Amt für den Arbeitsmarkt (Art. 7 BAMG)
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) verfügt über eine geeignete Struktur für den Vollzug der Aufgaben, für die es aufgrund des BAMG zuständig
ist.
2 Es besteht insbesondere aus den regionalen Arbeitsvermittlungszentren
(RAV), der für die Arbeitsmarktüberwachung zuständigen Einheit, der für
das Arbeitsinspektorat zuständigen Einheit und der für die logistische Unterstützung der arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständigen Einheit.
Art. 2
Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte (Art. 14 BAMG)
1 Der zwischen dem Amt und den Vertrauensärztinnen und -ärzten abgeschlossene Leistungsauftrag legt namentlich den Umfang der Leistungen und
die damit verbundenen Kosten fest.
2 Falls das Organ, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig
ist, seinerseits den Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
verlangt, werden die Kosten für deren bzw. dessen Einsatz entsprechend der
Vereinbarung, die die beiden Parteien getroffen haben, aufgeteilt.
3 Die übrigen Ämter des Staats und die kommunalen Ämter können ebenfalls
den Beizug von Vertrauensärztinnen und -ärzten verlangen, sofern die
einschlägige Gesetzgebung dies vorsieht und sofern sie alle damit verbundenen Kosten übernehmen. Die Kosten des Einsatzes werden entsprechend einer Vereinbarung festgelegt, die das zuständige Amt mit der Vertrauensärztin
oder dem Vertrauensarzt trifft.
Art. 3
Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (Art. 15–18 BAMG) – Datenaustausch
1 Die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den
Arbeitsmarkt (die BAMK) und ihrer Unterkommissionen tauschen untereinander die Informationen aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Aufgaben nach Artikel 16 BAMG, benötigen. Dabei beachten sie die
Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung.
2 Die Mitglieder tauschen untereinander hauptsächlich Identifikationsdaten,
Daten zur finanziellen und sozialen Situation der betroffenen Personen und
Unternehmen und Daten zu Verstössen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt aus.
3 Der Zugriff auf die Daten kann mit einem Abrufverfahren im Sinne von Artikel 2 DSR gewährt werden.
Art. 4
Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (Art. 15–18 BAMG) – Zusammensetzung der Unterkommissionen (Art. 18 BAMG)
1 Die Unterkommissionen setzen sich aus sieben Mitgliedern, darunter die
Präsidentin oder der Präsident, zusammen. Zwei Mitglieder vertreten die
Arbeitgebervereinigungen, zwei die Arbeitnehmervereinigungen und drei
Mitglieder vertreten den Staat. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der
genannten Vereinigungen muss Mitglied der BAMK sein.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts übernimmt das Präsidium der
Unterkommissionen. Der Staatsrat ernennt die übrigen Mitglieder.
3 Mit dem Einverständnis der BAMK können die Unterkommissionen Expertinnen und Experten beiziehen. Letztere haben lediglich eine beratende Stimme.
Art. 5
Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Errichtung und Organisation
1 Die Einsetzung von besonderen Kommissionen wird vom Staatsrat auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) oder
der BAMK angeordnet.
2 Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie alle übrigen Mitglieder von besonderen Kommissionen; deren Mitgliederzahl hängt
von der Fragestellung ab.
Art. 6
Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Arbeitsweise
1 Kantonale Kommissionen, die gemäss Artikel 19 BAMG eingesetzt werden,
tagen mindestens zweimal pro Jahr und sooft dies die Präsidentin oder der
Präsident für notwendig hält.
2 Sie sind nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Beschlüsse der Kommissionen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident.
Art. 7
Ausbildung des Personals (Art. 20 BAMG)
1 Das Amt sorgt dafür, dass das Personal über die nach Bundesrecht und
kantonalem Recht vorgeschriebene Ausbildung verfügt.
2 Um die gerichtspolizeilichen Kompetenzen zu erwerben, nehmen die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung an einem Teil
der Kurse teil, die bei der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erteilt werden.
3 Das Amt wendet die Weisungen des Bundes zu den betreffenden Bereichen
an, die gegenüber der kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Personals
Vorrang haben.
2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
2.1 Ausführung des AVG
Art. 8
Bewilligungen – Bewilligungsgesuch (Art. 21 BAMG)
1 Das Gesuch um Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung oder den
Personalverleih wird an das Amt gerichtet.
