Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezeichnet die Aufgaben der Kantonspolizei, legt ihre Zuständigkeiten in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und schafft die Voraussetzungen für die
Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit Dritten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)1) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)2).
§ 2
Kantonspolizei
1 Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Sie untersteht dem zuständigen Departement.
§ 3
Polizeilicher Assistenzdienst
1 Die Kantonspolizei kann einen polizeilichen Assistenzdienst betreiben. *
2 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben den polizeilichen
Assistenzdienst gegen eine kostendeckende Entschädigung beiziehen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben des polizeilichen Assistenzdienstes.
§ 3a * Beizug privater Sicherheitsdienste
1 Die Kantonspolizei kann für Polizeitransporte, Bewachungen und zur Unterstützung in ausserordentlichen Lagen private Sicherheitsdienste beiziehen.
2 Diese unterstehen der Führung und Verantwortung der Kantonspolizei.
1) SR 312.0
2) SR 312.1
§ 4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Sicherheitsorgane des Bundes und der Gemeinden *
1 Der Regierungsrat kann dem Bund und den Gemeinden auf Ersuchen zur Erfüllung
ihrer Sicherheitsaufgaben verkehrs- oder ordnungsdienstliche Aufgaben übertragen. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben der Sicherheitsorgane der
Gemeinden in einer Verordnung.
3 Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Sicherheitsorgane zu.
4 Die Sicherheitsorgane der Gemeinden müssen sich hinsichtlich Bezeichnung und
Uniformierung klar von den Kantonspolizistinnen und Kantonspolizisten unterscheiden.
§ 5
Private Sicherheitsdienste
1 Die gewerbsmässige Bewachung von Personen oder Sachen sowie gewerbsmässige
Ermittlungstätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Departementes.
2 Der Regierungsrat kann in diesem Bereich interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 6
Fachstellen
1 Zur Vernetzung ihrer Tätigkeit mit anderen Behörden und Institutionen kann die
Kantonspolizei interdisziplinäre Fachstellen betreiben. *
2. Organisation
§ 7
Bestand
1 Der Grosse Rat setzt den Bestand des Kantonspolizeikorps fest.
2 Den übrigen Personalbestand bestimmen der Regierungsrat und der Grosse Rat im
Rahmen des Voranschlags.
§ 8
Allgemeine Handlungsbefugnis der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen
Kanton.
2 Sie ist für die Gestaltung ihrer Organisation, die Schwergewichtsbildung und die
Taktik zuständig. Sie koordiniert die Blaulichtorganisationen im gemeinsamen Einsatz. *
3 Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewältigung von ordentlichen und ausserordentlichen Ereignissen bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie
die Bedürfnisse der Gemeinden.
4 Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.
§ 9
Zusammenarbeit *
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des
Bundes und des Auslands zusammen.
2 Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Einsätzen, bei der Erkennung, der Verhinderung und der Verfolgung von Straftaten sowie bei Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien. *
3 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
4 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Zusammenarbeit zur Unterstützung Dritter eigene Mittel zur Verfügung stellen oder für die eigene Unterstützung fremde
§ 10 Mittel anfordern. *
Ausserkantonale Einsätze
1 Das Departement bewilligt den ausserkantonalen Einsatz bedeutender Kräfte der
Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das Polizeikommando die unaufschiebbaren
Massnahmen.
3. Aufgaben der Kantonspolizei
§ 11
Allgemeines
1 Die Kantonspolizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie
durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie leistet Hilfe
und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die
polizeiliche Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist.
2 Sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. *
§ 12
Gesetzmässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen.
3 Erfüllt die Kantonspolizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet
oder erlaubt, so verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)1) oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
§ 13
Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage
unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
§ 14
Verhältnismässigkeit
1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Massnahmen notwendig und geeignet sein.
2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren
Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder sich zeigt, dass er
nicht erfüllt werden kann.
§ 15
Kriminalpolizeiliche Aufgaben
1 Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Erkennung und Verhinderung
strafbarer Handlungen sowie die Ermittlung von Straftaten und deren Aufklärung
nach Massgabe der StPO, der JStPO und des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)2). *
2 … *
§ 16
Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
1 Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von
Störungen.
2 Die Gemeinden können im Rahmen von Bewilligungsverfahren bei Veranstaltungen für die Erstellung des Sicherheitsdispositivs die Kantonspolizei konsultieren. *
1) SR 311.0
2) RB 271.1
§ 17
Verkehrspolizeiliche Aufgaben
1 Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit
und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf Schienen.
