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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

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Contents: 43 provisions
  1. vorspann
  2. Eingangsformel
  3. § 1 Umfang der Sachkunde
  4. § 2 Prüfung
  5. § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
  6. § 4 Gutachten über die persönliche Eignung
  7. § 5 Schießsportordnungen
  8. § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
  9. § 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
  10. § 8 Beirat für schießsportliche Fragen
  11. § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
  12. § 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend
  13. § 11 Aufsicht
  14. § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
  15. § 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
  16. § 15 Umfang der Fachkunde
  17. § 16 Prüfung
  18. § 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
  19. § 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
  20. § 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
  21. § 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
  22. § 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
  23. § 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
  24. § 22 Lehrgänge und Schießübungen
  25. § 23 Zulassung zum Lehrgang
  26. § 24 Verzeichnisse
  27. § 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
  28. § 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
  29. § 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
  30. § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen
  31. § 26 Allgemeine Bestimmungen
  32. § 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
  33. § 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
  34. § 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
  35. § 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland
  36. § 31 Anzeigen
  37. § 32 Mitteilungen der Behörden
  38. § 33 Europäischer Feuerwaffenpass
  39. § 34 Ordnungswidrigkeiten
  40. § 35 (weggefallen)
  41. § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  42. Schlussformel
  43. Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)Waffen- und Munitionsarten

Proposed changes to this act

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43 provisions

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl.I S. 3387) außer Kraft.

Propose a change

Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)Waffen- und Munitionsarten

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 ) 1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte 1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen 1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes 1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser 1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen 1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind 1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen. 2. Munition 2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1) 2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2) 2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3) 2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4) 2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).

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