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Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris

Basel-Landschaft · 366.14 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Das Künstleratelier des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris (kurz: Atelier) steht Künstlern und Künstlerinnen (Maler, Bildhauer, Musiker, Komponisten, Tänzer, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) – im folgenden Künstler genannt – für eine befristete Dauer zur Verfügung.

§ 2

Voraussetzungen 1 Der Künstler, der das Atelier benützen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a. er muss zum Künstlerkreis des Kantons Basel-Landschaft oder der Region gehören; b. er muss sich über hinreichende künstlerische Leistungen ausweisen können; c. er muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.

§ 3

Ausschreibung 1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion schreibt die Benützungsmöglichkeit des Ateliers öffentlich aus. 2 Die Ausschreibung gibt die Benützungsvoraussetzungen, die erforderlichen Beilagen zur Anmeldung sowie den Anmeldetermin an. 1) GS 29.60, SGS 543.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418 2 366.14

§ 4

Anmeldung 1 Der Anmeldung für die Benützung des Ateliers sind in der Regel drei Werke (Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) oder Unterlagen von drei Konzerten bzw. Vorstellungen (Musiker, Tänzer u.a.) beizulegen.

§ 5

Auswahl 1 Die Kulturpreiskommission wählt aufgrund der Anmeldungen denjenigen Künstler aus, der das Atelier benützen darf. 2 Sie legt die Dauer der Benützung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Künstlers fest.

§ 6

Unterhaltsbeiträge 1 Der Regierungsrat kann dem ausgewählten Künstler Beiträge an dessen Unterhalt in Paris gewähren, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Künstlers rechtfertigen. 2 Das Gesuch um Unterhaltsbeiträge ist der Kulturpreiskommission zuhanden des Regierungsrates einzureichen.

§ 7

Berichterstattung 1 Der ausgewählte Künstler hat nach seinem Atelieraufenthalt der Erziehungs- und Kulturdirektion in jeweils zu vereinbarender Form Bericht über seine künstlerische Tätigkeit zu erstatten.

§ 8

Verwaltung 1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion verwaltet das Atelier. 2 Sie verkehrt mit der Stiftung Cité Internationale des Arts, Paris.

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418 3 366.14 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.06.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung GS 29.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418 4 366.14 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1987 01.07.1987 Erstfassung GS 29.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418

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