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10 provisions
Art. 1
Gegenstand des Fonds
1 Die Gelder des Fonds werden ergänzend und subsidiär zu anderen privaten
oder öffentlichen Finanzierungsmitteln gewährt.
2 Zweck des Fonds ist die Unterstützung von neuen Projekten. Er dient in keinem Fall der Finanzierung von bereits getätigten Ausgaben. Grundsätzlich
werden die Beiträge nicht länger als drei Jahre gewährt.
Art. 2
Fortbestand des Fonds
1 Die jährlichen Beiträge für die verschiedenen vom Fonds unterstützten
Projekte müssen den verfügbaren Mitteln entsprechen, damit der Fortbestand
des Fonds gewährleistet ist.
Art. 3
Unterstützte Projekte
1 Mit Ausnahme der Hilfe an Entwicklungsländer, die sich auf illegale Drogen konzentriert, kann der Fonds Projekte zu allen Formen der Abhängigkeit
von Substanzen wie Drogen, Alkohol, Tabak und Medikamenten finanzieren.
Art. 4
Voraussetzungen und Finanzierung
1 Im Bereich Information und Prävention kann der Fonds Projekte unterstützen, welche die Wirkung der kantonalen Suchtpräventionspolitik verstärken.
Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht in diesen Bereich fallen, sofern sie die Umsetzung der kantonalen Politik in diesem Bereich nicht behindern.
Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit – V 821.44.41
2 Im Bereich der polizeilichen und gerichtlichen Mittel kann der Fonds die Finanzierung der Repression von illegalen Drogen und die Unterstützung von
Präventionsprojekten verstärken.
3 Im Bereich der Betreuung von Drogenabhängigen kann der Fonds die Finanzierung von Einrichtungen, Programmen sowie Betreuungs- und
Therapiemitteln im Rahmen der kantonalen Betreuungskonzepte verstärken.
Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht diesen Konzepten entsprechen, sofern sie deren Umsetzung nicht behindern.
4 Im Bereich der Hilfe an Entwicklungsländer kann der Fonds Projekte zur
Förderung von Ersatzkulturen in denjenigen Ländern unterstützen, die besonders von Problemen in Zusammenhang mit verschiedenen illegalen Drogen
betroffen sind. Er kann auch Entwicklungsprojekte im sozialen, wirtschaftlichen und pädagogischen Bereich unterstützen, welche die Auswirkungen von
illegalen Drogen auf die Zivilgesellschaft und insbesondere die Jugend vermindern.
Art. 5
Zuständigkeit
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) entscheidet über
die Verwendung der vorhandenen Mittel für Gesuche um Beiträge bis zu
50'000 Franken, nachdem sie die Meinung der Direktionen eingeholt hat, die
vom Antrag an den Fonds betroffen sind.
2 Die Direktion legt dem Staatsrat Gesuche um Subventionsbeiträge in der
Höhe von mehr als 50'000 Franken zum Entscheid vor. Wenn die Finanzhilfe
weitere Hilfen des Staates für dasselbe Projekt ergänzt, ist für die Zuständigkeit für die Gewährung die Summe aller verlangten und gewährten Mittel
massgebend.
3 Bei Hilfsprojekten im Ausland kann die Direktion bei der Fachkommission
von Solidarisches Freiburg vorgängig eine Beurteilung einholen.
Art. 6
Finanzierungsanträge
1 Alle Anträge um Finanzierung eines Projekts sind per E-Mail und per Post
an die Direktion zu richten.
2 Die Unterlagen zu den Finanzierungsanträgen müssen den von der Direktion festgelegten Anforderungen entsprechen und insbesondere folgende Elemente enthalten:
a) den Namen des Projekts;
b) eine Zusammenfassung des Projekts;
c) den Kontext und die Argumente für das Projekt;
d) die Projektziele;
Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit – V 821.44.41
e) die Zielgruppe;
f) die Planung der Tätigkeit;
g) Informationen zur Organisation und Leitung des Projekts;
h) Informationen zur Auswertung und Nachhaltigkeit des Projekts;
i) das detaillierte Projektbudget und insbesondere die anderen Quellen
von erhaltenen oder beantragten Finanzierungsmitteln;
j) den beim Fonds beantragten Unterstützungsbetrag;
k) bei privaten Organisationen die Statuten, eine Liste der Projektausschuss- oder Vorstandsmitglieder sowie die Betriebsrechnung und die
Bilanz des Vorjahres.
Art. 7
Ausrichtung von Finanzierungsbeiträgen
1 Wird ein Antrag um Unterstützung durch den Fonds angenommen, so informiert die Direktion die Projektträgerschaft und schliesst mit ihr gegebenenfalls eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Unterstützung durch
den Fonds und legt insbesondere die Bedingungen zur Finanzierung, Durchführung und Auswertung des Projekts fest.
Art. 8
Ablehnung einer Finanzierung
1 Wird ein Finanzierungsantrag abgelehnt, so teilt die Direktion dies der
Projektträgerschaft in einem Entscheid gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit.
Art. 9
Information
1 Einmal jährlich informiert die Direktion den Staatsrat, die Kommission für
Gesundheitsförderung und Prävention sowie die kantonale Kommission für
Suchtfragen über die Verwendung der Fondsmittel.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit – V 821.44.41
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.06.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_058
01.04.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.06.2015 01.07.2015 2015_058
Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045