Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
1 Als Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne
dieses Gesetzes gelten Heime, Werkstätten und andere Institutionen zur
Förderung von erwachsenen Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 3
IFEG.
2 Der Begriff erwachsene Menschen mit Behinderung ist analog zum Begriff
der invaliden Personen im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)11) umschrieben.
3 Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen und einzelnen
Personen oder Personengruppen Zugang zu Einrichtungen für erwachsene
Menschen mit Behinderung nach den entsprechenden Grundsätzen gewähren.
6) SHR 813.100.
7) SHR 813.500.
8) SHR 810.100.
9) SHR 311.0.
10)SHR 211.224.
11)SR 830.1.
4 Soweit geeignete Angebote nicht durch Einrichtungen für erwachsene
Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes verfügbar sind, kann
das zuständige Departement im Interesse der bzw. des Betroffenen in Einzelfällen andere Leistungserbringer berücksichtigen. *
5.2 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
Art. 42
Trägerschaft
1 Die Trägerschaft einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung muss in der Regel in Form einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechts ausgestaltet sein.
2 Die Organe auf der strategischen und der operativen Ebene der Einrichtungen müssen in der Regel unabhängig voneinander sein.
3 In Ausnahmefällen kann der Kanton Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung auch selber führen. Er beschliesst über die Errichtung und den Zweck solcher kantonaler Einrichtungen und regelt deren Organisation und Betrieb.
Art. 43
Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1
IFEG erfüllt sind. Erforderlich ist insbesondere, dass:
a) die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung beruflich und fachlich geeignet ist
b) genügend geeignetes Personal vorhanden ist
c) die Unterbringung und Betreuung den Bedürfnissen der betreuten
Personen entspricht
d) die baulichen und betrieblichen Einrichtungen der Zweckbestimmung
der Einrichtung genügen und alle behördlichen Auflagen erfüllen
e) eine ausreichende Finanzierung nachgewiesen ist
f) das Angebot der Einrichtung der kantonalen Bedarfs- und der
Angebotsplanung entspricht
3 Das zuständige Departement legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungsgesuche enthalten müssen und regelt das Nähere zum Verfahren.
4 Bewilligungen können befristet, an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen
verbunden werden.
5 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung begründet keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton im Sinne von Art. 47.
Art. 44
Entzug der Betriebsbewilligungen
1 Die Betriebsbewilligung kann vom zuständigen Departement entzogen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind
b) Auflagen nicht erfüllt werden
c) schwerwiegende Mängel in der Betriebsführung festgestellt wurden
2 Besteht oder droht unmittelbar ernsthafte Gefahr für erwachsene Menschen mit Behinderung, kann das zuständige Departement Massnahmen bis
zur sofortigen Schliessung einer Einrichtung verfügen.
Art. 45
Aufsicht
1 Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den Betrieb
der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung untersteht der
Kontrolle des zuständigen Departementes.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe gewähren die Einrichtungen Akteneinsicht
und erteilen die nötigen Auskünfte.
Art. 46
Kantonale Versorgung und Koordination der Bedarfsplanung
1 Das zuständige Departement sorgt für eine bedarfsgerechte Planung und
Koordination der Leistungsangebote. Es bezeichnet die zugelassenen Einrichtungen (Anerkennung) und sorgt durch Einbezug ausserkantonaler Einrichtungen im Sinne von Art. 4 IFEG für bedarfsgerechte Angebote. Das
Angebot trägt dabei den Grundsätzen der Qualität, Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit Rechnung und erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsplanung.
2 Weiter erlässt es die für die Umsetzung des Konzeptes zur Förderung der
Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung nach Art. 10
IFEG nötigen Richtlinien.
Art. 46a * Datenerhebung
1 Die Einrichtungen führen für jede von ihnen betreute Person eine Klientendokumentation. Diese enthält insbesondere Angaben über die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer), den Rentenanspruch, die Einstufung der
Hilflosigkeit, die Art der Behinderung sowie den individuellen Betreuungsbedarf.
2 Das zuständige Departement erhebt im Rahmen der Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Datenschutz und des kantonalen Datenschutzgesetzes bei den Einrichtungen Daten, einschliesslich schützenswerte Personendaten, sofern sie für die Ausübung seiner Tätigkeit und namentlich der
Aufsicht erforderlich sind.
Art. 47
Leistungsvereinbarungen
1 Der Regierungsrat schliesst Leistungsverträge mit den Einrichtungen ab, in
denen die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Einrichtungen sowie die Finanzierung und die Anforderungen an Qualität und Quantität der individuellen Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung geregelt werden.
2 Er kann die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen an das zuständige
Departement delegieren.
Art. 48
Finanzierung
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten gemäss Art. 7 IFEG. Das Nähere
regelt der Regierungsrat.
Art. 49
Betriebsbeiträge
1 Der Kanton leistet an anerkannte Einrichtungen, mit denen er eine Leistungsvereinbarung getroffen hat, gemäss IFEG Betriebsbeiträge. Die
Betriebsbeiträge sind in der Regel nach individuellem Betreuungsbedarf gestufte, leistungsbezogene Pauschalen; Überschüsse bzw. Defizite werden
gemäss kantonalen Vorgaben über Schwankungsreserven getragen. *
2 Die Höhe der Betriebsbeiträge ist so zu gestalten, dass keine Person mit
Betreuungsbedarf mit Wohnsitz im Kanton wegen des Aufenthalts in einer
solchen Einrichtung Sozialhilfe benötigt.
