Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit, die Organisation, das Verfahren
und die Aufgaben bezüglich materieller und persönlicher Hilfe an zu unterstützende Personen aller Altersstufen, die sich auf Kantonsgebiet aufhalten
oder hier Wohnsitz haben, soweit nicht Bundes- oder andere kantonale Gesetze zum Zuge kommen.
2 Es regelt ferner die Angebotsplanung, die Aufsicht und die Finanzierung
von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung, die im
Kanton Wohnsitz haben.
3 Es regelt ausserdem die Beitragsleistungen des Staates und der Gemeinden zugunsten privatrechtlich ausgestatteter Beratungsstellen und anderer
sozialer Einrichtungen, welche zur Erfüllung der in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben beitragen, sofern die Subventionierung nicht in anderen
kantonalen Gesetzen geregelt wird.
Art. 2
Zweck der öffentlichen Sozialhilfe
1 Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben.
2 Ihr Ziel ist es, um Hilfe nachsuchende Personen zu wirtschaftlicher und
persönlicher Selbständigkeit zu verhelfen und deren Integration zu fördern.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zweck der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
1 Den erwachsenen Menschen mit Behinderung sind in Ausführung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)1) bedarfsgerechte Wohn- und Leistungsangebote
bereit zu stellen.
Art. 4
Subsidiarität
1 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gewährt, wenn die um Hilfe
nachsuchende Person sich nicht aus eigener Kraft aus ihrer Notlage heraushelfen kann und Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar
sind.
Art. 5
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1 Die Menschenwürde und die persönliche Integrität der die Sozialhilfebehörden um Hilfe nachsuchenden Personen wie auch der Menschen mit Behinderung sind stets zu achten.
2 Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe sind rechtzeitig und im angemessenen Umfang zu gewähren.
3 Die Sozialhilfebehörden haben private und öffentliche Hilfe zu vermitteln,
soweit dies den wohlverstandenen Interessen der zu unterstützenden Personen entspricht.
4 Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderung ausgesetzt sind,
sind in angemessener Weise zu beseitigen, zu verringern und zu verhindern.
Art. 6
Akteneinsicht, Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird,
hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der um Hilfe nachsuchenden Person und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und unbefugten Dritten den Einblick in amtliche Akten zu
verweigern.
2 Die Schweigepflicht entfällt bei dem für die Aufgabenerledigung erforderlichen Datenaustausch mit den Sozialhilfebehörden der Gemeinden, der
Kantone und des Bundes.
1) SR 831.26.
3 Die Sozialhilfebehörden sind ermächtigt, mit im Einzelfall beteiligten kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden persönliche, berufliche und finanzielle Angaben der zu unterstützenden Person oder deren Angehörigen
auszutauschen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der zu unterstützenden Person oder der Aufgabenerledigung erforderlich ist und die Angaben bei der zu unterstützenden Person nicht beschafft werden können.
4 Darüber hinaus ist eine Auskunft und Akteneinsicht gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist.
Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 7
Anzeigepflicht
1 Die Sozialhilfebehörden und ihre Mitarbeitenden sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung eine schwerwiegende Straftat bekannt wird.
2 Zuständigkeiten
Art. 8
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe
1 Die Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an zu unterstützende Personen obliegt der Gemeinde im Kanton, in der die zu unterstützende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.
2 Die Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe obliegt der
Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton besteht oder wenn eine zu unterstützende Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in
einer Gemeinde.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten für die innerkantonale Zuständigkeit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)2) und allfälliger Konkordate
oder deren Nachfolgeregelungen sinngemäss.
4 Ist der Vollzug einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme aufgrund fehlender Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe gefährdet, obliegt die Zusprechung von Leistungen der Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit dem Kanton. *
2) SR 851.1.
Art. 9
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an Personen des Asylbereichs
1 Die Zusprechung von Leistungen an Personen aus dem Asylbereich obliegt grundsätzlich der Gemeinde, in der die Person aus dem Asylbereich ihren Unterstützungswohnsitz hat.
2 Die Zuweisung dieser Personen in die Gemeinden erfolgt durch den
Kanton.
3 Die Bestimmungen von Art. 11 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
Art. 10
Verbot der Abschiebung
1 Die Sozialhilfebehörden dürfen eine um Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe nachsuchende Person nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.
