Art. 1 A. Grundlagen
Die Kommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR), nachfolgend Kommission genannt, ist eine beratende Kommission des Stadtrats gemäss Art. 68 GO.
Zürich (city) · 172.440 · regulation
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In force since 2022-01-01, as the publisher states.
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Die Kommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR), nachfolgend Kommission genannt, ist eine beratende Kommission des Stadtrats gemäss Art. 68 GO.
Das vorliegende Reglement regelt: a. die Organisation, Aufgaben und Ziele der Kommission; b. die Wahl und die Entschädigungsansätze der Mitglieder.
Die Kommission: a. fördert die erfahrbare Präsenz von qualitativ hochwertiger, zeitgemässer und gesellschaftlich relevanter Kunst im öffentlichen Raum; b. setzt sich für einen aktiven Umgang mit bestehender und neuer Kunst im öffentlichen Raum ein; c. unterstützt den Stadtrat sowie die städtische Verwaltung bei Fragen zu Kunst im öffentlichen Raum.
Die Kommission entwirft das strategische Leitbild der Organisation KiöR zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements; diese oder dieser stellt Antrag beim Stadtrat.
Die Kommission empfiehlt aus dem Leitbild inhaltliche Schwerpunkte für grössere Kunstprojekte im Rahmen: 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1284 vom 15. Dezember 2021. Name Gegenstand Ziele Aufgaben a. strategisches Leitbild b. Schwerpunkte 2Reglement über d ie K ommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)172.440 a. städtischer Entwicklungsprojekte; b. aktueller gesellschaftlicher und stadträumlicher Entwicklungen.
1 Die Kommission nimmt auf Anfrage des Stadtrats, einer oder eines Departementsvorstehenden, der Direktorin oder des Direktors des Tiefbauamts sowie der Fachstelle KiöR Stellung zu Vorhaben im Zusammenhang mit Kunst im öffentlichen Raum. 2 Sie orientiert sich bei ihren Stellungnahmen an aktuellen, künstlerischen, urbanistischen und gesellschaftlichen Diskursen.
Die Kommission entwickelt Stellungnahmen und Empfehlungen zu: a. grösseren Schenkungen von Kunstobjekten an die Stadt; b. grösseren künstlerischen Vorhaben von Dritten auf öffentlichem Grund; c. politischen Geschäften im Bereich Kunst und Stadtraum.
1 Die Kommission kann Projekte und Initiativen anregen zu Themen: a. die künstlerisch relevant sind; und b. die den öffentlichen Raum betreffen. 2 Sie kann den zuständigen Instanzen entsprechende Vorschläge unterbreiten oder beantragen.
Die Kommission ist administrativ dem Tiefbauamt zugeordnet.
1 Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf verwaltungsexternen und fünf verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen. 2 Die verwaltungsexternen Mitglieder sind Fachleute aus folgenden Bereichen: a. Kunstpraxis: zwei Vertreterinnen oder Vertreter; b. Kunstvermittlung: zwei Vertreterinnen oder Vertreter; c. Stadträumliche Fragen: eine Vertreterin oder ein Vertreter. c. Stellungnahmen auf Anfragen d. Stellungnahmen Kompetenzen Allgemeines Zusammensetzung 3Reglement über d ie K ommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR) 172.440 3 Die verwaltungsinternen Mitglieder sind Angestellte folgender Dienstabteilungen: a. Tiefbauamt; b. Grün Stadt Zürich; c. Dienstabteilung Kultur; d. Amt für Hochbauten; e. Amt für Städtebau. 4 Der Vorsitz wird von einem weiteren verwaltungsexternen Mitglied geführt; dieses vertritt die Kommission in der Öffentlichkeit.
1 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle KiöR führt die Geschäftsstelle der Kommission. 2 Die Geschäftsstelle nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Sie kann bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.
1 Der Stadtrat wählt die verwaltungsexternen Mitglieder und die oder den Vorsitzenden auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements. 2 Er wählt die verwaltungsinternen Mitglieder auf Antrag der für die Dienstabteilungen gemäss Art. 10 Abs. 3 zuständigen Departementsvorstehenden. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements achtet bei der Auswahl der verwaltungsexternen Mitglieder darauf, dass diese: a. über ausgewiesenes Fachwissen verfügen; b. verschiedene Blickwinkel auf die Kunst einnehmen, insbesondere Produktion, Rezeption, Publikum und Theorie; c. sich nach Alter, Geschlecht und Hintergrund unterscheiden und ergänzen.
1 Die Amtsdauer der externen Mitglieder einschliesslich des Vorsitzes beträgt vier Jahre. 2 Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode. 3 Die Amtszeit ist auf zwei Amtsdauern (maximal acht Jahre) beschränkt. Geschäftsstelle Wahlen Amtsdauer 4Reglement über d ie K ommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)172.440
1 Die Kommission tagt in der Regel sechs Mal pro Jahr. 2 Die Beratungen sind nicht öffentlich. 3 Weitere Sitzungen können von der Geschäftsstelle angesetzt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden. 4 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
1 Die Kommission berät ihre Beschlüsse zu Anträgen aufgrund des Leitbilds KiöR. 2 Sie beachtet bei der Beratung die zur Verfügung stehenden Budgetmittel. 3 Die Geschäftsstelle erstellt von den Kommissionssitzungen ein Protokoll.