2 Das Unternehmen, das eine Bewilligung oder eine Bewilligungsänderung
beantragt, muss die Vorschriften auf den amtlichen Formularen und die
Richtlinien des Amts beachten.
Art. 9
Bewilligungen – Leichte Fälle und angemessene Frist (Art. 21
Abs. 2 BAMG)
1 Als leichte Fälle gelten Verstösse gegen das AVG, die der Arbeitnehmerin
oder dem Arbeitnehmer keinen Schaden zufügen, sofern keine wiederholten
Verstösse vorliegen.
2 Als angemessene Frist gilt eine Frist von maximal drei Monaten.
Art. 10
Überprüfung (Art. 22 BAMG)
1 Die Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih müssen mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der BAMK überprüft werden.
Art. 11
Gebühren (Art. 24 BAMG)
1 Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung beträgt höchstens 1500 Franken.
2 Die Gebühr für die Änderung der Bewilligung beträgt höchstens 800 Franken.
2.2 Ausführung des AVIG
Art. 12
Anmeldung der Stellensuchenden durch die RAV (Art. 32
BAMG)
1 Die RAV unterstützen die Stellensuchenden, die sich anmelden.
2 Sie informieren die Stellensuchenden über ihre Arbeitslosensituation und
stellen eine Liste der Unterlagen auf, die gemäss den Vorschriften des Bundes vorgelegt werden müssen. Sie händigen ihnen ferner eine Liste aller
Arbeitslosenkassen im Kanton aus.
3 Gemäss Bundesrecht erfassen sie die Daten der stellensuchenden Person
spätestens sieben Tage nach der Anmeldung im Informationssystem für die
Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und übergeben der
stellensuchenden Person die Unterlagen, die für die Arbeitslosenkasse bestimmt sind. Sie sorgen dafür, dass die von der stellensuchenden Person eingereichten Unterlagen digitalisiert und den entsprechenden AVAM-Dossiers
zugeteilt werden.
4 Gemäss Bundesrecht gibt das Amt den stellensuchenden Personen die Informationen zur Arbeitslosenversicherung. Es lädt die stellensuchende Person
spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Anmeldung zu einem Beratungsgespräch
ein.
Art. 13
…
Art. 14
Abmeldeverfahren (Art. 32 BAMG)
1 Die RAV sind für die Abmeldung der stellensuchenden Personen zuständig.
2 Die stellensuchende Person oder die für die Sozialhilfe zuständige Behörde
kann für die Abmeldung eine begründete Verfügung im Sinne des Verfahrensrechts verlangen.
2.3 Ausführung des ArG
Art. 15
An Sonn- und Feiertagen verbotene Tätigkeiten (Art. 49 BAMG)
1 Für den Einsatz von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ist die Bundesgesetzgebung anwendbar.
2 Ausserdem ist es insbesondere Selbständigerwerbenden verboten, berufliche
Tätigkeiten auszuführen, die die öffentliche Ruhe stören, wie offensichtliche
oder Lärm erzeugende Tätigkeiten; eine Bewilligung der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten.
Art. 16
Verfahren zum Jugendarbeitsschutz (Art. 50 BAMG)
1 Meldungen und Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz müssen beim Arbeitsinspektorat eingereicht werden, das anschliessend eine Verfügung erlässt.
2 Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen müssen in der Regel eine Woche vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
3 Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die
Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
4 Für die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmenden für gefährliche
Arbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen hört das Amt für Berufsbildung das Arbeitsinspektorat an,
bevor es einem Lehrbetrieb eine Bildungsbewilligung erteilt.
5 Das Arbeitsinspektorat stellt sicher, dass der Lehrbetrieb begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für jugendliche
Arbeitnehmende gemäss Artikel 4 der eidgenössischen Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5) umgesetzt hat.
6 Fehlen begleitende Massnahme nach Absatz 5, so gibt das Arbeitsinspektorat eine negative Stellungnahme zum Gesuch um eine Bildungsbewilligung
ab.
Art. 17
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 53 BAMG)
1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so
kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benutzen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umgehende Schliessung des Betriebs anordnen.
2 In seiner Verfügung weist das Arbeitsinspektorat den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass beim Wegfallen der Gründe, die zur Verhängung der Massnahme geführt haben, die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann. Die
Aufhebung der Zwangsmassnahme wird ebenfalls vom Arbeitsinspektorat
verfügt.
