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Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Abbruchprämie

Valais · 701.100 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Berechnung der Abbruchprämie 1 Auf Grundlage des Entscheides der zuständigen Behörde, mit dem der Grundsatz und die Höhe der Abbruchprämie festgelegt wurden, sowie der Konformitätsbescheinigung entrichtet die Dienststelle für Raumentwicklung eine Abbruchprämie, die je nach Art der abgerissenen Objekte festgelegt und nach Volumen oder Fläche berechnet wird. 2 Es werden folgende Beträge ausbezahlt: Typen von Bauten und Anlagen Typologie Pauschalansätze pro m²/³ in Franken Gebäude oder Gebäudeteile, welche für den Aufenthalt oder die Aufnahme von Personen bestimmt sind (z. B. Wohnhaus, Gastronomie, Schule usw.) leicht 28 teilweise-massiv 30 massiv 32 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 701.100 Typen von Bauten und Anlagen Typologie Pauschalansätze pro m²/³ in Franken Gebäude oder Gebäudeteile für industrielle, handwerkliche oder gewerbliche Zwecke, landwirtschaftliche Betriebsgebäude für die Tierhaltung, Tierpflege oder den Gartenbau (mit Innenausbau) leicht 15 teilweise-massiv 17 massiv 20 Lager-/Zwischenlagergebäude, Halle, Schuppen, Scheune, Remise, Depot (ohne Innenausbau) leicht 10 teilweise-massiv 12 massiv 15 Verschiedene, teilweise unterirdische Bauten und Anlagen (z. B. Rückhaltebecken, Güllegrube, Laufsteg, Steg, Schwimmbäder usw.) Kleinbauten und Nebenanlagen (z.B. Hütten, Garagen, Carport, Holzschuppen, Gewächshäuser usw.) Silos und ähnliche Anlagen Beton 20 Kunststoff/Metall 15 Leichte, wiederverwendbare Konstruktion (z.B. Folientunnel für landwirtschaftliche Nutzung, Gemüseanbau oder Gartenbau, Bienenstock, Jurte, Container usw.) Erschliessungsstrassen sowie Lager- und Abstellflächen Belag 24 701.100 Typen von Bauten und Anlagen Typologie Pauschalansätze pro m²/³ in Franken Beton 12 andere 7 Übrige Bauten und Anlagen von der zuständigen Behörde festzulegender Betrag 3 Ausnahmesituationen, die insbesondere den Einsatz eines Helikopters oder die Installation einer Seilbahn erfordern, werden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags individuell geprüft und erfordern eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde.

Art. 2

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung gilt ab ihrem Inkrafttreten. 2 Entscheide, die nach ihrem Inkrafttreten getroffen werden, unterliegen ihren Bestimmungen. 701.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.10.2026 01.10.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-125 701.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.10.2026 01.10.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-125

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