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9 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Das Künstleratelier des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale
des Arts in Paris (kurz: Atelier) steht Künstlern und Künstlerinnen (Maler, Bildhauer, Musiker, Komponisten, Tänzer, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) – im
folgenden Künstler genannt – für eine befristete Dauer zur Verfügung.
§ 2
Voraussetzungen
1 Der Künstler, der das Atelier benützen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. er muss zum Künstlerkreis des Kantons Basel-Landschaft oder der Region gehören;
b. er muss sich über hinreichende künstlerische Leistungen ausweisen können;
c. er muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.
§ 3
Ausschreibung
1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion schreibt die Benützungsmöglichkeit des Ateliers öffentlich aus.
2 Die Ausschreibung gibt die Benützungsvoraussetzungen, die erforderlichen
Beilagen zur Anmeldung sowie den Anmeldetermin an.
1) GS 29.60, SGS 543.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
2 366.14
§ 4
Anmeldung
1 Der Anmeldung für die Benützung des Ateliers sind in der Regel drei Werke
(Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) oder Unterlagen von drei Konzerten bzw. Vorstellungen (Musiker, Tänzer u.a.) beizulegen.
§ 5
Auswahl
1 Die Kulturpreiskommission wählt aufgrund der Anmeldungen denjenigen
Künstler aus, der das Atelier benützen darf.
2 Sie legt die Dauer der Benützung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des
Künstlers fest.
§ 6
Unterhaltsbeiträge
1 Der Regierungsrat kann dem ausgewählten Künstler Beiträge an dessen Unterhalt in Paris gewähren, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Künstlers
rechtfertigen.
2 Das Gesuch um Unterhaltsbeiträge ist der Kulturpreiskommission zuhanden
des Regierungsrates einzureichen.
§ 7
Berichterstattung
1 Der ausgewählte Künstler hat nach seinem Atelieraufenthalt der Erziehungs-
und Kulturdirektion in jeweils zu vereinbarender Form Bericht über seine künstlerische Tätigkeit zu erstatten.
§ 8
Verwaltung
1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion verwaltet das
Atelier.
2 Sie verkehrt mit der Stiftung Cité Internationale des Arts, Paris.
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
3 366.14
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung GS 29.418
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
4 366.14
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.1987 01.07.1987 Erstfassung GS 29.418
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418