3 Die Verfügungen über Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde sind
Zwischenentscheide im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die
Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
5 Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die
Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der
Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden.
2.4 Ausführung des UVG und der VUV
Art. 18
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 59 BAMG)
1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so
kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benutzen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umgehende Schliessung des Betriebs anordnen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Artikel 17 Abs. 2–5.
2.5 Ausführung des Entsendegesetzes
Art. 19
Leistungsauftrag (Art. 67 BAMG)
1 Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten regelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte und die
Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
2 Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollberichte, die
die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten.
Art. 20
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 69 BAMG)
1 Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein
Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht und
wenn sich der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, das heisst, wenn er:
a) auf schwerwiegende Weise gegen die Bundesgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sicherheit, der Unterbringung und der Arbeitszeit der
Arbeitnehmenden verstösst;
b) der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder
zum Unternehmen verweigert;
c) Belege, die laut Vorschriften des Bundes bei einer Kontrolle unverzüglich verfügbar sein müssen, nicht bereitstellen kann;
d) Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht
innerhalb einer vernünftigen Frist liefert.
2 Eine umgehende Einstellung des Betriebs bedeutet einen fristlosen Abbruch
der Tätigkeit des Unternehmens sowie ein Verbot von künftigen Tätigkeiten
im Kanton Freiburg.
3 Die Einstellung des Betriebs wird auf den schriftlichen und begründeten
Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Personen hin angeordnet.
4 Erachtet das Amt die Bedingungen als erfüllt, so erlässt es umgehend eine
Verfügung zur Einstellung des Betriebs.
5 In seiner Verfügung weist das Amt das Unternehmen darauf hin, dass die
Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die zur Einstellung des Betriebs geführt haben, wegfallen. Die Aufhebung der
Betriebseinstellung wird ebenfalls vom Amt verfügt; sie wird spätestens mit
der Verfügung einer Sanktion beschlossen.
6 Die Verfügung des Amts über eine Betriebseinstellung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
7 Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Personen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügungen.
8 Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die
Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der
Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden. Die für die
Kontrolle zuständigen Personen müssen sicherstellen, dass die Verfügung
umgesetzt wird.
2.6 Ausführung des BGSA
Art. 21
Bekämpfung der Schwarzarbeit (Art. 70 und 71 BAMG)
1 Die BAMK prüft jedes Jahr die Angemessenheit der kantonalen Strategie
und definiert die kantonalen Ziele und Aktionspläne anhand der Statistiken
der Arbeitsmarktüberwachung und anhand der Informationen und Vorschläge
der Sozialpartner und deren Kontrollorgane.
Art. 21a
Gegenstand der Kontrolle
1 Die Kontrolle im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit bezweckt die
Aufdeckung und die Bestrafung von Verstössen an einem Arbeitsort. Dazu
zählen namentlich:
a) die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die nicht bei den obligatorischen Sozialversicherungen gemeldet sind;
b) die nicht deklarierte Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende,
die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, einer anderen Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen;
c) die Scheinselbständigkeit;
d) die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden in Verletzung
von Bestimmungen des Ausländerrechts;
e) die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unterstehen, aber nicht bei den Steuerbehörden gemeldet sind;
f) die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende, die ihren Lohn oder ihr Einkommen nicht oder nur teilweise deklarieren.
Art. 21b
Organisation
1 Das Amt ist das kantonale Kontroll- und Sanktionsorgan. Es ist für die korrekte Umsetzung der kantonalen Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verantwortlich.
2 Sämtliche Kontrollbefugnisse des Amts werden von der Arbeitsmarktüberwachung ausgeübt. Diese:
a) führt spontan oder gestützt auf erhaltene Informationen Kontrollen und
Ermittlungen durch;
b) erstellt Kontroll- und Ermittlungsberichte und übermittelt diese den zuständigen Behörden;
c) ordnet die vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 BAMG
an;
d) übermittelt der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anwendung des
BGSA die Unterlagen zu Verstössen, die von Amtes wegen verfolgt
werden.
Art. 21c
Koordination (Art. 72 BAMG)
1 Die Direktion bezeichnet eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die
Koordination der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Die Hauptaufgabe dieser Person besteht darin, die für die Überwachung und
Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Informationen zu sammeln,
diese an die zuständigen Behörden und beauftragten Dritten weiterzuleiten
und, sofern keine Behörde der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die
Einsätze der verschiedenen Akteure vor Ort zu koordinieren.
