Informationsbeschaffung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur
Informationsbeschaffung einsetzen.
2 Diese Personen verfügen weder über hoheitliche Befugnisse noch über andere
Sonderrechte. Namentlich dürfen sie weder Straftaten begehen noch dazu Beihilfe
leisten oder Personen zur Begehung von Straftaten anstiften.
§ 42
Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen *
1 Die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen
der Suche und Rettung vermisster Personen (Notsuche) oder der Fahndung nach einer zu einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme verurteilten Person erfolgt durch die zuständige Führungsperson
und bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. *
2 Zur Feststellung des Aufenthaltsorts ist die Kantonspolizei befugt, physische und
§ 43 elektronische Daten zu sichten. *
Verdeckte Vorermittlung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn
1. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen
könnte,
2. die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den
Eingriff rechtfertigen und
3. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären.
2 Für eine verdeckte Vorermittlung dürfen nur Kantonspolizistinnen und -polizisten
oder durch die Kantonspolizei beauftragte Dritte eingesetzt werden. Die Kantonspolizei kann sie mit einer Legende ausstatten und ihnen auch im Falle der Befragung
als Auskunftsperson, Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern. *
3 Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers
bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der StPO1).
4 Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestimmungen vorbehalten.
1) SR 312.0
5.7. Wegweisung und Fernhaltung
§ 44
Wegweisung
1 Die Kantonspolizei darf eine Person formlos von einem Ort wegweisen oder für
längstens 24 Stunden fernhalten, wenn
1. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
2. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,
3. Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind,
4. die Person selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist oder
5. Rechte von Personen zu wahren sind.
2 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Fernhaltung von Tieren und Sachen.
§ 45
Fernhaltung mit formellem Entscheid
1 Die Kantonspolizei darf einer Person mittels Entscheid verbieten, einen bestimmten Ort zu betreten. Sie kann das schriftliche Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB1) für höchstens 14 Tage verfügen und wenn erforderlich, die
betroffene Person für die Eröffnung des Entscheids zu einem Polizeiposten bringen. *
2 Der Entscheid legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme
fest.
3 … *
5.8. Durchsuchung
§ 46
Personen
1 Die Kantonspolizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen
oder Spuren suchen, wenn
1. dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Personen,
von Sachen von namhaftem Wert oder der Umwelt erforderlich ist,
2. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
3. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat,
4. * es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist,
1) SR 311.0
5. * sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in
hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich
ist,
6. * sie ein Polizeigebäude oder ein von der Polizei bewachtes Gebäude betritt.
2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es
sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen, die in die körperliche Integrität
eingreifen, beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes
medizinisches Fachpersonal.
§ 47
Sachen
1 Die Kantonspolizei kann zur Gefahrenabwehr und zur Fahndung Personen verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen. *
2 Zur Gefahrenabwehr oder zur Fahndung können Fahrzeuge und Behältnisse durchsucht werden. *
§ 48
Räume
1 Die Kantonspolizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges
Handeln nötig machen, um
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren,
2. Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen oder
3. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie
sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart einer Person, welche die
Herrschaft ausübt.
3 Die Durchsuchung ist zu dokumentieren.
§ 48a * Räume im Rahmen von Vorfeldabklärungen
1 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Menschenhandel und schweren
Betäubungsmitteldelikten in Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetrieben sowie in Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten
werden, nach Personen suchen.
2 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen im Asylwesen in Zentren des Bundes sowie in Privat- oder
Kollektivunterkünften Personenkontrollen gemäss Asylgesetz (AsylG)1) durchführen.
3 § 48 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss.
1) SR 142.31
5.9. Sicherstellung
§ 49
Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei darf Tiere und Sachen sicherstellen,
1. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren oder
2. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.
§ 49a * Aufnahmegeräte
1 Die Kantonspolizei kann einer Person zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder
bei Behinderung von Amtshandlungen verbieten, Foto-, Video- und Audioaufnahmen von polizeilichen Tätigkeiten zu erstellen.
2 Sie kann zu diesem Zweck den Einsatz solcher Aufnahmegeräte anlässlich von
Amtshandlungen verbieten und die Geräte bei missbräuchlicher Verwendung für die
Dauer der Amtshandlung abnehmen.
