Law

Verordnung zum Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern

Luzern (city) · 0.5.7.1.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 a7ffdcedb3876c1614a89410b77f79d6b04e1b2adb40e171037e3cf6858b8902

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung
  2. Art. 2 II. Städtepartnerschaften
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Projektkooperationen
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Schlussbestimmung

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

8 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung

Zustiändigkeit Der für den Bereich Präsidiales zuständige Direktionsstab gilt als zuständige Dienstabteilung gemäss dem Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern.

Propose a change

Art. 2 II. Städtepartnerschaften

Städtepartnerschaften Die Stadt Luzern unterhält folgende Städtepartnerschaften: a. Murbach/Guebwiller, Frankreich; b. Bournemouth, Grossbritannien; c. Olomouc, Tschechische Republik; d. Chicago, USA; e. Potsdam, Deutschland.

Propose a change

Art. 3

Beiträge an die Städtepartnerschaftsvereine 1 Der jährliche Beitrag an die Städtepartnerschaftsvereine beträgt jeweils Fr. 5'000.–. 2 Der Beitrag wird nach Vorliegen folgender Unterlagen ausbezahlt: Tätigkeitsbericht, Finanzbericht, Revisionsbericht.

Propose a change

Art. 4

Projektunterstützung 1 Die Stadt Luzern kann Projekte der Vereine oder Drittpersonen unterstützen, sofern diese im Rahmen einer Städtepartnerschaft und deren Zielsetzung stattfinden. 2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Propose a change

Art. 5

Auflösung und Gründung von Städtepartnerschaften 1 Der Stadtrat entscheidet über die Auflösung oder die Gründung von Städtepartnerschaften und informiert die Öffentlichkeit. Seite 3/4 2 Eine Städtepartnerschaft kann aufgelöst werden, wenn a. die Zusammenarbeit keinen Mehrwert mehr für die Stadt Luzern bietet oder b. die Partnerstadt ihre Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder c. die politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Rahmenbedingungen die Fortführung der Partnerschaft nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. 3 Neue Städtepartnerschaften können eingegangen werden, wenn a. ein gegenseitiges Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit besteht und b. die neue Partnerschaft einen Mehrwert für die Stadt Luzern darstellt und c. die maximale Anzahl von fünf Städtepartnerschaften nicht überschritten wird.

Propose a change

Art. 6 III. Projektkooperationen

Kriterien für die Unterstützung 1 Die Stadt Luzern kann Projektkooperationen unterstützen, wenn sie a. einen Mehrwert für die Stadt Luzern oder die Kooperationspartnerin oder den Kooperationspartner aufweisen und b. dem öffentlichen Interesse der Stadt Luzern entsprechen. 2 Die Projektkooperationen sind befristet.

Propose a change

Art. 7

Gesuchsverfahren 1 Gesuche für Projektkooperationen sind schriftlich bei der zuständigen Dienstabteilung einzureichen. 2 Auf Antrag der zuständigen Dienstabteilung entscheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident abschliessend. 3 Die Stadt Luzern schliesst mit der Kooperationspartnerin oder dem Kooperationspartner eine schriftliche Vereinbarung, die mindestens die Ziele, die Finanzierung und die Berichterstattung regelt. Seite 4/4

Propose a change

Art. 8 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 3. Juni 2026 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Juni 2026.

Propose a change

← Find another law