3 Der Kanton gewährt erwachsenen Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton, welche gemäss Art. 7 Abs. 2 IFEG in einer anerkannten ausserkantonalen Einrichtung betreut werden, Beiträge mindestens in dem Ausmass, dass sie wegen des Aufenthaltes keine Sozialhilfe benötigen.
Art. 50 * Investitionsbeiträge
1 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Investitionsbeiträge an die Projektkosten sowie für den Erwerb, den
Bau, den Um- oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstattung gewähren.
2 Investitionsbeiträge über Fr. 1'000'000.00 unterliegen der Genehmigung
des Kantonsrats.
5.3 Andere soziale Einrichtungen
Art. 51
Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb einer anderen sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung
des zuständigen Departementes.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die leitende Person über einen guten Leumund verfügt und für eine
fachgerechte Betreuung Gewähr bietet
b) die soziale Einrichtung ausreichende finanzielle Grundlagen aufweist
3 Das zuständige Departement legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungsgesuche enthalten müssen und regelt das Nähere des Verfahrens.
Art. 52
Entzug der Bewilligung, Aufsicht
1 Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den Betrieb
von anderen sozialen Einrichtungen untersteht der Aufsicht der Gemeinde,
in welcher sich die Einrichtung befindet.
2 Die Bewilligung kann auf Gesuch der aufsichtspflichtigen Gemeinde hin
durch das zuständige Departement entzogen werden. Das Nähere regelt der
Regierungsrat.
Art. 53
Finanzierung
1 Die anderen sozialen Einrichtungen decken grundsätzlich die Betriebskosten aus den Beiträgen der anspruchsberechtigten Person, der gesetzlich
Verpflichteten, deren Versicherer oder Dritter.
Art. 54
Betriebsbeiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an den Betrieb von anderen sozialen Einrichtungen ausrichten. Diese Beiträge werden in die Berechnung gemäss Art. 38
aufgenommen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Betriebsbeiträge bis
Fr. 500'000.00 bzw. wiederkehrende Beiträge, welche Fr. 100'000.00 pro
Jahr nicht überschreiten.
3 In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.
Art. 55
Investitionsbeiträge für andere soziale Einrichtungen
1 Der Kanton kann Investitionsbeiträge an den Erwerb, den Bau, den Um-
oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstattung leisten.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge bis Fr. 500'000.00. In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.
5.4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 56
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
1 Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
IVSE erhalten:
a) Heime und Einrichtungen ausserhalb des Kantons für Schaffhauser
Betreuungsbedürftige im Sinne der IVSE
b) Heime und Einrichtungen im Kanton Schaffhausen für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen anderer
Kantone
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Art. 57
Bedingungen, Auflagen, Rückerstattung
1 Die Beitragszusicherungen an soziale Einrichtungen können mit Auflagen
und Bedingungen verbunden werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreuung, Finanzierung, Organisation, Aus- und
Weiterbildung des Personals, Leistungsaufträge und Aufnahme von Vertretern des Kantons in die Aufsichtsorgane.
2 Der Regierungsrat fordert unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Beiträge mit Zinsen zurück. Der Rückforderungsanspruch verjährt 25 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
6 Strafbestimmung
Art. 58 * …
7 Schlussbestimmungen
Art. 59
Übergangsfrist
1 Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig
sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als bewilligt. Das zuständige
Departement kann von diesen Einrichtungen ergänzende Unterlagen verlangen.
Art. 60
Einlage in Ausgleichsfonds Asyl- und Flüchtlingswesen
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Überschüsse aus
Bundesleistungen für das Asyl- und Flüchtlingswesen werden in den Ausgleichsfonds gemäss Art. 39 dieses Gesetzes eingelegt.
Art. 60a * Übergangsbestimmung betreffend Abschaffung Art. 37 Abs. 1–3
1 Gesuche um Verrechnung nach Art. 37 Abs. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes
können nach dem Inkrafttreten der Aufhebung dieser Bestimmungen nicht
mehr gestellt werden. Abrechnungen der Gemeinden, die nach diesem Datum vorgelegt werden, muss die Heimatgemeinde nicht mehr beachten.
2 Für eine Unterstützung, die vor dem Inkrafttreten der Aufhebung beginnt
und darüber hinaus reicht, sind die Kosten pro rata temporis zu erstatten.
3 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge bzw. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, welche gemäss Art. 37 Abs. 4bis dieses
Gesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits über
fünf Jahre bzw. sieben Jahre in der Schweiz Unterstützungswohnsitz haben,
sind von der Berechnung ausgeschlossen.
4 Die Übergangsbestimmungen des ZUG gelten sinngemäss.
Art. 61
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft12).
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen13) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
12)Amtsblatt 2014, S. 280.
13)Amtsblatt 2013, S. 1581.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 1581, 2014 S. 280
22.01.2018 01.07.2018 Art. 8 Abs. 4 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 31 Abs. 3bis eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 32a eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 4 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 36 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 36 Abs. 3 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 4bis eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 5 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 6 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 38 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 38 Abs. 1, b) geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 38 Abs. 2 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 41 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 46a eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 50 totalrevidiert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 58 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 60a eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.10.2013 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2013, S. 1581, 2014 S. 280
Art. 8 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 31 Abs. 3bis 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 32a 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 34 Abs. 1bis 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 35 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 35 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 36 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 36 Abs. 3 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 2 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 3 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 4bis 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 5 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 6 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 38 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 38 Abs. 1, b) 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 38 Abs. 2 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 41 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 46a 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 49 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 50 22.01.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 58 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 60a 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100