Law

G vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

Liechtenstein · 172.052 · statute

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Contents: 112 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 3 Begriffe, Abkürzungen
  4. Art. 4 Auftraggeber
  5. Art. 4a Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
  6. Art. 4b Gemeinsame Auftragsvergabe
  7. Art. 6 b) Verkehr
  8. Art. 7 c) Postdienste
  9. Art. 9 b) Tätigkeiten ausserhalb des EWR
  10. Art. 10 c) Schutz von Staatsinteressen
  11. Art. 11 d) Vergabe gemäss internationalen Bestimmungen
  12. Art. 12 e) Weiterveräusserung oder Vermietung
  13. Art. 13 f) Besondere Dienstleistungsaufträge
  14. Art. 14 g) Aufträge und Konzessionen an andere Auftraggeber
  15. Art. 15 h) Aufträge und Konzessionen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; Vergabe durch gemeinsame Unternehmen
  16. Art. 15a i) Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
  17. Art. 16 k) Konzessionen betreffend Luftverkehr- und Personenverkehrsdienste sowie Lotteriedienstleistungen
  18. Art. 17 k) Wasser und Energie
  19. Art. 18 Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
  20. Art. 18a Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen
  21. Art. 19 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
  22. Art. 19a Vergabe gemischter Aufträge oder Konzessionen
  23. Art. 20 Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
  24. Art. 21 Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste
  25. Art. 22 Geheimhaltung
  26. Art. 22a Elektronische Kommunikation
  27. Art. 23 Grundsatz
  28. Art. 24 Bildung von Losen
  29. Art. 24a Vorherige Marktkonsultation
  30. Art. 24b Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern
  31. Art. 25 Grundsatz
  32. Art. 26 Regelmässige Bekanntmachung
  33. Art. 27 Bekanntmachung
  34. Art. 28 Ausschreibungsunterlagen
  35. Art. 29 Zwingende Auftragsbestimmungen
  36. Art. 29a Grundsatz
  37. Art. 30 Grundsatz
  38. Art. 31 Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
  39. Art. 32 Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
  40. Art. 32a Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte
  41. Art. 33 Wahl der Verfahrensart
  42. Art. 34 Offenes Verfahren
  43. Art. 34a
  44. Art. 35 Nicht offenes Verfahren
  45. Art. 35a Dynamisches Beschaffungssystem
  46. Art. 36 Verhandlungsverfahren
  47. Art. 36a Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
  48. Art. 36b Wettbewerblicher Dialog
  49. Art. 36c Innovationspartnerschaft
  50. Art. 36d Elektronischer Katalog
  51. Art. 37 Planungswettbewerbe
  52. Art. 38 Dauer
  53. Art. 39 Berechnung
  54. Art. 40 Wirkungen
  55. Art. 41 Gültigkeit und Rücktritt
  56. Art. 42 Kollektivbewerbungen und -offerten
  57. Art. 43 Variantenofferten
  58. Art. 43a Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Offertöffnungsprotokoll
  61. Art. 46 Eignung
  62. Art. 47a b) Absehen vom Ausschluss
  63. Art. 47b c) Nachweis der Zuverlässigkeit
  64. Art. 48 Einrichtung eines Prüfungssystems
  65. Art. 49 Grundsatz
  66. Art. 50 Ausschluss von Offerten
  67. Art. 51 Offertvergleich
  68. Art. 52 Abgebotsrunden
  69. Art. 53 Ungewöhnlich niedrige Offerten
  70. Art. 54 Staatliche Beihilfen
  71. Art. 55 Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten
  72. Art. 55a Widerruf
  73. Art. 56 Zuschlagskriterien
  74. Art. 56a Lebenszykluskostenrechnung
  75. Art. 57 Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung
  76. Art. 58 Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten
  77. Art. 58a Zuschlag bei Variantenofferten
  78. Art. 59 Zuschlagserteilung bei Rücktritt
  79. Art. 60 Mitteilung der Vergabe
  80. Art. 61 Vergabeverfügung
  81. Art. 62 Vertragsabschluss
  82. Art. 62a Stillhaltefrist
  83. Art. 62b Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  84. Art. 63 Widerruf
  85. Art. 63a Kündigung in besonderen Fällen
  86. Art. 64 Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
  87. Art. 64a Grundsatz
  88. Art. 64b Grundsatz
  89. Art. 64c Grundsatz
  90. Art. 64d Zuschlag bei Konzessionen
  91. Art. 64e Ergänzendes Recht
  92. Art. 65 Aufsicht
  93. Art. 66 Verfahren
  94. Art. 67 Statistiken und Überwachungsbericht
  95. Art. 68 Beschwerde
  96. Art. 69 Anfechtbare Verfügungen
  97. Art. 70 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
  98. Art. 71 Inhalt der Beschwerdeschrift
  99. Art. 72 Wirkung der Beschwerde
  100. Art. 73 Sicherstellung der Verfahrenskosten
  101. Art. 74 Voraussetzungen
  102. Art. 75 Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
  103. Art. 76 Nichtigerklärung
  104. Art. 76b b) Alternative Sanktionen
  105. Art. 76c Mitteilungspflicht
  106. Art. 77 Schadenersatz
  107. Art. 78 Grundsatz
  108. Art. 79
  109. Art. 80 Entzug von Subventionen
  110. Art. 81 Übergangsbestimmung
  111. Art. 82 Durchführungsverordnung
  112. Art. 83 Inkrafttreten

