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G vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

Liechtenstein · 172.052 · statute

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Contents: 112 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 3 Begriffe, Abkürzungen
  4. Art. 4 Auftraggeber
  5. Art. 4a Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
  6. Art. 4b Gemeinsame Auftragsvergabe
  7. Art. 6 b) Verkehr
  8. Art. 7 c) Postdienste
  9. Art. 9 b) Tätigkeiten ausserhalb des EWR
  10. Art. 10 c) Schutz von Staatsinteressen
  11. Art. 11 d) Vergabe gemäss internationalen Bestimmungen
  12. Art. 12 e) Weiterveräusserung oder Vermietung
  13. Art. 13 f) Besondere Dienstleistungsaufträge
  14. Art. 14 g) Aufträge und Konzessionen an andere Auftraggeber
  15. Art. 15 h) Aufträge und Konzessionen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; Vergabe durch gemeinsame Unternehmen
  16. Art. 15a i) Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
  17. Art. 16 k) Konzessionen betreffend Luftverkehr- und Personenverkehrsdienste sowie Lotteriedienstleistungen
  18. Art. 17 k) Wasser und Energie
  19. Art. 18 Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
  20. Art. 18a Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen
  21. Art. 19 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
  22. Art. 19a Vergabe gemischter Aufträge oder Konzessionen
  23. Art. 20 Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
  24. Art. 21 Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste
  25. Art. 22 Geheimhaltung
  26. Art. 22a Elektronische Kommunikation
  27. Art. 23 Grundsatz
  28. Art. 24 Bildung von Losen
  29. Art. 24a Vorherige Marktkonsultation
  30. Art. 24b Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern
  31. Art. 25 Grundsatz
  32. Art. 26 Regelmässige Bekanntmachung
  33. Art. 27 Bekanntmachung
  34. Art. 28 Ausschreibungsunterlagen
  35. Art. 29 Zwingende Auftragsbestimmungen
  36. Art. 29a Grundsatz
  37. Art. 30 Grundsatz
  38. Art. 31 Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
  39. Art. 32 Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
  40. Art. 32a Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte
  41. Art. 33 Wahl der Verfahrensart
  42. Art. 34 Offenes Verfahren
  43. Art. 34a
  44. Art. 35 Nicht offenes Verfahren
  45. Art. 35a Dynamisches Beschaffungssystem
  46. Art. 36 Verhandlungsverfahren
  47. Art. 36a Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
  48. Art. 36b Wettbewerblicher Dialog
  49. Art. 36c Innovationspartnerschaft
  50. Art. 36d Elektronischer Katalog
  51. Art. 37 Planungswettbewerbe
  52. Art. 38 Dauer
  53. Art. 39 Berechnung
  54. Art. 40 Wirkungen
  55. Art. 41 Gültigkeit und Rücktritt
  56. Art. 42 Kollektivbewerbungen und -offerten
  57. Art. 43 Variantenofferten
  58. Art. 43a Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Offertöffnungsprotokoll
  61. Art. 46 Eignung
  62. Art. 47a b) Absehen vom Ausschluss
  63. Art. 47b c) Nachweis der Zuverlässigkeit
  64. Art. 48 Einrichtung eines Prüfungssystems
  65. Art. 49 Grundsatz
  66. Art. 50 Ausschluss von Offerten
  67. Art. 51 Offertvergleich
  68. Art. 52 Abgebotsrunden
  69. Art. 53 Ungewöhnlich niedrige Offerten
  70. Art. 54 Staatliche Beihilfen
  71. Art. 55 Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten
  72. Art. 55a Widerruf
  73. Art. 56 Zuschlagskriterien
  74. Art. 56a Lebenszykluskostenrechnung
  75. Art. 57 Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung
  76. Art. 58 Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten
  77. Art. 58a Zuschlag bei Variantenofferten
  78. Art. 59 Zuschlagserteilung bei Rücktritt
  79. Art. 60 Mitteilung der Vergabe
  80. Art. 61 Vergabeverfügung
  81. Art. 62 Vertragsabschluss
  82. Art. 62a Stillhaltefrist
  83. Art. 62b Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  84. Art. 63 Widerruf
  85. Art. 63a Kündigung in besonderen Fällen
  86. Art. 64 Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
  87. Art. 64a Grundsatz
  88. Art. 64b Grundsatz
  89. Art. 64c Grundsatz
  90. Art. 64d Zuschlag bei Konzessionen
  91. Art. 64e Ergänzendes Recht
  92. Art. 65 Aufsicht
  93. Art. 66 Verfahren
  94. Art. 67 Statistiken und Überwachungsbericht
  95. Art. 68 Beschwerde
  96. Art. 69 Anfechtbare Verfügungen
  97. Art. 70 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
  98. Art. 71 Inhalt der Beschwerdeschrift
  99. Art. 72 Wirkung der Beschwerde
  100. Art. 73 Sicherstellung der Verfahrenskosten
  101. Art. 74 Voraussetzungen
  102. Art. 75 Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
  103. Art. 76 Nichtigerklärung
  104. Art. 76b b) Alternative Sanktionen
  105. Art. 76c Mitteilungspflicht
  106. Art. 77 Schadenersatz
  107. Art. 78 Grundsatz
  108. Art. 79
  109. Art. 80 Entzug von Subventionen
  110. Art. 81 Übergangsbestimmung
  111. Art. 82 Durchführungsverordnung
  112. Art. 83 Inkrafttreten