1 Die oder der Vorsitzende erstellt gemeinsam mit der Geschäftsstelle für jede Sitzung eine Traktandenliste. 2 Sie oder er nimmt Anträge aus der Kommission in die Traktandenliste auf. 3 Die Mitglieder erhalten die Traktandenliste mindestens eine Woche vor der Sitzung.
1 Die Geschäftsstelle unterbreitet die Anträge der Kommission der zuständigen Instanz zum Entscheid. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements entscheidet über die Antragsstellung an den Stadtrat.
Die Kommission kann mit Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Tiefbauamts Ausschüsse oder Fachgruppen bilden.
Die Kommission oder die Geschäftsstelle können einem Mitglied in Auftrag geben: a. eine Expertise über ein bestimmtes Projekt; b. die Erarbeitung eines strategischen Leitkonzepts.
1 Die Pflicht zum Ausstand besteht, wenn ein Mitglied befangen ist. Sitzungen Beschlussfassung Traktandenlisten Antragstellung Fachgruppen Strategische Leitkonzepte Ausstand 5Reglement über d ie K ommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR) 172.440 2 Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. einer Partei familienrechtlich besonders nahe steht; c. Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. 3 Ist der Ausstand streitig, entscheiden die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. 4 Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keine eigenen Kunstprojekte im Auftrag der Fachstelle KiöR realisieren oder an deren Wettbewerben oder Studienaufträgen teilnehmen.
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu bewahren: a. über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen; b. über Inhalt und Ergebnis der Beratungen. 2 Die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
Die verwaltungexternen Mitglieder werden für Sitzungen gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen entschädigt.
1 Für zusätzliche Aufgaben werden die verwaltungsexternen Mitglieder gemäss ihrem tatsächlichen Aufwand entschädigt. 2 Die Entschädigung erfolgt gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen. 3 Zusätzliche Aufgaben sind: a. Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Rahmen von Kommissionssitzungen; b. Arbeiten im Rahmen einer Delegation in städtische oder externe Gremien; c. Visionierungen; d. Erarbeitung von Stellungnahmen im Zirkularverfahren. Verschwiegenheit Sitzungsgelder Zusätzliche Aufgaben 6Reglement über d ie K ommission
Folgende spezielle Aufgaben werden in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Berufsverbands für visuelle Kunst visarte gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen entschädigt: a. Übernahme von Expertisen; b. Ausarbeitung von strategischen Leitkonzepten; c. Teilnahme an Podien oder Tagungen; d. weitere Vermittlungsleistungen, insbesondere Referate.
1 Die Vergütung von Spesen für Verpflegungen und Reisen in Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit richten sich nach dem Reglement über besondere Ausgaben (Auslagenreglement)3. 2 Verwaltungsexterne Mitglieder werden für Reise und Übernachtungskosten entschädigt, wenn sie nicht in der Schweiz oder in nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind. 3 Die Entschädigung ist wie folgt festgelegt: a. Hin- und Rückreise zum Wohnort: effektive Reisekosten; b. Übernachtungskosten: max. Fr. 250.– pro erforderliche Übernachtung.
1 Die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts legt den für die Kommission anfallenden Maximalaufwand pro Mitglied jährlich fest. 2 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Freigabe und Kontrolle von Entschädigungen für allfällige Vor- und Nachbereitungen, Zusatzaufgaben und Spesen. 3 Die Entschädigungen sind sozialversicherungspflichtig.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 3 vom 10. April 2002, AS 177.150. Spezielle Aufgaben Spesen Controlling Inkrafttreten 7Reglement über d ie K ommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR) 172.440 Anhang Tabellarische Zusammenstellung der Entschädigungen (exklusiv Spesen) Sitzungsgelder4 Ansatz Sitzungsgelder für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.– für Sitzungen bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.– für Sitzungen bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.– für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.– für Ganztagessitzungen maximal Fr. 450.– Sitzungsgeld für Präsidium Für die Sitzungsleitung wird den Vorsitzenden das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet. Entschädigung für zusätzliche Aufgaben5 Vor- und Nachbereitungsarbeiten und zusätzliche Mandate Ansatz Vor- und Nachbereitungsarbeiten in Zusammenhang mit Kommissionssitzungen (z. B. Erarbeitung und Einlesen in Grundlagenpapiere und in Studien, Aktenstudium) bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.– bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.– bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.– für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.– ganztägig maximal Fr. 450.– Delegation in städtische oder verwaltungsexterne Gremien bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.– bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.– bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.– für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.– ganztägig maximal Fr. 450.– Erarbeitung von Stellungnahmen im Zirkularverfahren tatsächlicher Aufwand Visionierung Projekte und Best Practices (inkl. Berichterstattung) tatsächlicher Aufwand 4 gemäss Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen vom 21. November 2001, AS 177.310. 5 gemäss Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen vom 21. November 2001, AS 177.310. 8Reglement über d ie K ommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)172.440 Entschädigung Expertisen und Vermittlungsleistungen6 Ansatz Expertisen und strategische Leitkonzepte tatsächlicher Aufwand bei einem Stundentarif von Fr. 90.– Teilnahme an Podien, Tagungen usw. (inkl. Vorbereitung) pauschal Fr. 300.– pro Veranstaltung Vermittlungsaufgaben, z. B. Referate (inkl. Vorbereitung und Recherche) pauschal Fr. 500.– pro Referat 6 gemäss Honorarempfehlungen des Berufsverbands für visuelle Kunst, Visarte.