Art. 21d
Anzeige durch Dritte
1 Alle an der Kontrolle der Schwarzarbeit beteiligten Akteure müssen die Informationen zu einer Anzeige vertraulich behandeln. Diese dürfen auf keinen
Fall an Dritte weitergegeben werden.
2 Die Übermittlung der Informationen an die Strafbehörden wird in der Strafprozessordnung geregelt.
3 Die Aufbewahrung und die Vernichtung des gesammelten Materials werden
in der Bundesgesetzgebung geregelt.
4 Das Amt darf die Daten, die es bei der Erfüllung seiner Aufgaben beschafft
hat, zu den Bedingungen gemäss Gesetz über den Datenschutz für eine Wiederverwendung zu Zwecken der Bekämpfung der Schwarzarbeit aufbewahren.
Art. 22
Leistungsauftrag (Art. 75 BAMG)
1 Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten regelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte und die
Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
2 Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollprotokolle,
welche die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten, und legt die Regeln für die Untersuchung der Dossiers fest.
Art. 23
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 77 BAMG)
1 Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein
Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht oder
wenn sich die Person oder der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, das heisst, wenn sie oder er:
a) der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder
zum Unternehmen verweigert;
b) sich weigert, die Identität von Personen preiszugeben, die am Arbeitsplatz anwesend waren oder sich von dort entfernt haben, um sich einer
Kontrolle zu entziehen;
c) sich der Kontrolle widersetzt oder sich weigert, den mit der Kontrolle
betrauten Personen die verlangten Informationen herauszugeben;
d) sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität und die Kontaktangaben des Arbeitgebers herauszugeben.
2 Die Verwaltungsbehörde kann namentlich auch in folgenden Fällen
Zwangsmassnahmen ergreifen:
a) wenn mehrere Personen die Flucht ergreifen oder sich der Kontrolle
entziehen;
b) wenn mehr als fünf ausländische Arbeitnehmende desselben Betriebs
oder mindestens die Hälfte des angestellten Personals keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung vorweisen können;
c) wenn Arbeitnehmende am Arbeitsort untergebracht sind;
d) wenn die Sicherheit der Arbeitnehmenden nicht gewährleistet ist;
e) auf Verlangen der zuständigen Oberamtfrau oder des zuständigen Oberamtmanns.
3 Die Zwangsmassnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 BAMG können direkt von
den Inspektorinnen oder Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung und von
den Inspektorinnen oder Inspektoren von beauftragten Dritten vorsorglich
angeordnet werden. Sie werden der betroffenen Person oder dem betroffenen
Betrieb umgehend schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie dieser Mitteilung wird
zur Prüfung an das Amt weitergeleitet.
4 Erachtet das Amt die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 als erfüllt, so
erlässt es umgehend eine Verfügung nach Artikel 77 BAMG. In seiner Verfügung weist das Amt den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass beim Wegfallen
der Gründe, die der Verfügung zugrunde liegen, die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der Betriebseinstellung wird ebenfalls
vom Amt verfügt.
5 Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Personen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügungen.
6 Eine allfällige Beschwerde gegen eine Massnahme oder eine Verfügung im
Sinne der Absätze 1–5 hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 23a
Ausbildung
1 Das Amt sorgt für die Grundausbildung und Weiterbildung der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung, namentlich im Bereich
der Konfliktbewältigung und Selbstbeherrschung in schwierigen Situationen.
2 Die Schulung der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung mit gerichtspolizeilichen Kompetenzen findet gemäss einem Ausbildungsplan statt, der in Absprache mit der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion aufgestellt wird, die für die Kantonspolizei zuständig ist.
3 Im Übrigen achtet das Amt darauf, dass das Personal der beauftragten Dritten über die Kompetenzen verfügt, die für die Vereidigung als Hilfsinspektorin oder Hilfsinspektor des Staates erforderlich sind. Die Pflicht der Grundausbildung und der Weiterbildung fällt dem mit den Kontrollen beauftragten
Unternehmen zu. Das Amt kann jederzeit die Ausbildungsbestätigung der Inspektorinnen und Inspektoren einfordern.
4 Im Hinblick auf einen ordnungsgemässen und koordinierten Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit lädt das Amt das Personal
der beauftragten Dritten zu einer administrativen Schulung mit den Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung ein.
