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10 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt,
die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente
zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden
thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im
Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.
Art. 2
Zusammensetzung
1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6
Kantonsparlamente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten
gewählt.
Art. 3
Arbeitsausschuss
1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.
Art. 4
Vorsitz
1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus:
Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-079
151.41-1 2
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.
Art. 5
Tagungen
1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten
Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.
Art. 6
Erklärungen
1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem
Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.
Art. 7
Sekretariat
1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat
der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen
der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.
Art. 8
Kosten
1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die
Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich
fest.
Art. 9
Sprache
1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die
Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag
eines Mitgliedkantons.
3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
3 151.41-1
4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am Tag nach Eintreten der Rechtskraft aller Genehmigungsbeschlüsse1) durch die beteiligten Kantonsparlamente in Kraft.2)
2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 5. März 2021.
Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz
Der Präsident: Schilt
Der Sekretär: Schmidt
1) BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 5. September 2022, rechtskräftig am 5. September
2022; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 8. November 2022, publiziert im Amtsblatt am 25. November 2022, rechtskräftig am 24. Februar 2023; BS: genehmigt durch den
Grossen Rat am 19. Oktober 2022, publiziert im Kantonsblatt am 22. Oktober 22, rechtskräftig
am 3. November 2022; BL: genehmigt durch den Landrat am 29. September 2022, rechtskräftig
am 29. September 2022; AG: genehmigt durch den Grossen Rat am 15. November 2022,
rechtskräftig am 15. November 2022; JU: genehmigt durch das Parlament am 23. November 2022, rechtskräftig am 1. Januar 2023.
2) 25. Februar 2023
151.41-1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.06.2022 25.02.2023 Erlass Erstfassung 22-079
5 151.41-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 14.06.2022 25.02.2023 Erstfassung 22-079