Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Angebot, die Anspruchsbedingungen, die Zuständigkeiten und Finanzierung der von der Gemeinde Risch und von Dritten geführten familien- und schulergänzenden Betreuungsangeboten für Kinder. *
Risch · 4.1-1 · communal act
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1 Dieses Reglement regelt das Angebot, die Anspruchsbedingungen, die Zuständigkeiten und Finanzierung der von der Gemeinde Risch und von Dritten geführten familien- und schulergänzenden Betreuungsangeboten für Kinder. *
1 Die gemeindeeigenen und subventionierten privaten Angebote an familien- und schulergänzender Betreuung haben folgende Zielsetzungen: a) * Bereitstellung eines Betreuungs- und Begleitungsangebots b) Schaffung von öffentlichen und allgemein zugänglichen Angeboten c) Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf d) Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Angebotes e) * Verbesserung der sozialen und sprachlichen Integration und der Chancengerechtigkeit der Kinder
1 Die Gemeinde Risch sorgt für die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an familien- und schulergänzender Betreuung: * a) für Kinder im Vorschulalter b) für Kinder ab Schuleintritt bis zum Ende der Primarschulzeit (Modulare Tagesschule) 2 Die Gemeinde kann das Angebot durch eigene Angebote oder durch Angebote Dritter sicherstellen und dafür Leistungsvereinbarungen abschliessen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte. *
…
1 Die Gemeinde Risch bietet die Modulare Tagesschule für Kindergarten- und Primarschulkinder der Schulen der Gemeinde Risch an. * 2 … * 3 Die Betreuungsangebote sind freiwillig und finden an allen Schultagen statt. Sie können einzeln, d.h. modular, in Anspruch genommen werden. * 4 … * 5 Der Gemeinderat legt den Umfang des Angebots fest. *
1 Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Risch können ab dem Eintritt in den Kindergarten bis zum Ende der Primarschule die gemeindeeigenen Angebote nutzen. * 2 Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einem bestimmten Betreuungsangebot. * 3 … *
1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligung der Angebote. Ihm steht die Aufsicht über die Angebote zu. 2 Der Gemeinderat legt die Ausgestaltung des Betreuungsangebotes sowie die Anzahl der angebotenen Plätze fest. * 3 Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere: a) die Bewilligung und Aufsicht über die Betreuungsangebote b) * den Betrieb der Angebote (Modulare Tagesschule) c) die Elternbeiträge d) Gründe und das Verfahren betreffend Ausschluss von den Betreuungsangeboten
1 Die Abteilungsleitung, der die Betreuungsangebote organisatorisch zugeordnet sind, haben folgende Aufgaben: * a) Sicherstellung des Betriebs b) Personalführung der Stellenleitung c) Erlass von Verfügungen über die Nichtaufnahme respektive den Ausschluss d) Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die sich aus kantonalen bzw. bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben 2 Die Aufgaben der Abteilungsleitung können vom Gemeinderat an eine untergeordnete Stelle, soweit diese den Stellenleitungen der Betreuungsangebote vorgesetzt sind, delegiert werden.
1 Der Stellenleitung obliegt die fachliche, pädagogische, personelle sowie organisatorische Führung der jeweiligen Betreuungseinrichtung. 2 Die Stellenleitung ist für das Qualitätsmanagement im Betrieb verantwortlich. Dazu gehören Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
1 Die Kosten der Betreuungsangebote der Gemeinde Risch werden durch Beiträge der Erziehungsberechtigten, der Gemeinde sowie allfällige Beiträge Dritter getragen. 2 Die Kosten der Modularen Tagesschule umfassen insbesondere Personal-, Verpflegungs- und Materialkosten sowie die Bereitstellung der Infrastruktur und des Unterhalts.
1 Die Beiträge der Erziehungsberechtigten werden durch die jeweiligen Anbieter des Betreuungsangebots festgelegt. 2 Die Beiträge der Erziehungsberechtigten bei gemeindeeigenen Angeboten bzw. die Beiträge der Gemeinde bei Angeboten Dritter werden abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten festgelegt. 3 Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Gemeinde, deren betreute Kinder ebenfalls in der Gemeinde Wohnsitz haben. 4 Der Gemeinderat kann weitere Anspruchsbedingungen formulieren. 5 … *
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 (BGS 162.1). *
1 Die zuständigen Abteilungen und die Angebote der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung dürfen Informationen soweit austauschen, als diese zur Überprüfung und Klärung der Beitragsberechtigung und der Abrechnung dienen. 2 Folgende Daten dürfen ausgetauscht werden: a) Zwischen zuständiger Abteilung und Angeboten der familien- und schulergänzenden Betreuung: Name, Vorname, Adressdaten der Erziehungsberechtigten und des Kindes; Betreuungspensum; Angaben zur Rechnungsstellung und ‑begleichung b) Zwischen zuständiger Abteilung und Steueramt: Name, Vorname, Adressdaten der Erziehungsberechtigten und des Kindes; Steuerziffern gemäss der Verordnung über die familien- und schulergänzende Betreuung