§ 49b * Beizug
1 Die Kantonspolizei kann zur Gefahrenabwehr oder im Rahmen von Vorfeldabklärungen insbesondere von Behörden und Dienstleistungsunternehmen Dokumente
und Gegenstände beiziehen sowie Informationen einholen, wenn keine besondere
Geheimhaltungspflicht besteht.
2 Sie kann bei Vermisstenfällen als unterstützende Massnahme zur Lokalisierung einer vermissten Person auch von Privatpersonen Gegenstände und Daten beiziehen.
§ 50
Rückgabe
1 Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Kantonspolizei das Tier
oder die Sache zurück.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person
aus anderen Gründen zweifelhaft, setzt ihnen die Kantonspolizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder die Sache der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
3 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei
gilt § 69 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss.
4 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das
weitere Vorgehen unter Beizug des Veterinäramtes zu entscheiden.
§ 51
Verwertung und Vernichtung
1 Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird sie von der
berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt,
darf sie die Kantonspolizei ein Jahr nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung
verwerten.
2 Die Kantonspolizei kann eine Sache früher verwerten, wenn sie schneller Wertverminderung ausgesetzt oder ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3 Kann eine Sache nicht verwertet werden, darf sie die Kantonspolizei vernichten.
5.10. Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren, Fahrzeugen und
§ 52 anderen Sachen
Grundsatz
1 Die Kantonspolizei darf Tiere, Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie
1. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
2. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
3. * eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere, Sachen von namhaftem Wert
oder der Umwelt darstellen oder die Rechte Dritter bedeutend einschränken.
2 Sind Personen oder Sachen von namhaftem Wert gefährdet, kann die zuständige
Führungsperson im Umkreis von 300 m um den Ereignisort für die Dauer des Polizeieinsatzes formlos ein Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg
Gewicht erlassen. Die jeweils zuständige Führungsperson kann das Flugverbot
§ 53 räumlich erweitern. *
Androhung und Kostenersatz
1 Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen oder
wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist, kann von der Androhung abgesehen
werden. In solchen Fällen ist die betroffene Person nachträglich über die Massnahme zu informieren.
2 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei
gilt § 69 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss.
3 § 51 findet sinngemässe Anwendung.
5.11. Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung
§ 54
Polizeiliche Berichte zur Person
1 Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stellen verfasst die Kantonspolizei Berichte zur Person, wenn
1. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
2. die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen
angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch
andere eigene Erhebungen erhalten kann.
2 Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grundlage und die benötigten Informationen.
3 Die Kantonspolizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen oder bei der betroffenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und im ausdrücklichen Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
4 Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen
und Tatsachen.
§ 55
Personennachforschung
1 Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält sie sich im Ausland auf,
schreibt sie die Kantonspolizei in polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn
1. die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
2. die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt werden
muss,
3. der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
4. sie als vermisst gemeldet wurde oder
5. andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
2 Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der Ausschreibung berücksichtigt die Kantonspolizei die Bedeutung des Falles und beachtet das Mass des
Notwendigen.
3 Die Kantonspolizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
1. * die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist,
2. * sie sich selbst oder Dritte gefährdet oder
3. * sich einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme entzieht.
4 Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie widerrufen.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und
Sachen.
6. Häusliche Gewalt, Gewaltschutz und Gewaltprävention *
§ 56
Bedrohungsmanagement *
1 Die Kantonspolizei betreibt ein polizeiliches Bedrohungsmanagement. *
2 Das Bedrohungsmanagement zielt darauf ab, schwere Gewalttaten zu verhindern.
Ein Gefährdungs- oder Eskalationspotenzial soll frühzeitig erkannt, eingeschätzt und
mit den geeigneten Massnahmen entschärft werden. *
3 Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei insbesondere: *
1. gewaltausübende und gewaltbetroffene Personen kontaktieren
2. Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine
ernsthafte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist, darauf
ansprechen und auf allfällige Straffolgen hinweisen
3. eine gefährdete Person auf die Gefährdungslage ansprechen und Verhaltensempfehlungen, Vernetzung oder weitere präventive Massnahmen anbieten
4. einer gefährdeten Person Auskunft über die gefährdende Person erteilen, wenn
dies zur Entschärfung einer Gefährdungslage erforderlich ist
4 Gewaltausübende und gewaltbereite Personen können zur ersten Kontaktaufnahme
mit der Kantonspolizei verpflichtet werden. *
§ 56a * Melde- und Auskunftsrecht
1 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt, der
Kantonspolizei Personen zu melden, wenn Anhaltspunkte für eine drohende schwere
Gewalttat bestehen.
