Art. 1
Zweck und Ziele
Risch · 7.2.2-8 · communal act
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Zweck und Ziele
Wegleitende Elemente
Stellung zur Grundordnung und massgebende GesetzeBAUFELDER / BAUWEISE Ausserhalb der Baufelder ist unter Wahrung der Abstandsvorschriften die Erstellung von Kleinbauten, Erschliessungsanlagen, Erschliessungsanlagen Tiefgarage, Entsorgungsanlagen, Elementen der Frei- und Aussenraumgestaltung und dergleichen gestattet. 1 Es sind folgende Anzahl Vollgeschosse (VG) und Attikageschosse (AG) zu realisieren: Baufeld 1 2 3 4 5 6 7 8 Anzahl Geschosse 3 VG 5 VG 4 VG 5 VG + AG 5 VG + AG 5 VG + AG 5 VG + AG 5 VG + AG 2 Die folgenden Oberkanten (OK) Dach (m ü. M.) dürfen nicht überschritten werden: Baufeld 1 2 3 4 5 6 7 8 OK Dach 442.70 448.40 444.50 450.10 450.10 450.20 450.70 451.10 3 Im Baufeld 1 muss das Erdgeschoss eine lichte Raumhöhe von mindestens 4.00 m aufweisen. 4 Im Baufeld 2 müssen die zur Kantonsstrasse orientierend Räume im EG eine lichte Raumhöhe von mindestens 4.00 m aufweisen. 5 Die Bauten in den Baufeldern 4 bis 8 müssen als zwei gegeneinander verschobene, unterschiedlich grosse Baukörper in Erscheinung treten, deren Grundflächen nicht gleich gross, aber auch nicht mehr als 20% voneinander abweichen dürfen, wobei 100% der Grundfläche in einem Baufeld im Bebauungsplan entsprechen. Die Flachdächer sind zu begrünen soweit sie nicht als Terrasse oder der Energiegewinnung dienen. Es sind angemessene Retentionsmassnahmen auszubilden, sofern dies technisch möglich ist. Unterniveaubauten sind nur in dem im Bebauungsplan gekennzeichneten „Bereich Unterniveaubauten“ sowie in den Baufeldern zulässig. Innerhalb der gekennzeichneten Anordnungsbereiche ist die Fassade des entsprechenden Baufelds zu realisieren. Es dürfen keine Bauteile, wie z.B. Balkone darüber hinausragen.
Baufelder
Bauweise
Dachgestaltung
Unterniveaubauten
AnordnungsbereicheNUTZUNG 1 Über alle Baufelder sind max. 16‘000.00 m2 (ohne Attikageschosse) anrechenbare Geschossflächen zulässig, davon max. 2'400.00 m2 für Gewerbe-, Gastro- und Dienstleistungsnutzungen.3 2 Im Baufeld 1 sind keine Wohnnutzungen zulässig. 3 In den Erdgeschossen der Baufelder 1, 2 und 3 sind zum öffentlich zugänglichen Platz orientiert nur Gewerbe-, Gastro- und Dienstleistungsnutzungen sowie Gemeinschaftsräume zulässig. ERSCHLIESSUNG 1 Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind über die Tiefgarageneinfahrt an der Luzernerstrasse und die Tiefgarage der Bebauung Lindenmatt II zu erschliessen. 2 Die Besucher- und Kundenparkplätze in der Tiefgarage sind über die Küntwilerstrasse zu erschliessen. 3 Der Freiraum zwischen den Baufeldern wird nicht für den motorisierten Individualverkehr erschlossen. Zulässig sind Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten. 4 Der Verkehrsbereich Lindenmattstrasse dient der Erschliessung der angrenzenden Quartiere und allfälliger Besucherparkplätze des Areals Lindenmatt III. 1 Insgesamt dürfen max. 218 Parkplätze erstellt werden. 2 Im Rahmen der zulässigen Parkplätze gemäss Abs. 1 dürfen max. 21 Besucherparkplätze oberirdisch erstellt werden. Sie sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen und an den im Plan bezeichneten Stellen zu platzieren. 3 Von den Parkplätzen fürs Wohnen ist pro 700 m2 anrechenbare Geschossfläche (aGF) mindestens 1 Besucherparkplatz zu erstellen und als solcher dauernd zu sichern und zu bezeichnen. Die Besucherparkplätze sind Teil der zulässigen Parkplätze gemäss Abs. 1. 4 Im Rahmen der zulässigen Parkplätze gemäss Abs. 1 sind bei Bedarf mindestens 2 Carsharing-Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Ausserdem ist anzustreben in der Tiefgarage Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen. 5 Zwischen den Einfahrten Küntwilerstrasse und Luzernerstrasse zu den Tiefgaragenparkplätzen darf keine durchgehende Verbindung entstehen. 3 Dies entspricht einer Ausnützungsziffer von gegenwärtig 1.10.
