Law

Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Verein Zürcher Kammerorchester

Zürich (city) · 444.120 · other

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-04-11, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 04b55436c18e9fb726a12776ede1ce962ecbb2bfe86296ff832386a4f1326783

Contents: 6 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7

6 provisions

Art. 2

Das Zürcher Kammerorchester führt eine der Subvention der Stadt Zürich angemessene Anzahl von öffentlichen Konzer ten in der Stadt Zürich durch. Es bemüht sich dabei um Vielfalt der Programme, der Solisten und der Aufführungsorte und -for men. Neben dem Tonhallesaal berücksichtigt das Zürcher Kam merorchester auch geeignete Säle in den Quartieren.

Art. 3

Konzerte, deren Programme und Darbietungsformen sich für den Besuch durch Schülerinnen und Schüler der städtischen Schulen besonders eignen, bietet das ZKO dem Schuldepar tement der Stadt Zürich an und trifft mit ihm die erforderlichen organisatorischen und finanziellen Massnahmen.

Art. 4

Der Stadtrat von Zürich ordnet mindestens zwei Vertreter der städtischen Interessen in den Vorstand des Vereins Zürcher Kammerorchester ab. Die Mehrheit des Vorstandes soll jedoch durch Private gebildet werden. In Ausschüssen des Vorstandes sollen die städtischen Vertreter angemessen vertreten sein.

Art. 5

Der Verein Zürcher Kammerorchester legt dem Präsidial departement jährlich die Rechnung (Erfolgsrechnung und Bi lanz) mit dem Bericht der fachkundigen Kontrollstelle, den Jah resbericht und das Budget der laufenden Rechnungsperiode bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres vor. Der Finanzkontrolle ist Einsichtnahme in die Buchhaltung und in die dazu gehörenden Unterlagen zu gewähren.

Art. 6

Die Auszahlung der städtischen Subvention erfolgt in möglichst gleichmässigen Tranchen jeweils zur Mitte der zwölf Monate eines städtischen Rechnungsjahres, wobei mit der letz ten Monatstranche die Differenz zur Jahressubvention ausgegli chen wird.

Art. 7

Der Subventionsvertrag tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Er ersetzt den Subventionsvertrag vom 10. Dezember 19698. Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten auf Ende eines städtischen Rechnungsjahres gekündigt werden. 7 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 8 BS 2, 255. 3Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Verein Zürcher Kammerorchester 444.120 Übergangsbestimmung für den Zeitraum Januar 2026 bis Dezember 20289 Der Beitrag gemäss Art. 1 von jährlich Fr. 3 412 400.– (Stand 1. Januar 2026) an den Zürcher Kammerorchester Verein erhöht sich für die Dauer von 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 auf Fr. 3 612 400.–. 9 Fassung gem. GRB vom 17. Dezember 2025; Inkrafttreten 11. April 2026. Genehmigt durch den Vorstand des Zürcher Kammerorchester Vereins am 28. Januar 2026.

← Find another law