112 provisions

Art. 62 Vertragsabschluss

Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 62a Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 76a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 61 wird beantragt.

Art. 62a Stillhaltefrist

1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 62 bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Sie beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller. 2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen: a) wenn kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht oder keine Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist; b) wenn der Zuschlag dem einzigen betroffenen Offertsteller erteilt wird und es keine betroffenen Bewerber gibt; oder c) bei der Vergabe von Einzelaufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems.

Art. 62b Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn: a) mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten: 1. die Zulassung anderer Bewerber und Offertsteller ermöglicht hätten; 2. die Annahme einer anderen Offerte ermöglicht hätten; oder 3. das Interesse weiterer Unternehmen am Vergabeverfahren geweckt hätten; b) mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag oder der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war; c) mit der Änderung der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet wird; d) ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Abs. 2 Bst. d vorgesehen Fällen ersetzt. 2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn: a) die Änderung, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen durch klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen ist. Die Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden; b) zusätzliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich geworden sind, die unabhängig von ihrem Wert nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers: 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann; und 2. mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre; c) die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert; oder d) ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund: 1. einer Überprüfungsklausel oder Option nach Bst. a; 2. der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie beispielsweise durch Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen; oder 3. der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber den Subunternehmern übernimmt. 3) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI der Richtlinie 2014/25/EU genannten Angaben. 4) Die Änderung eines Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich. 5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

Art. 63 Widerruf

1) Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer: a) die Zuschlagserteilung durch falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere über Tatsachen, die für den Nachweis der Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben erwirkt hat oder die Eignung nicht mehr besitzt; b) dem Auftraggeber wesentliche, die Allgemeinen oder Besonderen Auftragsbestimmungen betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat und diese Verletzung durch eine Verwarnung oder durch eine Änderung der Vergabe nicht behoben werden kann; c) die Einhaltung der zwingenden Auftragsbestimmungen nicht oder nicht mehr gewährleistet; d) wettbewerbswidrige Abreden, insbesondere Preisabsprachen, getroffen hat. 2) Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1. 3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt. 4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.