Art. 23b
Legitimation und Vereidigung (Art. 74c, 74f und 75a BAMG)
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung werden
vor ihrem Amtsantritt vereidigt und erhalten bei dieser Gelegenheit ihren
Dienstausweis.
2 Die Inspektorinnen und Inspektoren, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits im Amt waren, können ihre zusätzlichen Funktionen als Beamtinnen oder Beamte der Gerichtspolizei nur ausüben, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 23a erfüllen.
3 Die Inspektorinnen und Inspektoren der beauftragten Dritten werden nach
der Validierung ihrer Ausbildung gemäss Artikel 23a Abs. 3 ebenfalls vereidigt. Der Legitimationsausweis wird ihnen bei der Vereidigung übergeben.
Art. 23c
Ermittlungen und Observationen (Art. 74e BAMG)
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können
in jedem vom Amt oder von einer Strafbehörde ordnungsgemäss genehmigten Fall Vorermittlungen durchführen und Personen oder Betriebe, die der
Widerhandlung gegen das BGSA und gegen Artikel 72 BAMG verdächtigt
werden, unter folgenden Bedingungen ohne ihr Wissen observieren:
a) Die Arbeitsmarktüberwachung verfügt über konkrete Anhaltspunkte,
die vermuten lassen, dass die fragliche Person Schwarzarbeit leistet
oder der fragliche Betrieb Schwarzarbeitende beschäftigt.
b) Andersartige Ermittlungen wären aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert.
2 Bei der Observation können nur Bild- oder Tonaufzeichnungen über die
verdächtigte Person oder den verdächtigten Betrieb beschafft werden, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Aufzeichnungen beziehen sich ausschliesslich auf eine Situation
Artikel 23d oder mehrere Situationen nach
b) Die verdächtigte Person oder der verdächtigte Betrieb befindet sich an
einem frei zugänglichen Ort oder in einer öffentlichen Einrichtung oder
an einem Ort, der von einem frei zugänglichen Ort aus einsehbar ist.
3 Dauert die Observation länger als einen Monat, so muss ihre Fortsetzung
von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
4 Die Arbeitsmarktüberwachung, oder, falls eine Untersuchung eröffnet wurde, die Staatsanwaltschaft, teilt der Person, die observiert wurde, spätestens
beim Abschluss der Ermittlung die Gründe für die Observation, ihre Art und
Dauer mit.
5 Diese Mitteilung wird verschoben oder es wird darauf verzichtet, wenn eine
der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Überwiegende öffentliche oder private Interessen müssen unbedingt geschützt werden.
b) Die beschafften Informationen werden nicht als Beweise verwendet. In
diesem Fall werden die beschafften Daten innerhalb von drei Monaten
nach der Observation vernichtet.
Art. 23d Einvernahmen (Art. 74e BAMG)
1 Im Anschluss an eine Kontrolle am Arbeitsplatz oder an eine Vorermittlung
kann die Arbeitsmarktüberwachung jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie Auskunftspersonen zu einer Einvernahme vorladen.
2 Bei der Einvernahme wird die Person, die der Schwarzarbeit oder der Beschäftigung von Schwarzarbeitenden verdächtigt wird, über den Straftatverdacht informiert. Sie wird über ihre Rechte informiert.
3 Nach ihrer Einvernahme unterzeichnet die einvernommene Person das Einvernahmeprotokoll und erhält eine Kopie davon.
4 Die zu einer Einvernahme vorgeladene Person, die der Einvernahme unbegründet fernbleibt, kann wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Artikel 18 BGSA sanktioniert werden. Die Staatsanwaltschaft kann zudem die
Vorführung der vorgeladenen Person anordnen, wenn ihr diese Massnahme
vorher schriftlich angedroht wurde.
3 Kantonale Massnahmen
Art. 24
Übertragung der Kontingente (Art. 80 BAMG)
1 Auf Antrag des Amts kann die BAMK eine Übertragung der Kontingente
zwischen den RAV und der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von
Artikel 86 BAMG gewähren.