2 Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot bleibt der Wohnsitz so lange bestehen, als er ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen worden wäre, längstens aber während fünf Jahren. Der Regierungsrat
kann die fehlbare Gemeinde zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichten, welche anderen Gemeinden durch die Abschiebung entstanden sind, sowie die
fehlbaren Behördenmitglieder mit Geldbussen bis zu Fr. 5'000.00 bestrafen.
3 Für Ausländerinnen und Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
Art. 11
Spezialdienste
1 Der Regierungsrat kann in Aufgabenbereichen der öffentlichen Sozialhilfe
für besondere Gruppen von zu unterstützenden Personen Spezialdienste
schaffen, sofern der entsprechende Aufgabenbereich nach Bundesrecht in
der Zuständigkeit des Kantons liegt oder eine Leistungserbringung mittels
Spezialdienst gegenüber einer kommunalen oder regionalen Lösung als vorteilhaft erscheint.
2 Die Nettokosten werden gemäss Art. 38 in die Berechnung aufgenommen.
Art. 12
Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
1 Der Kanton ist für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnangeboten
und von Leistungsangeboten zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung zuständig. Er schliesst dazu Verträge mit geeigneten Leistungsanbietern ab und unterstützt deren Betrieb mit finanziellen Beiträgen.
Art. 13
Andere soziale Einrichtungen
1 Die Gemeinden sind für die Bereitstellung von sozialen Einrichtungen für
Personen in besonderen Notlagen, insbesondere Obdachlose und andere
zu unterstützende Personen, zuständig. Sie beraten Betreuungsbedürftige,
vermitteln Plätze an geeignete Einrichtungen und kommen subsidiär für die
Betreuungs- und Aufenthaltskosten auf.
2 Die Bestimmungen von Art. 11 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
3 Organisation und Aufgaben
Art. 14
Sozialhilfebehörde
1 Sozialhilfebehörde jeder Gemeinde ist der Gemeinderat. Die Gemeinde
kann eine separate Sozialhilfebehörde bestellen, welche von einem Mitglied
des Gemeinderates präsidiert wird. Im Übrigen bestimmt sich die Organisation nach dem Gemeindegesetz3).
2 Die Sozialhilfebehörde ist Anlauf-, Abklärungs- und Beratungsstelle für um
Hilfe ansuchende Personen. Sie erfüllt sämtliche in die Zuständigkeit der
Gemeinden fallenden Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe wie die Durchführung von materieller Hilfe oder die Gewährung persönlicher Hilfe, soweit
nicht andere Beratungsstellen oder Spezialdienste zuständig sind.
Art. 15
Kantonale Organe
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe und
soziale Einrichtungen aus. Er erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen
Vollzugsvorschriften.
3) SHR 120.100.
2 Er bezeichnet das für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
zuständige Departement sowie das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen und legt deren Aufgaben fest. Das für die
öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen zuständige Departement ist
zuständige Behörde im Sinne des IFEG.
3 Das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen ist die Vollzugsstelle der öffentlichen Sozialhilfe, soweit diese nicht
durch die Sozialhilfebehörden oder andere kantonale Verwaltungsbehörden
oder Dritten ausgeführt werden. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne des ZUG.
Art. 16
Kommission Behinderung
1 Für die Beratung und Koordination von Aufgaben der Einrichtungen zur
beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit Behinderung wird eine Kommission bestellt.
2 Die Mitglieder können für Fragen im Bereich der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung angehört und in Arbeitsgruppen einbezogen werden.
3 Der Regierungsrat wählt die Kommission Behinderung unter Einbezug von
Vertreterinnen und Vertretern des Kantons, der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen, der Behindertenorganisationen und anderer Interessensgruppen.
Art. 17
Delegation
1 Die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe können
zur Erfüllung ihrer staatlichen Aufgabe mit privaten und öffentlichen Beratungsstellen zusammenarbeiten und im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Aufgaben an diese delegieren.
Art. 18
Sozialhilfeinspektion
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können die Polizei
oder fachlich qualifizierte Dritte mit Abklärungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen, wenn:
a) ein begründeter Verdacht auf unrechtmässig bezogene Sozialhilfe
besteht und
b) die Sozialhilfebehörde die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des
Sachverhalts ausgeschöpft hat
2 Die Abklärungen müssen verhältnismässig sein und dem Zweck entsprechen. Die Abklärungen können auch auf Personen ausgedehnt werden, die
im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht,
oder die ihr gegenüber eine Unterhaltspflicht haben.