112 provisions

Art. 33 Wahl der Verfahrensart

1) Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben. 2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.

Art. 34 Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.

Art. 34a

Aufgehoben

Art. 35 Nicht offenes Verfahren

1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben. 2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. 3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung. 5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 35a Dynamisches Beschaffungssystem

1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschliesslich elektronisch. Die Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist als nicht offenes Verfahren durchzuführen. 2) Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht begrenzt werden. Ist das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, legt der Auftraggeber die Eignungskriterien für jede Kategorie fest. 3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 36 Verhandlungsverfahren

1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt. 3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte hat beim Verhandlungsverfahren in der Regel vorgängig eine Bekanntmachung zu erfolgen. In den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen kann auf eine vorgängige Bekanntmachung verzichtet werden. 4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung. 5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 36a Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, durchgeführt werden. 2) Aufgehoben 3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.

Art. 36b Wettbewerblicher Dialog

1) Beim wettbewerblichen Dialog können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Am Dialog können nur jene Unternehmen teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen. 2) Der Auftraggeber erläutert und definiert in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen sowie die Zuschlagskriterien und legt einen indikativen Zeitrahmen fest. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen. 4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. 5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern. 6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.

Art. 36c Innovationspartnerschaft

1) Bei einer Innovationspartnerschaft können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Es können nur jene Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen. 2) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die Nachfrage nach einer innovativen Bauleistung, einem innovativen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Produkten oder Dienstleistungen erfüllt werden kann, sowie deren Mindestanforderungen angeben. Diese Informationen müssen so präzise sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme am Verfahren beantragen. 3) Die Innovationspartnerschaft kann mit einem oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, gebildet werden. Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Bauleistung, eines innovativen Produkts oder einer innovativen Dienstleistung und der anschliessende Erwerb der daraus hervorgehenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Auftraggeber und den Teilnehmern vereinbart worden sind. 4) Der Auftraggeber verhandelt mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerte, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. 5) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Der Auftraggeber gewährt den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen. 6) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen. 7) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. 8) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern. 9) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der Innovationspartnerschaft, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 7.

Art. 36d Elektronischer Katalog

1) Die Auftraggeber können festlegen, dass die Offerten in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, wenn elektronische Kommunikationsmittel verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Offerten können weitere, ergänzende Unterlagen beigefügt werden. 2) Der elektronische Katalog muss den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie sonstigen vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. Der elektronische Katalog kann auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen und bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, verwendet werden. 3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des elektronischen Katalogs, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 37 Planungswettbewerbe

1) Planungswettbewerbe können im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durchgeführt werden. 2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten. 3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.

Art. 38 Dauer

1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist. 2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für: a) die regelmässige Bekanntmachung; b) die Bekanntmachung; c) die Bewerbung; d) die Offertstellung; e) die Beantwortung von Zusatzauskünften; und f) die Bewerbung oder Offertstellung bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen.

Art. 39 Berechnung

1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. 2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71, Anwendung.

Art. 40 Wirkungen

1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen. 2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekannt zu geben.

Art. 41 Gültigkeit und Rücktritt

1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig. 2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig. 3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand nach Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.