Art. 25
Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 81 BAMG)
1 Als Leistungsempfängerinnen und -empfänger gelten nur stellensuchende
Personen, die:
a) bei einem RAV angemeldet sind; eine Unterbrechung der Anmeldung
für 14 Tage ist jedoch zulässig;
b) im Sinne der Bundesgesetzgebung vermittlungsfähig sind;
c) nur bedingt leistungsfähig oder beschränkt beschäftigungsfähig sind,
sofern sie von einer besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von
Artikel 86 BAMG betreut werden;
d) in den sechs Monaten vor der Bewilligung der Massnahme nicht wegen
Ablehnung einer Stelle ihre Anspruchsberechtigung verloren haben;
e) mindestens alle zwei Monate an einem Beratungsgespräch im RAV teilnehmen und persönlich intensiv nach einer Stelle suchen;
f) einen Vermittlungsvertrag mit dem RAV abgeschlossen haben, mit dem
sie sich verpflichten, den Pflichten nach Buchstabe e dieser Bestimmung nachzukommen;
g) das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder über eine Niederlassungsbewilligung (C) oder eine Aufenthaltsbewilligung (B) verfügen, die in
eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt werden kann, sofern ihnen eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz ausgestellt werden kann,
oder
h) über einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F) verfügen, der in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden kann, sofern der Bund keiner Kostenerstattungspflicht im Sinne der Asylgesetzgebung mehr nachkommen muss und sofern ihnen eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz ausgestellt werden kann;
i) mindestens 18 Jahre alt sind und das Alter noch nicht erreicht haben,
das zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt;
j) den Nachweis erbringen, dass sie seit mindestens einem Jahr im Kanton
wohnhaft sind und auch tatsächlich da wohnen, oder
k) seit weniger als einem Jahr im Kanton wohnhaft sind, diese Dauer aber
erreichen, wenn die unmittelbar davorliegende Zeit berücksichtigt wird,
während der sie in einem Kanton wohnhaft waren, der ausgesteuerten
Arbeitslosen Unterstützung bietet und den aus dem Kanton Freiburg
kommenden Stellensuchenden Gegenseitigkeit gewährt.
2 Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Bundes aufgrund einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bezogen haben,
können bereits vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach
Bundesrecht an einer Massnahme teilnehmen.
3 Personen, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden erhalten oder erhalten haben und von der besonderen Betreuungseinrichtung im
Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden, können von der Erfüllung der
Bedingungen befreit werden, die vom BAMG und vom Absatz 1 Bst. b, d
und e für den Empfang von Leistungen vorgeschrieben werden.
Art. 26
Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung (Art. 81 und
82 Abs. 2 BAMG)
1 Die stellensuchende Person richtet ein schriftliches Gesuch um eine kantonale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung an das RAV.
2 Das RAV prüft als Erstes, ob die betroffene Person die Bedingungen für den
Empfang von Leistungen im Sinne dieses Reglements erfüllt.
3 Danach prüft das RAV das Gesuch unter Berücksichtigung der vom Amt
festgelegten Kontingente und der Priorität, die den Personen mit einem ausgewiesenen Bedarf nach einer derartigen Massnahme eingeräumt wird.
4 Für die Gewährung der Massnahmen werden insbesondere folgende Kriterien geprüft: das berufliche Wiedereingliederungsziel, die Bildung und die
Berufserfahrung der stellensuchenden Person, die Anzahl und die Qualität
der Arbeitsbemühungen während der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, allfällige Einstellungsverfahren, die im Rahmen der Verwaltung des
Arbeitslosendossiers eröffnet wurden, bisherige arbeitsmarktliche Massnahmen, die Zwischenverdienste, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und eine allfällige familiäre Unterstützungspflicht.
5 Das Gesuch einer Person, die im Laufe der Rahmenfrist des Bundes ihre
Anspruchsberechtigung verloren hat oder die schon einmal an einer kantonalen Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen konnte, gilt
nicht als vorrangig.
6 Für Personen, die von der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von
Artikel 86 BAMG betreut werden, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 4
und 5 nicht als wesentlich.
Art. 27
Art und Dauer der Leistungen (Art. 84 BAMG)
1 Das Amt, die RAV und die besondere Betreuungseinrichtung im Sinne von
Artikel 86 BAMG sind bestrebt, die Organisation von Beschäftigungsprogrammen bei Unternehmen zu fördern.
2 Beschäftigungsprogramme im Sinne des BAMG werden anfänglich für
höchstens drei Monate gewährt. Sofern das Eingliederungsziel dies rechtfertigt, können die Programme bis zur maximalen Dauer, die nach diesem Gesetz vorgesehen ist, verlängert werden.
