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Natur- und Heimatschutzfondsverordnung

Zürich · 702.22 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 Fondsverwaltung
  2. § 2 Beitragsvoraussetzungen
  3. § 3 Beitragsbemessung
  4. § 4 Gewässern
  5. § 5 c. Ortsbildschutz
  6. § 6 d. Landschaftsschutz
  7. § 7 e. Archäologie
  8. § 8 Beitragsgesuch
  9. § 9 Richtlinien
  10. § 10 Übergangsbestimmungen

10 provisions

§ 1 Fondsverwaltung

Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur- und Heimatschutzfonds.

§ 2 Beitragsvoraussetzungen

1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, die a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen, b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden, c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen. 2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 3 Beitragsbemessung

1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten, b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten, c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt. 2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten, b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten. 3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemeinden bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen. 4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3 erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. a. Naturschutz 702.22 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) b. Biodiversitätsförderung an öffentlichen

§ 4 Gewässern

1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Biodiversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Massnahmen Subventionen gewährt werden: a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen, b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege, c. Aufwertung von Gewässerlandschaften, d. Fachplanungen, e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit. 2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Subventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden.

§ 5 c. Ortsbildschutz

1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kostenanteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt. 2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subvention bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

§ 6 d. Landschaftsschutz

1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. 2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

§ 7 e. Archäologie

Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

§ 8 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht. 2 Zuständige Fachstelle ist a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss § 3, b. die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss § 4, Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) 702.22 c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §§ 5, 6 und 10, d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss § 7.

§ 9 Richtlinien

Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

§ 10 Übergangsbestimmungen

1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnahmen zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen. 2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt. 1 OS 78, 219; Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai 2023 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 LS 700.1.

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