2 Der Schutz der Vertraulichkeit der Personen, welche die Meldung erstatten, wird
gewährleistet, wenn dies möglich und zulässig ist.
3 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung oder Verhinderung schwerer Gewalttaten
besonders schützenswerte Personendaten insbesondere folgenden Behörden und Institutionen im In- und Ausland bekanntgeben und von ihnen Auskünfte einholen,
wenn keine abweichenden Bestimmungen bestehen:
1. Polizeiorganisationen, Behörden und Institutionen sowie kantonale und eidgenössische Stellen für das Bedrohungsmanagement
2. Betreiberinnen oder Betreiber von Schutzunterkünften für gewaltbetroffene
Personen
3. Bildungsinstitutionen
4. Einwohner- und Migrationsbehörden
5. Gerichte
6. Gesundheitsbehörden
7. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
8. Organisationen der Opferhilfe
9. Sozialhilfebehörden
10. Steuer-, Betreibungs-, Konkurs- und Finanzbehörden
11. Straf- und Strafvollzugsbehörden
12. Personen, denen gemäss § 56a Abs. 1 ein Melderecht zusteht
4 Kommen zur Verhinderung schwerer Gewalttaten Massnahmen durch andere Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen in Betracht, kann
die Kantonspolizei diese informieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Dabei dürfen Informationen zum Fall zwischen den involvierten Behörden ausgetauscht werden.
5 Die Daten sind zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden.
Die Löschung erfolgt jedoch spätestens zehn Jahre nach Erfassung.
§ 57
Massnahmen des Gewaltschutzes *
1 Die Kantonspolizei kann einer Person, die eine andere Person gefährdet, bedroht,
erheblich belästigt, verfolgt, ihr auflauert, ihr nachstellt oder bei der Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sie eine schwere Gewalttat begehen könnte, durch Erlass eines
Entscheids verbieten: *
1. * sich an bestimmte Orte wie Wohn- und Arbeitsstätten zu begeben oder sich
dort aufzuhalten
2. * sich einer bestimmten Person zu nähern
3. * mit einer bestimmten Person direkt, indirekt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen, insbesondere auf telefonischem, schriftlichem oder auf elektronischem Weg sowie in einer anderen Weise
4. * ein bestimmtes Gebiet zu verlassen
2 Ausserdem kann die Kantonspolizei allen beteiligten Personen verbieten, mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen oder sich ihnen zu nähern. *
3 Zur Verhinderung einer schweren Gewalttat kann die Kantonspolizei bei Personen
im Sinne von Abs. 1 Räume durchsuchen oder nach vorgängiger Genehmigung
durch das Zwangsmassnahmengericht technische Geräte zur Lokalisierung einsetzen. *
§ 57a * Vorgehen
1 Die Kantonspolizei ermittelt den Sachverhalt und trifft umgehend die zum Schutz
der gefährdeten Personen notwendigen Anordnungen, insbesondere:
1. Aushändigung des Entscheids über die Massnahmen des Gewaltschutzes unter
Strafandrohung nach Art. 292 StGB1)
2. Abnahme der Schlüssel oder anderer Zutrittsmittel der weggewiesenen Person
zu Wohnräumen, Arbeitsstätten, anderen betroffenen Orten oder Fahrzeugen
3. Orientierung der gefährdeten Person über die Zuständigkeit zur Anordnung
von zivilrechtlichen Massnahmen
1) SR 311.0
4. Orientierung der Beteiligten über Beratungsstellen
2 Sie kann einer Person im Rahmen der Gewaltschutzmassnahmen Gegenstände abnehmen, wenn deren Eigentumsverhältnisse unklar sind oder es der Durchsetzung
der Massnahmen dient. Für die Rückgabe kommt § 50 zur Anwendung.