3 Beschäftigungsprogramme, die verlängert werden, gelten als für die gesamte Dauer des Vertrags vereinbart, insbesondere in Bezug auf den Anschluss an die Sozialversicherungen.
Art. 28
Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Arbeitsweise
1 Die RAV, die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden und die übrigen zuständigen Ämter, die mit der besonderen Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (die Betreuungseinrichtung) zusammenarbeiten, lassen dieser, unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung, alle Informationen über die Situation
der stellensuchenden Person zukommen, die für ihre berufliche Eingliederung notwendig sind. Sie übermitteln namentlich folgende Informationen:
Identifikationsdaten und Kontaktdaten, soziodemographische Daten, Angaben zu bisher ausgeführten Berufen und zur Bildung und Sozialdaten zur
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
2 Die Betreuungseinrichtung kann von den zuständigen Behörden der Sozialhilfe den Abschluss eines Vertrags zur sozialen Eingliederung im Sinne des
Sozialhilfegesetzes verlangen. Das im erwähnten Gesetz vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 29
Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Massnahmenkatalog, Art der Massnahmen und Finanzierung
1 Die Vereinbarung über die Betreuungseinrichtung enthält einen Katalog der
Massnahmen, die den Leistungsempfängerinnen und -empfängern angeboten
werden können.
2 Folgende Massnahmen können in den Katalog aufgenommen werden:
a) Massnahmen, die im BAMG aufgezählt werden und die über den kantonalen Beschäftigungsfonds finanziert werden;
b) Massnahmen im Sinne der Bestimmungen über die Sozialhilfe, deren
Finanzierung von den für die Sozialhilfe zuständigen Behörden sichergestellt wird;
c) neue Massnahmen, welche die Betreuungseinrichtung je nach Bedarf
vorschlägt, sofern diese im Vorfeld von der BAMK genehmigt wurden;
die BAMK lässt dem Amt eine Empfehlung zur Frage zukommen, von
wem diese Massnahmen finanziert werden sollen; eine gemeinsame Finanzierung der neuen Massnahmen bleibt vorbehalten.
Art. 30
Besondere Einrichtung für Jugendliche – Kantonale Kommission
für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (Art. 87 BAMG)
1 Eine besondere Kommission im Sinne von Artikel 19 BAMG wird, unter
dem Namen kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei
der beruflichen Eingliederung, mit Fragen der Eingliederung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten beauftragt.
2 Diese Kommission wird im Bereich der Politik zur Betreuung von Jugendlichen mit Problemen bei der Eingliederung angehört, vornehmlich im Bereich
der Betreuung von Jugendlichen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit
oder in den darauffolgenden Jahren noch keine Lösung für die Berufsbildung
gefunden haben, und im Bereich der Massnahmen zur Verbesserung der
Übergänge von der obligatorischen Schulzeit in die berufliche Ausbildung
und von dieser ins anschliessende Berufsleben.
3 Sie erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben:
a) sie formuliert Vorschläge für die Realisierung des kantonalen Aktionsplans;
b) sie formuliert Vorschläge zur Einführung von Regeln, die eine gesicherte Finanzierung und die Koordination der Massnahmen ermöglichen;
c) sie sorgt für die Koordination der Umsetzung, der Entwicklung und der
Bewertung der Massnahmen durch die zuständigen Partner;
d) sie informiert die BAMK und den Staatsrat über ihre Tätigkeit.
4 Das Amt ist für ihre Verwaltung zuständig.
Art. 31
Besondere Einrichtung für Jugendliche – Plattform Jugendliche
1 Mit der Plattform Jugendliche wird eine Einheit geschaffen, die sich mit
Fragen im Zusammenhang mit Jugendlichen, die Probleme bei der beruflichen Eingliederung haben, beschäftigt. Sie wird geleitet von der kantonalen
Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung.
2 Die Plattform Jugendliche wird betreut von Personen aus den Ämtern, die
für die Beschäftigung, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, das Bildungswesen, die Berufsbildung und für die Bereiche Migration und Soziales zuständig
sind. Die Beteiligung weiterer Personen an der Betreuung bleibt vorbehalten.
3 Die Plattform Jugendliche informiert die kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung regelmässig über
die Entwicklung der Situation der Jugendlichen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit oder in den folgenden Jahren noch keine Lösung für die
berufliche Zukunft gefunden haben.