Nutzungsmass
Erschliessung
Parkplätze, VeloabstellplätzeDie Besucher- und Kundenparkplätze sind von den Parkplätzen für Bewohner zu trennen. 6 Veloabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind gedeckt und von aussen ohne Treppen, allenfalls mit Rampen zugänglich zu erstellen. 7 Für Kunden und Besucher sind oberirdische Veloabstellplätze zu erstellen. GESTALTUNG/FREI- UND AUSSENRAUM 1 Alle Aussenräume, Anlagen und Bauten sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und ökologischem Wert eine sehr gute Gesamtwirkung entsteht. Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgerechten Arten zu erfolgen. 2 Die Gestaltung der Aussenräume erfolgt gestützt auf das verbindliche Konzept Freiraum. Für die Projektierung und Ausführung der Umgebungsarbeiten muss ein qualifizierter Landschaftsarchitekt beigezogen werden. Der Gemeinderat verfügt die Realisierung der Massnahmen mit der Baubewilligung. 3 Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind für Bauten und Anlagen detaillierte Material- und Farbkonzepte vorzulegen. 4 Mit dem Baugesuch ist darzulegen, wie die notwendige Retention für das gesamte Bebauungsplanareal sichergestellt wird. Rund um das Baufeld 1 ist ein urban gestalteter, öffentlich zugänglicher Platz zu realisieren, der sich zum Dorfkern orientiert und als Portalraum den Zugang zur Bebauung signalisiert. Er dient als öffentlicher Treffpunkt und darf benutzt werden, z.B. für Restauration, Verkauf, Veranstaltungen, Ausstellungen etc., nicht aber für Parkierung. Auf dem Platz sind raumbestimmende, hochstämmige Bäume zu pflanzen, welche Identität stiften und die Aufenthaltsqualität erhöhen. Der durchgrünte Freiraum umfasst zu mindestens 70% begrünte bzw. unbefestigte Flächen. Er bietet Möglichkeiten zum Naturerlebnis, ist Spielraum für Kinder und verleiht dem ganzen Areal eine naturnahe Wohnatmosphäre. Die Wiesenflächen sind mit locker eingestreuten Hochstammbäumen durchsetzt. Einzelne Heckeninseln kombiniert mit Steinhaufen dienen als Nahrungsbasis und Lebensraum für Vögel und Kleintiere und erhöhen so den ökologischen Wert des Freiraues. Einzelne Bereiche in der Wiese können als Rasenflächen ausgebildet werden und so als besondere Spielflächen dienen.
Gestaltungsgrundsatz
Öffentlich zugänglicher Platz
Durchgrünter FreiraumDer durchgrünte Freiraum dient als Wohnumfeld und wird gemeinschaftlich genutzt. Ausschliesslich den Wohnungen in den Erdgeschossen zugeordnete Aussenraumgestaltungen und Kleinbauten sind nicht zulässig. 1 Der durch die beiden Langbauten geschützte Umgebungsbereich ist befestigt und begrünt. Er dient der Erschliessung der Gebäude für den Fuss- und Radverkehr sowie als Spiel- und Aufenthaltsbereich. 2 Das Wegnetz mit Asphaltbelag weitet sich zu chaussierten, platzartigen und baumbestandenen Orten des Aufenthalts und Spiels, der Ankerzone für Orientierung, Erschliessung und Aktivität. 3 Der gesamte Tiefgaragenbereich ist statisch und höhenmässig so ausgelegt, dass eine ausreichende Substratüberdeckung die Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen erlaubt. 4 Der bandförmige Freiraum vor dem Langbau entlang der Luzernerstrasse bezeichnet mit einem feinen Höhenversatz zum Gehweg und einer differenzierten Begrünung die Privatheit dieser Vorzone, ohne sich vom Strassenraum baulich geschlossen abzutrennen. Eine stadträumliche Situation, mit einer Schichtung der Öffentlichkeitsstufen von Strassenraum, Grünstreifen mit hochstämmiger Baumreihe, Gehweg und offen wirkender, chaussierter Vorzone zum Gebäude mit Grünstruktur ist zu realisieren. 5 Die südlichen Vorzonen vor den Langbauten sind ebenfalls chaussiert und räumlich mit Heckenstrukturen vom öffentlichen Erschliessungsweg gelöst. Der Binnenraum zu den leicht erhöhten Loggien und vor den Erdgeschossräumen dient der graduellen Differenzierung zum öffentlichen Raum. Spielflächen gemäss § 12 Bauordnung Risch werden im Konzept Freiraum dargestellt. Deren Lage und Ausstattung sind mit der Baubewilligung dauerhaft zu sichern. Entsorgungsstellen gemäss § 17 Bauordnung Risch werden im Konzept Freiraum dargestellt. Deren Lage und Ausstattung sind mit der Baubewilligung dauerhaft zu sichern. LÄRMSCHUTZ Im gesamten Bebauungsplangebiet gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe ES III. In den Baufeldern 1 und 2 sind Lärmschutzmassnahmen am Gebäude erforderlich (z.B. gewerbliche Nutzung, lärmoptimierte Grundrissgestaltung o.a.). Der Nachweis der IGW-
Umgebungsbereich
Spiel- und Freizeitflächen
Entsorgungsstellen
LärmschutzEinhaltung bzw. die Begründung für allfällig erforderliche Erleichterungen ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. QUALITÄTSSICHERUNG In diesen Bestimmungen werden die maximalen Nutzungsmasse definiert. Im Rahmen der Baubewilligung werden diese maximalen Nutzungsmasse nur gewährt, wenn sinngemäss mindestens die Qualitäten gemäss § 45 BO (Arealüberbauungen: erhöhte Anforderungen) für Wohnbauten erfüllt sind.
Qualitätserfüllung vom 04. Dezember 2025 bis 05. Januar 2026 Vom Gemeinderat verabschiedet am: Der Stv.-Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Von der Baudirektion vorgeprüft am: Der Amtsleiter-Stv: Publiziert im Amtsblatt 1. Öffentliche Auflage Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Stv.-Gemeindepräsident: Patrick Wahl Silja Studer Nr. 49 vom 04. Dezember 2025 Die Gemeindeschreiberin: Patrick Wahl Silja Studer Nr. 10 vom 05. März 2026 Kantonale Genehmigung: 12. August 2025 15. September 2025 Hannes Wahl 17. Februar 2026 vom 05. März 2026 bis 25. März 2026 Publiziert im Amtsblatt 2. Öffentliche Auflage