4. Polizeilicher Zwang
§ 18
Grundsatz
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Kantonspolizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden.
2 Zulässig ist die Anwendung von körperlicher Gewalt oder von Einsatzmitteln wie
technischen Sperren, Fesseln, Polizeieinsatzstöcken, Diensthunden, elektrischen Destabilisierungsgeräten, Wuchtgeschossen, Reizstoffen, Irritationsmitteln,
Wasserwerfern oder Schusswaffen.
§ 19
Androhung
1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und
gibt
1. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung
zu verhalten,
2. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn
1. die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur mit sofortigem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder
2. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.
§ 20
Hilfepflicht
1 Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen
die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit
es die Umstände zulassen.
§ 21
Fesselung
1 Die Kantonspolizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese polizeilich als
gefährlich bekannt ist oder wenn die Gefahr droht, sie werde *
1. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten,
Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen,
2. fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder
3. sich töten oder verletzen.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
§ 22
Schusswaffengebrauch
1 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei in einer
den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein:
1. wenn Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher
Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht
werden;
2. wenn eine Person eine schwere Straftat begangen hat oder einer solchen dringend verdächtigt wird, sie fliehen will und dies zu einer besonderen Gefahr
für die Allgemeinheit führen könnte;
3. wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und
Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen;
4. zur Befreiung von Geiseln;
5. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit besonders wichtig sind oder deren Beschädigung zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der
Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden,
sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
5. Polizeiliche Massnahmen
5.1. Grundsätze
§ 23
Vorgehen gegen Störer
1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das
entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln
gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über
das Tier oder die Sache ausübt.
§ 24
Vorgehen gegen andere Personen
1 Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
1. das Gesetz es vorsieht oder
2. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
§ 25
Betreten privater und öffentlicher Grundstücke
1 Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei private und öffentliche Grundstücke betreten, einschliesslich deren Räumlichkeiten.
2 Insbesondere kann die Kantonspolizei zur Verhinderung von Menschenhandel und
schweren Betäubungsmitteldelikten Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetriebe sowie Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreten. *
3 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen im Asylwesen Zentren des Bundes sowie Privat- oder
Kollektivunterkünfte betreten. *
5.2. Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
§ 26
Personenkontrolle
1 Im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr oder wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse
und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Kantonspolizei darf die Person zu einem Polizeiposten bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben
richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
§ 27
Vorläufige Festnahme
1 Wird eine Person wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommen und soll diese Person gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO länger als
drei Stunden festgehalten werden, ist dies durch die zuständige Führungsperson anzuordnen. *
§ 28
Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn
dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und mit anderen auf dem
Polizeiposten vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten
erfüllt werden kann.
2 Vorbehältlich einer besonderen gesetzlichen Regelung sind erkennungsdienstlich
erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden
oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
§ 29
Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle
1 Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur
gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
2 Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
1. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
2. die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.
3 Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs. 2 genannten Zwecke
die Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen untersucht
werden.
5.3. Polizeiliche Vorladung und Befragung
§ 30
Polizeiliche Vorladung und Vorführung *
1 Die Kantonspolizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, insbesondere für Befragungen
oder Identitätsfeststellungen.
2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und
wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die
Kantonspolizei sie vorführen. *
3 Die Vorführung kann ohne Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr in Verzug
§ 31 ist. *
Befragung
1 Die Kantonspolizei darf eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
§ 32
Kinder und Jugendliche
1 Über Vorladungen und Befragungen von Kindern und Jugendlichen werden die Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise die gesetzliche Vertretung orientiert,
soweit dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird oder das Bundesrecht oder das
kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
5.4. Polizeilicher Gewahrsam
§ 33
Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend stört,
2. sie sich selbst, andere Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt ernsthaft und
unmittelbar gefährdet,
3. sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,
4. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme
durch Flucht entzogen hat,
5. dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwendig ist oder
6. * dies zur Sicherung des Vollzugs einer polizeilichen Anordnung gemäss
§ 57 Abs. 1 notwendig ist.
§ 34
Durchführung
1 Hat die Kantonspolizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
2 Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit
dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.
3 Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist die
gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen.
§ 35
Dauer und Überprüfung
1 Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stunden.
