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Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

Bern · 525.2 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3b
  4. Art. 4
  5. Art. 5b
  6. Art. 6c
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. *

9 provisions

Art. 1

1 Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an: a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen, b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst. 2 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 2 Schiessanlagen

Art. 2

Beitragsberechtigung a Voraussetzung 1 Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit eignen. 2 Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. 3 Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsberechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1989 d 274 | f 282 525.2 2

Art. 3b

Anlagekategorien 1 Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden: 1. Landerwerb für Schiessanlage, 2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses, 3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes, 4. Lärmschutzmassnahmen, 5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige, 6. Schiessblenden.

Art. 4

Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung 1 Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen. 2 Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes notwendig sind.

Art. 5b

Beitragshöhe 1 Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest. 2 Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes. * 3 … *

Art. 6c

Ausserordentliche Fälle 1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen. * 2 Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen. 3 Förderung des Schiesswesens

Art. 7

Beiträge an Schiessverbände und -vereine 1 Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teilnehmende Person Beiträge ausgerichtet werden. 2 Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden. 3 525.2 3 Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest. 4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 8

Vollzug 1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht

Art. 9 ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. *

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Bern, 23. Mai 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 5187 vom 13. Dezember 1989: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1990 525.2 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 274 | f 282 31.03.1993 01.01.1993 Art. 8 Abs. 1 geändert 1993 d 263 | f 280 27.11.2000 01.01.2002 Art. 1 Abs. 1, a geändert 01-48 27.11.2000 01.01.2002 Art. 5 Abs. 2 geändert 01-48 27.11.2000 01.01.2002 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 01-48 27.11.2000 01.01.2002 Art. 6 Abs. 1 geändert 01-48 24.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-020 5 525.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 274 | f 282 Art. 1 Abs. 1, a 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48 Art. 5 Abs. 2 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48 Art. 5 Abs. 3 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48 Art. 6 Abs. 1 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48 Art. 8 Abs. 1 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280 Art. 8 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

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