Art. 42 Kollektivbewerbungen und -offerten

1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden. 2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Sie sind von allen beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des Auftrages obliegt. Für die Ausführung des Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand. 3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, einschliesslich vorübergehender Zusammenschlüsse, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist. 4) Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen präzisieren, wie eine Arbeitsgemeinschaft die Eignungskriterien zu erfüllen hat, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch eine Arbeitsgemeinschaft, die von den für einzelne Bewerber oder Offertsteller geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

Art. 43 Variantenofferten

1) In der Bekanntmachung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind. 2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht. 3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 43a Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen

Bei Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

Art. 44 Grundsatz

1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Fristen.

Art. 45 Offertöffnungsprotokoll

Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.

Art. 46 Eignung

1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern aufgrund der von ihnen in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Eignungskriterien. 2) Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft festlegen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Unternehmen zugänglich sind. 3) Die in Abs. 2 genannten Kriterien können die in Art. 47 genannten Ausschlussgründe gemäss den darin genannten Bedingungen umfassen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, so umfassen diese Kriterien die in Art. 47 Abs. 3 und 3a aufgeführten Ausschlusskriterien. 4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des Auftrages.

Art. 47a b) Absehen vom Ausschluss

1) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 47 Abs. 2 oder 3a absehen: a) im Fall von Art. 47 Abs. 2 Bst. a und b, wenn der Auftraggeber unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, den Auftrag zu erfüllen; b) im Fall von Art. 47 Abs. 2 Bst. f und g sowie Abs. 3a, wenn der Bewerber oder Offertsteller die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung der fälligen Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträge, einschliesslich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen, abgeschlossen hat; c) im Fall von Art. 47 Abs. 2 Bst. h, wenn der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. 2) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 47 Abs. 3 oder 3a absehen, wenn: a) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie die öffentliche Gesundheit oder der Umweltschutz, vorliegen; b) im Fall von Art. 47 Abs. 3a der Ausschluss offensichtlich unverhältnismässig wäre, insbesondere wenn: 1. nur geringfügige Beträge an Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträgen nicht gezahlt wurden; oder 2. der Bewerber oder Offertsteller so spät über den genauen geschuldeten Betrag informiert wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Massnahmen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbung oder Offerte zu ergreifen.

Art. 47b c) Nachweis der Zuverlässigkeit

1) Der Bewerber oder Offertsteller kann einen Nachweis darüber erbringen, dass die Massnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nach Art. 47 Abs. 2 und 3 seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu weist er nach, dass er einen Ausgleich für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Massnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Wurde der Bewerber oder Offertsteller durch ein rechtskräftiges Urteil von der Teilnahme am Auftragsverfahren ausgeschlossen, kann er während des Ausschlusszeitraums von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen. 2) Die vom Bewerber oder Offertsteller ergriffenen Massnahmen nach Abs. 1 werden unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Wenn diese Massnahmen unzureichend sind, informiert der Auftraggeber die Bewerber oder Offertsteller über die Gründe dieser Entscheidung. 3) Wenn der Bewerber oder Offertsteller keine Massnahmen nach Abs. 1 ergreift oder kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, welches den Ausschlusszeitraum festlegt, beträgt der höchstzulässige Zeitraum für einen Ausschluss: a) in den Fällen nach Art. 47 Abs. 3 fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung; b) in den Fällen nach Art. 47 Abs. 2 drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis.

Art. 48 Einrichtung eines Prüfungssystems

1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben. 2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können. 3) Unternehmen, die die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen. 4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Einrichtung eines Prüfungssystems.

Art. 49 Grundsatz

1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft. 2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige beiziehen. Die Kosten für den Beizug eines Sachverständigen trägt der Auftraggeber.

Art. 50 Ausschluss von Offerten

Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden: a) Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen; b) Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen; c) Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten; d) Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller; e) Offerten, die verspätet eingereicht worden sind; f) Offerten von Offertstellern, die nach Art. 47 ausgeschlossen worden sind; g) unvollständige Offerten nach Massgabe des Prinzips der Verhältnismässigkeit.

Art. 51 Offertvergleich

Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.

Art. 52 Abgebotsrunden

Abgebotsrunden sind nicht zulässig.