3 Die Abklärungen können namentlich Besuche zu Hause oder am Arbeitsplatz sowie Beobachtungen und Bildaufnahmen einer Person im öffentlichen
Raum oder vom öffentlichen Raum aus beinhalten.
Art. 19
Verfahren
1 Die Koordination der Sozialhilfeinspektionen obliegt dem kantonalen Organ
für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen.
2 Die Kosten einer Sozialhilfeinspektion trägt die Sozialhilfebehörde.
4 Öffentliche Sozialhilfe
4.1 Allgemeines
Art. 20
Individuelle Leistungen
1 Die öffentliche Sozialhilfe besteht aus persönlicher und materieller Hilfe.
2 Die Hilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.
3 Sie umfasst die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz der zu unterstützenden Person unter angemessener Berücksichtigung individueller Bedürfnisse.
Art. 21
Freiwilligkeit
1 Gegen den Willen der zu unterstützenden Person dürfen keine Anordnungen oder Massnahmen getroffen werden.
2 Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen, die gemäss Art. 26 mit materieller Hilfe verbunden werden.
Art. 22
Untersuchung von Amtes wegen
1 Das Verfahren zur Prüfung des Anspruchs auf persönliche und materielle
Sozialhilfe wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von
Amtes wegen unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit eröffnet.
2 Die Sozialhilfebehörde stellt unter Mitwirkung der zu unterstützenden Person die erheblichen Tatsachen fest.
4.2 Persönliche und materielle Hilfe
Art. 23
Persönliche Hilfe
1 Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der Sozialhilfebehörde unentgeltlich um persönliche Hilfe nachsuchen.
2 Die Sozialhilfebehörde gewährt die persönliche Hilfe grundsätzlich selbst.
Sie kann die Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen beiziehen oder vermitteln, welche für ihre Leistungen Gebühren erheben können.
3 Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere:
a) die Beratung und Betreuung
b) die Vermittlung von Spezialberatung und -betreuung
Art. 24 c) die Einkommensverwaltung
Erbringung von Leistung
1 Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann die Sozialhilfebehörde für Hilfesuchende jene Beiträge und Leistungen geltend machen, auf die sie einen
Rechtsanspruch haben, soweit hierfür nicht eine andere Stelle zuständig ist.
Art. 25
Materielle Hilfe
1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe. Die materielle Hilfe besteht grundsätzlich aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten
sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung der zu unterstützenden Person. Es können darüber hinaus weitere Leistungen zugesprochen werden.
2 Die materielle Hilfe wird, wenn nötig, in Verbindung mit persönlicher Hilfe
gewährt.
3 Das zuständige Departement legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest. Änderungen beim Grundbedarf für den
Lebensunterhalt werden durch den Kantonsrat genehmigt.
4 Die Höhe und Art der materiellen Hilfe für besondere Gruppen, namentlich
der Personen ohne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, richten sich
nach besonderen Bestimmungen.
5 Bei fehlender Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich Nothilfe gewährt.
4.3 Pflichten der zu unterstützenden Person
Art. 26
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
1 Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben den mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Instanzen alle zur Bemessung der Hilfe nötigen
persönlichen und wirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre
Unterlagen, insbesondere ihre Steuerakten, zu gewähren. Änderungen der
wirtschaftlichen oder sich auf die materielle Hilfeleistung auswirkenden persönlichen Verhältnisse sind der unterstützenden Stelle unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
2 Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben Auflagen oder Weisungen zu befolgen, soweit diese sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der bedürftigen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern.
3 Sie haben ferner alles zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der
Bedürftigkeit Erforderliche vorzukehren.
4 Wer diesen Pflichten zuwiderhandelt, dem können die Leistungen unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation sowie der Grösse des Verschuldens um höchstens 30% des Grundbedarfs gekürzt werden. In schwerwiegenden Fällen kann die materielle Hilfe ganz verweigert werden. Vor Ausfällung der Sanktion ist der säumigen Person in jedem Fall das rechtliche Gehör einzuräumen.
5 Die Sozialhilfebehörde entscheidet aufgrund der Akten. Wird die Zusprechung einer Leistung mit Auflagen und Weisungen verbunden, sind die Auflagen und Weisungen unter Androhung der Folgen bei Missachtung in der
Verfügung aufzuführen.