Art. 63a Kündigung in besonderen Fällen

1) Aufträge können vom Auftraggeber während dessen Laufzeit gekündigt werden, wenn: a) am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren erforderlich gemacht hätte; b) zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 3 vorlag; oder c) der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen, die sich aus dem EWRA oder diesem Gesetz ergeben und die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen. 2) Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 64 Weitergabe an Dritte; Subunternehmer

1) Die ganze oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber. 2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmern in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist vorbehaltlich Abs. 5 und 6 nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben. 3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des Auftrages. 4) Der Auftraggeber kann auf Antrag des Subunternehmers, sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen direkt an den Subunternehmer leisten. 5) Bei Bauaufträgen oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Subunternehmer mitzuteilen, soweit diese bekannt sind. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen über die Subunternehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mit. Den einschlägigen Informationen sind die Eigenerklärung der Subunternehmer nach Art. 47 Abs. 6b oder die Bescheinigungen und andere zusätzliche Unterlagen beizufügen. 6) Der Auftraggeber kann die in Abs. 5 vorgesehenen Verpflichtungen auf Lieferaufträge, andere Dienstleistungsaufträge als solche nach Abs. 5, Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie auf Subunternehmer der Subunternehmer des Auftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Weitergabe des Auftrags ausweiten.

Art. 64a Grundsatz

1) Bestimmungen im Vertrag über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig. 2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser: a) es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt; b) der Auftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23; oder c) der Auftraggeber ist ein privates Unternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b. 3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a bis c darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen. 4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt. 5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig. 6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag mit dem Land Liechtenstein, den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig. 7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt. 8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.

Art. 64b Grundsatz

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Auftraggeber zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet, sofern sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und unter Verwendung einer Syntax gestellt wurden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. 2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der elektronischen Rechnung.

Art. 64c Grundsatz

1) Auftraggeber dürfen das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels frei gestalten. 2) Auftraggeber können im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit Bewerbern und Offertstellern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden. 3) Mit der Vergabe der Konzession geht das Betriebsrisiko (Nachfrage- oder Angebotsrisiko) für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn: a) unter normalen Bedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können; und b) der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind. 4) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt und wird vom Auftraggeber nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann. 5) Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen. 6) Als Wert der Konzession gilt der vom Auftraggeber geschätzte Gesamtumsatz ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistung sowie die damit verbundenen Lieferungen. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Konzessionswertes. 7) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU finden ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 68 ff. Anwendung.

Art. 64d Zuschlag bei Konzessionen

1) Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die sicherstellen, dass die Offerten unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber ermittelt werden kann. 2) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien umfassen und müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Offertsteller übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Der Auftraggeber gibt die Kriterien vorbehaltlich Abs. 3 und 4 in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an. 3) Bei einer Offerte, die eine innovative Lösung mit aussergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit enthält, die ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um die innovative Lösung zu berücksichtigen. 4) Der Auftraggeber unterrichtet alle Offertsteller über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Aufforderung zur Offerteinreichung. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Bekanntmachung veröffentlicht, veröffentlicht der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Bekanntmachung. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Art. 64e Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung: a) Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und 4, Art. 25 bis 29, 30 Abs. 1, 1a, 3 und 5, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und 3, Art. 36b Abs. 6, Art. 36c Abs. 9, Art. 38, 40 und 41, 42 Abs. 3 und 4, Art. 43a, 44 bis 46, 47 Abs. 2 Bst. a bis g und i bis m, Abs. 3 bis 4, 6b und 7, Art. 47a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2, Art. 47b, 49 bis 52, 55, 55a und 60 bis 64b; b) Art. 62b mit der Massgabe, dass: 1. wenn der Vertrag keine Indexierungsklausel nach Art. 62b Abs. 5 enthält, der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate des Herkunftslandes des Auftraggebers berechnet wird; 2. die Bekanntmachung nach Art. 62b Abs. 3 die in Anhang XI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält.

Art. 65 Aufsicht

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes. 2) Sie bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen den Auftraggebern eine Auskunftspflicht obliegt. 3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend Aufträge und Konzessionen verpflichtet.

Art. 66 Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Art. 67 Statistiken und Überwachungsbericht

1) Die Regierung erstellt alle drei Jahre eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes und einen Überwachungsbericht. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen und bis zum 1. März jeden Jahres unaufgefordert Unterlagen und Informationen über die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter Art. 32a fallen, zu übermitteln. 2) Die Rechtsmittelbehörden haben der Regierung zu diesem Zweck unaufgefordert bis zum 1. März jeden Jahres folgende Unterlagen und Informationen zu übermitteln: a) alle Entscheidungen des vorangehenden Kalenderjahres im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte; b) Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit; c) Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten; d) durchschnittliche Verfahrensdauer; und e) Anzahl und Art der Entscheidungen. 3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken und des Überwachungsberichts.

