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Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

Glarus · III I/5 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Artikel 2 die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2) vor den Behörden gemäss
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10

9 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieser Tarif gilt für die öffentliche Verteidigung in Strafsachen vor den Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus, für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Artikel 139 des Gesetzes über

Artikel 2 die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2) vor den Behörden gemäss

VRG sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung in Zivilsachen im Sinne von Artikel 149 der Zivilprozessordnung3). 2 Wird in der Verwaltungs- und der Zivilrechtspflege die unentgeltliche Rechtsvertretung bloss teilweise bewilligt, gilt dieser Tarif mit den in der Bewilligung enthaltenen Einschränkungen. Art. 2 Honorar und Auslagen 1 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.). 2 Kopien von Akten, die zur Prozessführung und Instruktion dienen und von denen die Rechtsvertretung kein Doppel erhält, werden mit -.50 Franken vergütet.

Art. 3

Bemessungsgrundlagen 1 Innerhalb des Rahmens gemäss diesem Tarif bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren.

Art. 4

Besondere Fälle 1 In besonderen Fällen kann das Honorar nach den Artikeln 7–9 dieses Tarifes bis um die Hälfte überschritten werden, namentlich bei umfangreichen Prozessen sowie im schriftlichen Verfahren. 1) GS III I/1 2) GS III G/1 3) GS III C/1 SBE IX/2 82 1 III I/5 2 Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif anwendbaren Honorar und der von der Rechtsvertretung geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

Art. 5

Honorar nach Vereinbarung 1 Die unentgeltliche Rechtsvertretung kann in der Verwaltungsrechtspflege und in der Zivilrechtspflege mit der die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligenden Behörde einen angemessenen Stundentarif vereinbaren, verbunden mit einem Kostenrahmen. * 2 Die Behörde kann den oberen Tarifrahmen überschreiten, ist jedoch an die Obergrenze gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Tarifes gebunden. Art. 6 * Honorar in Strafsachen 1 Der notwendige Zeitaufwand wird mit 180 Franken pro Stunde entschädigt.

Art. 7

Honorar in der Verwaltungsrechtspflege 1 Das Honorar im Verwaltungsverfahren in erster Instanz beträgt 200– 4000 Franken. 2 Das Honorar im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden beträgt 300–7000 Franken.

Art. 8

Honorar in Zivilsachen mit Streitwert 1 Das Honorar in der Zivilrechtspflege bemisst sich nach dem Streit- bzw. Interessenwert gemäss folgendem Tarif: Streitwert Honorar bis 1000 Franken bis 500 Franken 1000 bis 8000 Franken 500 bis 1500 Franken 8000 bis 20'000 Franken 1000 bis 2500 Franken 20'000 bis 50'000 Franken 2000 bis 4500 Franken 50'000 bis 100'000 Franken 3000 bis 7500 Franken 100'000 bis 500'000 Franken 5000 bis 15'000 Franken 500'000 bis 2'000'000 Franken 8000 bis 20'000 Franken 2 Bei Streitwerten über 2'000'000 Franken beträgt das Honorar bis 1 Prozent des Streitwertes.

Art. 9

Honorar in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert 1 In familienrechtlichen Streitigkeiten soll das Honorar in der Regel nicht mehr als ein Monatseinkommen der vertretenen Partei oder nicht mehr als 50–100 Prozent des höheren Monatseinkommens der Gegenpartei betragen. Sind zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche über 250'000 Franken streitig, kann das Honorar im Rahmen von Artikel 8 angemessen erhöht werden. III I/5 2 In den übrigen Zivilverfahren ohne bzw. ohne bestimmbaren Streitwert beträgt das Honorar 200–7000 Franken.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Tarif tritt nach der Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Juli 2004 in Kraft. 2 Er gilt nicht rückwirkend. Die Behörde setzt die Entschädigung für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängig sind, nach altem Recht fest. 3 Der Tarif vom 19. Dezember 1983 für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers gilt als aufgehoben. III I/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.08.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE X/6 382 24.08.2007 01.01.2008 Art. 6 totalrevidiert SBE X/6 382 III I/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 5 Abs. 1 24.08.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 382 Art. 6 24.08.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 382

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