Art. 27
Verpfändung, Pfändung, Abtretung und Verrechnung
1 Die materielle Hilfe darf weder verpfändet, gepfändet noch abgetreten werden.
2 Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
Art. 28
Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten
1 Hat eine unterstützte Person gegenüber einer Sozialversicherung Anspruch auf eine Nachzahlung von Versicherungsleistungen, so geht der
betreffende Anspruch an die Sozialhilfebehörde über. Der Forderungsübergang beschränkt sich auf die Höhe der Unterstützungsleistungen, die der
unterstützten Person in der Zeit ausgerichtet worden sind, für welche die
Leistungspflicht der Versicherung bzw. die Bezugsberechtigung der unterstützten Person anerkannt worden ist.
2 Der Forderungsübergang ist der unterstützten Person und den Versicherungskassen mit Hinweis auf diese Bestimmung anzuzeigen.
3 Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so
kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden,
dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde
abgetreten werden.
Art. 29
Übernahme von Schulden
1 Zulasten der Sozialhilfe werden in der Regel keine Schulden der unterstützten Personen übernommen.
2 Schulden können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden kann und grössere
Kosten vermieden werden.
3 In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob besondere Umstände eine Übernahme
von Schulden rechtfertigen.
Art. 30
Verwandtenunterstützung
1 Die Unterstützungspflicht der Verwandten von zu unterstützenden Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)4).
4) SR 210.
2 Um finanzielle Beiträge sind lediglich unterstützungspflichtige Verwandte
anzuhalten, die in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
3 Bevor Verwandte, insbesondere im Vorfeld einer gerichtlichen Klage, zur
Beitragsleistung aufgefordert werden, sind die möglichen Auswirkungen auf
die familiären Beziehungen und den Hilfsprozess zu berücksichtigen.
4 An die Kosten von Aufenthalten Minderjähriger in Heimen oder ähnlichen
Einrichtungen haben die Eltern nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens jenen Beitrag zu entrichten, der den Lebenshaltungskosten des Kindes im elterlichen Haushalt entspricht.
Art. 31
Rückerstattung und Erlass
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt.
2 Rechtmässig bezogene materielle Hilfe ist nur dann zurückzuerstatten,
wenn die unterstützte Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen,
nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in wirtschaftlich
günstige Verhältnisse gelangt ist. Materielle Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Zeitpunkt, da die Erstausbildung
abgeschlossen wurde, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, bezogen hat, unterliegt keiner Rückerstattungspflicht.
3 Besitzt eine zu unterstützende Person Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann als Bedingung für die
materielle Hilfe eine Rückerstattungsverpflichtung, wenn möglich unter
grundpfandrechtlicher Sicherstellung, verlangt werden. Darin verpflichtet
sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden.
3bis Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, welche die
unterstützte Person für sich selbst, für ihren Ehegatten während der Ehe, für
ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner während der
Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für ihre Kinder während ihrer
Unmündigkeit erhalten hat. *
4 Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, ausgenommen bei ungerechtfertigtem Bezug. Sie verjährt fünf Jahre, nachdem die Sozialhilfebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Sie erlischt jedoch endgültig
nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe an gerechnet;
ausgenommen sind Leistungen gemäss Abs. 3. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
4.4 Verfahren
Art. 32
Gesuch
1 Jede kantonale und kommunale Behörde oder Amtsstelle, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält,
hat diese auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit einem Gesuch um Hilfe
an die Sozialhilfebehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes zu wenden.
2 Das Gesuch um materielle oder persönliche Sozialhilfe kann formlos gestellt werden.
Art. 32a * Rechtshilfe
1 Die Gemeinden leisten Rechtshilfe, insbesondere bei:
a) Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe
b) Rückerstattungsverfahren
Art. 33 c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung
Verfügung
1 Entscheidungen der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten erstinstanzlichen Organe sind schriftlich mit kurzer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
Art. 34
Beschwerde- und Rekursverfahren
1 Das zuständige Departement entscheidet über alle Rekurse und Beschwerden in Sozialhilfeangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
1bis Das zuständige Departement entscheidet bei negativen Kompetenzstreitigkeiten der Gemeinden in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. *
2 Fälle, die das zuständige Departement erstinstanzlich behandelt hat, können an den Regierungsrat weitergezogen werden.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche
Verfahren gemäss dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen5) entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bundesrecht
und den Vorschriften dieses Gesetzes Abweichungen ergeben.