Art. 68 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 4, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 76 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden: a) an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, sofern es sich vorbehaltlich Bst. b um eine Vergabe von Auftraggebern nach Art. 4 oberhalb der Schwellenwerte handelt; b) an den Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um eine Vergabe der Regierung oberhalb der Schwellenwerte handelt. 3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Art. 69 Anfechtbare Verfügungen

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 35 Abs. 4) und im Verhandlungsverfahren (Art. 36 Abs. 4); b) der Ausschluss nach Art. 47 und 50; c) der Zuschlag nach Art. 61; d) der Abbruch des Vergabeverfahrens; e) der Entscheid über die Aufnahme oder Streichung aus dem Verzeichnis nach Art. 48 Abs. 3; f) der Entscheid über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Art. 19) und die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 34a Abs. 2).

Art. 70 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung

1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3. 2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. 3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.

Art. 71 Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung oder Verfügung; b) die genaue Bezeichnung des Auftraggebers; c) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss; vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3; d) Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers; e) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Art. 72 Wirkung der Beschwerde

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 73 Sicherstellung der Verfahrenskosten

Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.

Art. 74 Voraussetzungen

1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen von Aufträgen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte oder von Konzessionen einstweilige Verfügungen erlassen werden. 2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über: a) die Art der zu treffenden Massnahme; b) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird; c) die behauptete Rechtswidrigkeit; d) den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden; e) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes. 3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 68 gestellt werden.

Art. 75 Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen

1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 62a Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 76a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3. 2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des Auftrages oder der Konzession gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen. 3) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt. 4) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben. 5) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftragswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.

Art. 76 Nichtigerklärung

1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden. 2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht. 3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht. 4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 62 für nichtig zu erklären, wenn: a) ein Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte in rechtswidriger Weise ohne vorgängige Bekanntmachung durchgeführt wurde; b) ein Verstoss gegen Art. 62 Satz 2, Art. 62a Abs. 1 oder Art. 75 Abs. 1 vorliegt und: 1. der Bewerber oder Offertsteller nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Vertragsabschluss eine Beschwerde zu erheben; und 2. dieser Verstoss mit einem Verstoss gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung verbunden ist, welcher die Aussichten des Offertstellers auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat; oder c) der Zuschlag bei einer Vergabe nach Art. 62a Abs. 2 Bst. c entgegen Art. 34a Abs. 3 und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften erteilt wurde und der Auftrags- bzw. Konzessionswert oberhalb der Schwellenwerte liegt. 5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftrags- bzw. Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag bzw. eine Konzession ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.

Art. 76b b) Alternative Sanktionen

1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 76a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 76 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten. 2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere: a) die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten; b) die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten; c) die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten; d) die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Nichtigerklärung verursacht werden. 3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt. 4) Bei Verstössen gegen Art. 62a Abs. 1 oder Art. 75 Abs. 1, die nicht von Art. 76 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.

Art. 76c Mitteilungspflicht

Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 76b Abs. 1 und 2.

Art. 77 Schadenersatz

1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit nach Art. 76 festgestellt worden ist. 2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren. 3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 78 Grundsatz

Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 92/13/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.

Art. 79

Aufgehoben

Art. 80 Entzug von Subventionen

1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bzw. an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen von Gemeinden, Privaten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge bzw. Konzessionen den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz. 2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere: a) die Anwendung eines nicht zulässigen Verfahrens; b) die Bevorzugung eines Bewerbers oder Offertstellers; c) die Anwendung diskriminierender Eignungs- oder Zuschlagskriterien. 3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 81 Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes: a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.

Art. 82 Durchführungsverordnung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. 1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden. 2) Sie kann die Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 67 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 83 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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