1bis Bei Fremdgefährdung und wenn deshalb anzunehmen ist, dass der Gewahrsam
länger als 24 Stunden notwendig ist, kann die Kantonspolizei beim Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach Beginn des Gewahrsams dessen Verlängerung beantragen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden und
kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern. Das Verfahren richtet sich
sinngemäss nach der StPO. *
2–4 … *
5.5. Vor-, Zu- und Rückführung
§ 36
Vor- und Zuführung
1 Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Kantonspolizei eine Person dieser
Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
§ 37
Zuführung von Minderjährigen und Verbeiständeten
1 Die Kantonspolizei darf eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person
1. der elterlichen oder erwachsenenschutzrechtlichen Aufsicht entzieht oder
2. an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder
psychische Integrität droht.
2 Die Kantonspolizei führt die Person der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen
Sorge oder Obhut, der Vormundin oder dem Vormund, der zuständigen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde oder einer von ihnen bezeichneten Stelle zu.
3 Zuführungen im Sinne von Abs. 2 dürfen auch bei minderjährigen Personen und
Personen unter umfassender Beistandschaft erfolgen, die in Gewahrsam genommen
worden sind.
§ 38
Rückführung von ausreisepflichtigen Personen
1 Die Kantonspolizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Thurgau fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern.
2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen in Zusammenarbeit mit
der Kantonspolizei durch spezialisierte private Organisationen erfolgen.
5.6. Überwachung, Observation und technische Mittel
§ 39
Überwachung
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Gefahrenabwehr Informationen beschaffen, Personen und Fahrzeuge überwachen und observieren.
2 Sie kann als zugriffsunterstützende Massnahme, im Rahmen von Vorfeldabklärungen, zum Schutz der eigenen Kräfte oder zur Aufklärung der tatsächlichen Lage in
eigener Kompetenz technische Mittel einsetzen sowie Bild- und Tonaufnahmen machen, sofern andere Mittel nicht zum Erfolg führen.
3 Aufzeichnungen werden gelöscht,
1. wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder
2. spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil-
oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
§ 39a * Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Kontrollschilder automatisch erfassen und
diese Daten bearbeiten:
1. zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen
2. zur Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen
3. zur Erfüllung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben
2 Der automatische Abgleich der erfassten Fahrzeuge und Kontrollschilder ist zulässig:
1. mit polizeilichen Sach- und Personenfahndungsregistern, die vom Bund für
die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung freigegeben
sind
2. mit polizeilichen Fahndungsaufträgen für die Dauer der Ausschreibung
3. mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder
Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist
3 Im Rahmen der verkehrspolizeilichen Aufgaben können automatisiert überprüft
und dokumentiert werden:
1. die Einhaltung der technischen Anforderungen und der technische Zustand der
Fahrzeuge, namentlich die Masse und das Gewicht
2. die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen
Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer einschliesslich des Status
der Fahrtenschreiber
4 Die Löschung der automatisch erfassten Daten erfolgt:
1. im Falle eines darauf basierenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gemäss
den jeweiligen Bestimmungen dieses Verfahrens
2. in allen anderen Fällen spätestens nach 30 Tagen
5 Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung mit anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen
(ASTRA) sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Abrufverfahren automatisiert austauschen und bearbeiten.
§ 39b * Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
1 Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und
Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen,
um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.
2 Sie kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und
Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen kommen.
3 Sie kann körpernah und sichtbar getragene Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einsetzen.
4 Die Aufzeichnungen werden gelöscht, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt
werden oder spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
§ 40
Fahndung und Vorfeldabklärungen
1 Die Kantonspolizei ist befugt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen ausserhalb einer Strafuntersuchung zu tätigen.
2 Angehörige der Kantonspolizei dürfen zu Fahndungs- und Abklärungszwecken in
Zivil Informationen beschaffen, ohne ihre Identität und Funktion zu offenbaren.
3 Die Kantonspolizei ist befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnvorrichtungen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz1) zu
begehen, namentlich bei Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Observationen,
aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung.
§ 40a * Scheingeschäfte und Testkäufe
1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung von strafbaren Handlungen Scheingeschäfte tätigen oder den Willen zum Abschluss solcher Geschäfte vortäuschen.
2 Sie kann zur Erkennung von strafbaren Handlungen Testkäufe tätigen oder Dritte
dazu einsetzen.
1) SR 741.01