4.5 Finanzierung
Art. 35
Grundsatz
1 Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrags die materiellen
Hilfeleistungen, die sie gemäss Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 25 dieses
Gesetzes ausrichten oder einer Aufenthaltsgemeinde zu vergüten haben. *
2 Sie tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages die Kosten gemäss
Art. 11 dieses Gesetzes.
3 Soweit die Bundesbeiträge die Kosten im Asylbereich nicht decken, kann
der Kanton diese unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages analog Art. 38 dieses Gesetzes den Gemeinden in Rechnung stellen.
4 Die Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen werden je zur
Art. 36 Hälfte von den Gemeinden und dem Kanton getragen. *
Kantonsbeitrag
1 Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge von 25 Prozent an die Sozialhilfekosten gemäss Art. 35 Abs. 1–3 aus, wenn sie: *
a) die festgelegten Minimalstandards für die Qualitätssicherung in der
Sozialhilfe, insbesondere zur Vermeidung von längerdauernder Beanspruchung der Sozialhilfe, einhalten und
b) die möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen sowie die
Rückerstattungen rechtzeitig in Anspruch nehmen oder beantragen
2 Bei Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen gemäss
Art. 35 Abs. 4 beträgt der Beitrag des Kantons 50 Prozent.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat. *
Art. 37
Erstattung
1–3 … *
5) SHR 172.200.
4 Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an Schweizer Bürgerinnen und
Bürger ohne Unterstützungswohnsitz, an Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz im Kanton und an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit über sieben Jahren Wohnsitz in der Schweiz
werden in die Berechnung nach Art. 38 aufgenommen. *
4bis Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge mit
über fünf Jahren Unterstützungswohnsitz in der Schweiz und an vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge mit über sieben Jahren Unterstützungswohnsitz
in der Schweiz werden bis zum zehnten Jahr Unterstützungswohnsitz in der
Schweiz in die Berechnung nach Art. 38 aufgenommen. *
5 … *
6 Die Wohnsitzgemeinde vergütet der Aufenthaltsgemeinde, die eine bedürftige Person im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in ihrem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die
Art. 38 Rückkehr an den Wohnort. *
Verteilung der Sozialhilfekosten
1 Folgende Kosten werden den Gemeinden nach Abzug des Kantonsbeitrages von 25 Prozent aufgrund der Einwohnerzahl in Rechnung gestellt: *
a) die Kosten der Spezialdienste gemäss Art. 11
b) * die Kosten nach Art. 37 Abs. 4 und Abs. 4bis dieses Gesetzes
c) allfällige Defizite gemäss Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes
d) Betriebsbeiträge gemäss Art. 54 Abs. 1 dieses Gesetzes
2 Die Kosten einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme werden
den Gemeinden nach Abzug des Kantonsbeitrags von 50 Prozent aufgrund
Art. 39 der Einwohnerzahl in Rechnung gestellt. *
Fonds für die Betreuung und Unterstützung von Personen im
Asyl- und Flüchtlingswesen
1 Die kantonalen Ausgaben für die Betreuung und Unterstützung von Personen im Asyl- und Flüchtlingswesen werden durch die zu diesem Zweck geleisteten Beiträge des Bundes finanziert. Übersteigen die Bundesbeiträge
die Ausgaben, wird der Überschuss in den Ausgleichsfonds Asyl- und
Flüchtlingswesen eingelegt; decken die Bundesleistungen die Ausgaben
nicht, wird der Fehlbetrag soweit möglich dem Ausgleichsfonds entnommen.
5 Soziale Einrichtungen
5.1 Allgemeines
Art. 40
Begriff
1 Als soziale Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
b) Einrichtungen für Personen, die sich in einer besonderen Notlage befinden wie Notunterkünfte und Frauenhäuser, soweit keine anderweitigen Gesetze zum Zuge kommen
2 Keine sozialen Institutionen im Sinne dieses Gesetzes sind Spitäler im Sinne des kantonalen Spitalgesetzes6), Heime im Sinne des kantonalen Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes7), ambulante Leistungserbringer im Sinne
des kantonalen Gesundheitsgesetzes8), Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch9), Kinder- und
Erwachseneneinrichtungen gemäss der Kantonalen Pflegekinderverordnung10) sowie Einrichtungen der Sonderschulung.