3 Eine von ihrem Wohnort weggewiesene Person hat eine Zustelladresse zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können behördliche Zustellungen während der Dauer der
Wegweisung durch Hinterlegung bei der Kantonspolizei erfolgen.
§ 58
Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Kommen Kindesschutz- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet
die Kantonspolizei ihre Anordnungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Im Notfall ist die Kantonspolizei berechtigt, gefährdete Kinder bis zum Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu platzieren. Die Gemeinde trägt die
damit verbundenen Kosten, unter Vorbehalt eines Rückgriffs auf die Eltern oder
andere Kostenträger.
§ 59
Dauer der Massnahmen *
1 Die polizeilichen Anordnungen gelten für die Dauer von 14 Tagen.
2 Beantragt die durch häusliche Gewalt und Nachstellungen gefährdete Person innert
14 Tagen seit Erlass der polizeilichen Anordnungen zivilrechtliche Massnahmen,
verlängert sich die Dauer der polizeilichen Anordnungen bis zur rechtskräftigen Erledigung des zivilrechtlichen Verfahrens. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter
des Bezirksgerichts orientiert die Parteien und die Kantonspolizei über den Eingang
des Begehrens und die Verlängerung. *
3 Die polizeilich angeordneten Massnahmen des Gewaltschutzes können durch die
Kantonspolizei einmalig um 14 Tage verlängert werden, sofern keine zivilrechtlichen Massnahmen eingeleitet wurden. *
4 Besteht eine Gefahr einer schweren Gewalttat voraussichtlich längerfristig, können
die Massnahmen des Gewaltschutzes auf Antrag der Kantonspolizei durch das
Zwangsmassnahmengericht verlängert werden, sofern keine zivilrechtlichen Massnahmen eingeleitet wurden. Die Dauer der Verlängerung ist auf fünf Monate begrenzt. Sie kann danach einmalig um maximal fünf Monate verlängert werden. *
§ 60
Richterliche Überprüfung
1 Während der Gültigkeitsdauer der polizeilichen Anordnungen wegen häuslicher
Gewalt und Nachstellungen kann die betroffene Person die polizeilichen Anordnungen von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Bezirksgerichts überprüfen
lassen. Einem solchen Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu. *
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts entscheidet im summarischen Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)1). Der
Entscheid ist innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen.
§ 61
Zusammenarbeit mit Therapie- und Beratungsstellen *
1 Die Kantonspolizei fördert die Zusammenarbeit von Behörden, Beratungs- und
Fachstellen. *
2 Das Departement schliesst mit auf Gewalt spezialisierten Therapie- und Beratungsstellen Leistungsvereinbarungen ab. *
3 Die Kantonspolizei kann Namen und Kontaktangaben von gewaltausübenden Personen an Beratungsstellen übermitteln. *
4 Die Kantonspolizei übermittelt Namen und Kontaktangaben von gewaltbetroffenen
Personen an Beratungsstellen, sofern diese Personen die Übermittlung nicht explizit
ablehnen. *
5 Mitarbeitende der Fachstelle Gewaltschutz und von ihr beauftragte Drittpersonen
sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt. *
§ 61a * Koordination Gewaltprävention
1 Die Kantonspolizei koordiniert und fördert die Zusammenarbeit der mit Gewaltprävention befassten Behörden, Fachstellen und Fachpersonen im Kanton.
2 Sie koordiniert polizeiliche und kantonale Themen und Aufgaben der Gewaltprävention und macht sie innerpolizeilich und kantonal bekannt.
3 Der Regierungsrat kann eine Kommission Gewaltprävention ernennen und deren
Aufgaben bestimmen.
7. Angehörige der Kantonspolizei
§ 62
Legitimation
1 Angehörige der Kantonspolizei belegen ihre Berechtigung zu Amtshandlungen
durch das Tragen der Uniform.
2 Angehörige der Kantonspolizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor
der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu,
wird dies so bald als möglich nachgeholt.
3 Angehörige der Kantonspolizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren Namen bekannt, soweit die Umstände es zulassen.
1) SR 272
§ 63
Handeln in dienstfreier Zeit
1 Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem
Handeln berechtigt.
