüche gegenüber allen solcherart am Schiedsverfahren beteiligten Parteien fällen.

Art. 10.7 Berichte des Gerichts

1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien üblicherweise innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In keinem Fall tut es dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Berichts dem Schiedsgericht schriftlich zu dessen erstem Bericht eine Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den abschliessenden Schiedsspruch üblicherweise innert 30 Tagen, nachdem sie den ersten Bericht erhalten haben, vor. 2) Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Art. 10.9 und 10.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen. 3) Jede Entscheidung des Schiedsgerichts nach jeder Bestimmung dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 10.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens

1) Vereinbaren dies die Streitparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Eine beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. 3) Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4) Ein Schiedsgerichts kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 10.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts

1) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 60 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. 2) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Streitpartei ohne Verzug oder innerhalb der Frist nach Abs. 1 die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet. 3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit Abs. 1 getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Art. 10.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 10.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1) Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Art. 10.9 Abs. 3 festgestellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch nicht richtig umgesetzt hat, oder hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Partei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innert 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Partei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme oder anderen Angelegenheit betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Partei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder anderen Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Partei, welche die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren nicht für durchführbar oder für unwirksam hält, kann Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen. 3) Die beschwerdeführende Partei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innert 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Partei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit dem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Abs. 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat. 4) Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme oder andere Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5) Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem abschliessenden Schiedsspruch und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Antrags.

Art. 10.11 Andere Bestimmungen

1) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Art. 10.9 und 10.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzmitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mitglieds durchgeführt. 2) Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. 3) Ist das Schiedsgericht der Auffassung, es könne einen Zeitrahmen, der ihm in diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so informiert es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung sowie über die geschätzte zusätzlich erforderliche Zeit. Die zusätzlich erforderliche Zeit beträgt höchstens 30 Tage, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 11. Kapitel

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