Law

Verordnung über die Verwendung des Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit

Fribourg · 821.44.41 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d0946f6379bac93b3f88b8dd1aac3cf484f47f110f95bd40d3e7a358739baabd

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Gegenstand des Fonds 1 Die Gelder des Fonds werden ergänzend und subsidiär zu anderen privaten oder öffentlichen Finanzierungsmitteln gewährt. 2 Zweck des Fonds ist die Unterstützung von neuen Projekten. Er dient in keinem Fall der Finanzierung von bereits getätigten Ausgaben. Grundsätzlich werden die Beiträge nicht länger als drei Jahre gewährt.

Art. 2

Fortbestand des Fonds 1 Die jährlichen Beiträge für die verschiedenen vom Fonds unterstützten Projekte müssen den verfügbaren Mitteln entsprechen, damit der Fortbestand des Fonds gewährleistet ist.

Art. 3

Unterstützte Projekte 1 Mit Ausnahme der Hilfe an Entwicklungsländer, die sich auf illegale Drogen konzentriert, kann der Fonds Projekte zu allen Formen der Abhängigkeit von Substanzen wie Drogen, Alkohol, Tabak und Medikamenten finanzieren.

Art. 4

Voraussetzungen und Finanzierung 1 Im Bereich Information und Prävention kann der Fonds Projekte unterstützen, welche die Wirkung der kantonalen Suchtpräventionspolitik verstärken. Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht in diesen Bereich fallen, sofern sie die Umsetzung der kantonalen Politik in diesem Bereich nicht behindern. Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit – V 821.44.41 2 Im Bereich der polizeilichen und gerichtlichen Mittel kann der Fonds die Finanzierung der Repression von illegalen Drogen und die Unterstützung von Präventionsprojekten verstärken. 3 Im Bereich der Betreuung von Drogenabhängigen kann der Fonds die Finanzierung von Einrichtungen, Programmen sowie Betreuungs- und Therapiemitteln im Rahmen der kantonalen Betreuungskonzepte verstärken. Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht diesen Konzepten entsprechen, sofern sie deren Umsetzung nicht behindern. 4 Im Bereich der Hilfe an Entwicklungsländer kann der Fonds Projekte zur Förderung von Ersatzkulturen in denjenigen Ländern unterstützen, die besonders von Problemen in Zusammenhang mit verschiedenen illegalen Drogen betroffen sind. Er kann auch Entwicklungsprojekte im sozialen, wirtschaftlichen und pädagogischen Bereich unterstützen, welche die Auswirkungen von illegalen Drogen auf die Zivilgesellschaft und insbesondere die Jugend vermindern.

Art. 5

Zuständigkeit 1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel für Gesuche um Beiträge bis zu 50'000 Franken, nachdem sie die Meinung der Direktionen eingeholt hat, die vom Antrag an den Fonds betroffen sind. 2 Die Direktion legt dem Staatsrat Gesuche um Subventionsbeiträge in der Höhe von mehr als 50'000 Franken zum Entscheid vor. Wenn die Finanzhilfe weitere Hilfen des Staates für dasselbe Projekt ergänzt, ist für die Zuständigkeit für die Gewährung die Summe aller verlangten und gewährten Mittel massgebend. 3 Bei Hilfsprojekten im Ausland kann die Direktion bei der Fachkommission von Solidarisches Freiburg vorgängig eine Beurteilung einholen.

Art. 6

Finanzierungsanträge 1 Alle Anträge um Finanzierung eines Projekts sind per E-Mail und per Post an die Direktion zu richten. 2 Die Unterlagen zu den Finanzierungsanträgen müssen den von der Direktion festgelegten Anforderungen entsprechen und insbesondere folgende Elemente enthalten: a) den Namen des Projekts; b) eine Zusammenfassung des Projekts; c) den Kontext und die Argumente für das Projekt; d) die Projektziele; Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit – V 821.44.41 e) die Zielgruppe; f) die Planung der Tätigkeit; g) Informationen zur Organisation und Leitung des Projekts; h) Informationen zur Auswertung und Nachhaltigkeit des Projekts; i) das detaillierte Projektbudget und insbesondere die anderen Quellen von erhaltenen oder beantragten Finanzierungsmitteln; j) den beim Fonds beantragten Unterstützungsbetrag; k) bei privaten Organisationen die Statuten, eine Liste der Projektausschuss- oder Vorstandsmitglieder sowie die Betriebsrechnung und die Bilanz des Vorjahres.

Art. 7

Ausrichtung von Finanzierungsbeiträgen 1 Wird ein Antrag um Unterstützung durch den Fonds angenommen, so informiert die Direktion die Projektträgerschaft und schliesst mit ihr gegebenenfalls eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Unterstützung durch den Fonds und legt insbesondere die Bedingungen zur Finanzierung, Durchführung und Auswertung des Projekts fest.

Art. 8

Ablehnung einer Finanzierung 1 Wird ein Finanzierungsantrag abgelehnt, so teilt die Direktion dies der Projektträgerschaft in einem Entscheid gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit.

Art. 9

Information 1 Einmal jährlich informiert die Direktion den Staatsrat, die Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention sowie die kantonale Kommission für Suchtfragen über die Verwendung der Fondsmittel.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit – V 821.44.41 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 22.06.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_058 01.04.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.06.2015 01.07.2015 2015_058 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

← Find another law