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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Bern · 151.41-1 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert. 2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.

Art. 2

Zusammensetzung 1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen. 2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

Art. 3

Arbeitsausschuss 1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss. 2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.

Art. 4

Vorsitz 1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 22-079 151.41-1 2 2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

Art. 5

Tagungen 1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober. 2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

Art. 6

Erklärungen 1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor. 2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

Art. 7

Sekretariat 1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK. 2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

Art. 8

Kosten 1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft. 2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

Art. 9

Sprache 1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen. 2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons. 3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache. 3 151.41-1 4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am Tag nach Eintreten der Rechtskraft aller Genehmigungsbeschlüsse1) durch die beteiligten Kantonsparlamente in Kraft.2) 2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 5. März 2021. Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz Der Präsident: Schilt Der Sekretär: Schmidt 1) BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 5. September 2022, rechtskräftig am 5. September 2022; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 8. November 2022, publiziert im Amtsblatt am 25. November 2022, rechtskräftig am 24. Februar 2023; BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 2022, publiziert im Kantonsblatt am 22. Oktober 22, rechtskräftig am 3. November 2022; BL: genehmigt durch den Landrat am 29. September 2022, rechtskräftig am 29. September 2022; AG: genehmigt durch den Grossen Rat am 15. November 2022, rechtskräftig am 15. November 2022; JU: genehmigt durch das Parlament am 23. November 2022, rechtskräftig am 1. Januar 2023. 2) 25. Februar 2023 151.41-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.06.2022 25.02.2023 Erlass Erstfassung 22-079 5 151.41-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.06.2022 25.02.2023 Erstfassung 22-079

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