Art. 53 Ungewöhnlich niedrige Offerten

1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, schreibt der Auftraggeber den Offertstellern vor, die in ihrer Offerte vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern. 2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über: a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung; b) die gewählten technischen Lösungen und/oder aussergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen; d) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Offertsteller; e) die Einhaltung der in Art. 64 genannten Verpflichtungen. 3) Der Auftraggeber bewertet die eingereichten Informationen in Rücksprache mit dem Offertsteller. Er kann die Offerte nur dann ablehnen, wenn die eingereichten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises oder der Kosten nicht zufriedenstellend erklären. 4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit. 5) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 zur Verfügung.

Art. 54 Staatliche Beihilfen

1) Offerten, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Offertsteller darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. 2) Auftraggeber, die unter den Umständen nach Abs. 1 eine Offerte zurückweisen, müssen die EFTA-Überwachungsbehörde darüber informieren.

Art. 55 Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten

1) Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen. 2) Sind die Offerten unvollständig oder fehlerhaft oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, kann der Auftraggeber den Offertsteller unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen.

Art. 55a Widerruf

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.

Art. 56 Zuschlagskriterien

1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten. 2) Das Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte: a) der Qualität, einschliesslich des technischen Wertes, der Ästhetik, der Zweckmässigkeit, der Zugänglichkeit, des Design für Alle, der sozialen, umweltbezogenen und innovativen Eigenschaften und des Handels sowie der damit verbundenen Bedingungen; b) der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann; oder c) der Kundendienst und die technische Hilfe, die Lieferbedingungen wie der Liefertermin, die Lieferverfahren sowie die Liefer- oder Ausführungsfrist, die Zusicherungen in Bezug auf Ersatzteile und die Versorgungssicherheit. 3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung bzw. Offertstellung, in den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln, ausser diese wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an. 4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewendet werden können, die die Mindestanforderungen nach Art. 43 Abs. 3 erfüllen, als auch auf übereinstimmende Offerten, die keine Varianten sind. 5) Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Bewerber oder Offertsteller nur noch hinsichtlich der Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. 6) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht oder in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung beziehen, einschliesslich Faktoren, die zusammenhängen mit: a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder des Handels damit; oder b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklusstadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. 7) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten und aufgrund der Spezifikationen eine wirksame Überprüfung der von den Offertstellern übermittelten Informationen erlauben, damit bewertet werden kann, wie gut die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der Informationen und Nachweise der Offertsteller vor. 8) Bei der Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber die Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen, die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschliesslich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, die Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer sowie den Aspekt der Innovation. Der Zuschlag erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.

Art. 56a Lebenszykluskostenrechnung

1) Die Lebenszykluskostenrechnung umfasst die folgenden Kosten während des Lebenszyklus einer Bauleistung, eines Produkts oder einer Dienstleistung ganz oder teilweise: a) die vom Auftraggeber oder von anderen Nutzern getragenen Kosten, wie beispielsweise Anschaffungskosten, Nutzungskosten (wie Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen), Wartungskosten oder Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingskosten); b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Bauleistung, der Ware oder der Dienstleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen. 2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder der Beschreibung die von den Offertstellern bereitzustellenden Daten und die Methode an, die zur Bestimmung der Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten angewendet wird. 3) Die Methode zur Ermittlung der Kosten nach Abs. 1 Bst. b muss folgende Bedingungen erfüllen: a) sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Ist die Methode nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, darf sie insbesondere nicht bestimmte Unternehmen auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen; b) sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich; c) die geforderten Daten lassen sich von den Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Masse nachkommen, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen. 4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt nach Anhang XV der Richtlinie 2014/25/EU verbindlich vorgeschrieben ist, ist diese Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten anzuwenden.

Art. 57 Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung

1) Werden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen. 2) Werden Aufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren aufgrund von Planungswettbewerben durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.

Art. 58 Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten

Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte darstellt.

Art. 58a Zuschlag bei Variantenofferten

Wurde ein Dienstleistungsauftrag oder ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil bei deren Zuschlag: a) der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird; oder b) der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.

Art. 59 Zuschlagserteilung bei Rücktritt

Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich günstigste ist.

Art. 60 Mitteilung der Vergabe

1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. 2) Aufgehoben 3) Die Regierung regelt mit Verordnung: a) den Inhalt des Vergabevermerks; b) die Form, die Frist und den Umfang der Bekanntmachungen, die Auftraggeber nach der Vergabe eines Auftrages zu veröffentlichen haben; c) die Fälle, in denen die Bekanntmachungen nach Bst. b nicht veröffentlicht werden müssen.

Art. 61 Vergabeverfügung

1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend. 2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.

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