2 Stellen Angehörige der Kantonspolizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
§ 64
Bewaffnete Dienstausübung
1 Angehörige der Kantonspolizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
2 Die Kantonspolizei kann die bewaffnete Dienstausübung auch für Zivilangestellte
anordnen, soweit dies zu deren Sicherheit erforderlich ist und sie hierfür ausgebildet
sind.
8. Private Alarmanlagen
§ 65
Bewilligung
1 Private Alarmanlagen, mit denen die Kantonspolizei direkt alarmiert werden kann,
bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
9. Information und Datenbearbeitung
§ 66
Information
1 Die Kantonspolizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung und Betroffene zu informieren, sofern keine überwiegenden schützenswerten Interessen Privater oder des Gemeinwesens entgegenstehen.
2 Über Polizeieinsätze, an denen die Kantonspolizei vernetzt mit anderen Partnerorganisationen tätig ist, informiert die Kantonspolizei. Abweichende Absprachen bleiben vorbehalten.
§ 67
Datenbearbeitung
1 Die Kantonspolizei ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer
Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete und, wo zweckmässig,
auch automatisierte Datenbearbeitungssysteme und Registraturen zu betreiben oder
zu nutzen. *
2 Sie kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist.
3 Die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei dient: *
1. * der Erkennung und Aufdeckung strafbarer Handlungen
2. * der Fahndung nach der Täterschaft
3. * der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln
4. * der Fahndung nach vermissten Personen
5. * der Kontrolle des Strassen- und Schiffsverkehrs
6. * der Erkennung und Abwehr von Gefahren und angedrohter Gewalt
7. * dem Betrieb des Lagebilds und des Lageverbunds
3bis Die Kantonspolizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben in der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmeldungen von Gemeinden zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und automatisiert
in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen. *
4 Der Regierungsrat regelt die Aufnahme, Berichtigung und Löschung der Daten.
§ 68
Datenweitergabe
1 Die Kantonspolizei kann Informationen einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten an andere Polizeistellen und Dritte weiterleiten, wenn dies *
1. gesetzlich vorgesehen ist,
2. für die Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben notwendig ist oder
3. für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
2 Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei die für die Erfüllung polizeilicher
Aufgaben erforderlichen Informationen einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten. *
3 Öffentliche Organe oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen und
Personen stellen auf Anfrage der Kantonspolizei sachdienliche Informationen und
Daten zur Verfügung, wenn konkrete Anzeichen für eine drohende schwere Gewalttat vorliegen und keine abweichenden Bestimmungen bestehen. *
4 Die Kantonspolizei kann die Einsicht oder Weitergabe von polizeilichen Dokumenten an Dritte verweigern oder beschränken, wenn diese Rückschlüsse auf ihre
Einsatzorganisation, Taktik und Einsatzmittel zulassen. *
§ 68a * Elektronische Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten mit anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein sowie dem BAZG im Abrufverfahren
oder automatisiert austauschen und bearbeiten.
2 Sie kann dazu insbesondere:
1. Schnittstellen zwischen eigenen Informationssystemen und jenen des Bundes,
der Kantone und der Gemeinden einrichten
2. mit Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemeinsame Informationssysteme betreiben
3 Beteiligt sie sich an gemeinsamen Informationssystemen mit anderen Behörden, regelt sie die Einzelheiten der Zusammenarbeit, namentlich betreffend Organisation,
Massnahmen zur Gewährleistung der Informations- und Datensicherheit, Modalitäten der Gewährung von Auskunft und Einsicht sowie Kostentragung in einer Vereinbarung.
10. Kostenersatz und Entschädigung
§ 69
Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
1 Die Kantonspolizei kann Kostenersatz verlangen:
1. von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert;
2. von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsatzes, wenn
diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat;
3. von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken
bei Fehlalarm.
2 Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder
einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen
werden.
§ 70
Kostenersatz für Sicherstellung und Aufbewahrung
1 Fallen bei der Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung oder Vernichtung von
Tieren oder Sachen oder bei Vorkehrungen zu ihrer Werterhaltung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die am Tier oder an der Sache berechtigt ist
oder die polizeiliche Massnahme verursacht hat.