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Kernenergieverordnung

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien
  2. Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen
  3. Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager
  6. Art. 6 Aufsichtsbehörden
  7. Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit
  8. Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle
  9. Art. 9 Anforderungen an die Sicherung
  10. Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken
  11. Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern
  12. Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen
  13. Art. 13 Zuständigkeit
  14. Art. 14 Bewilligungsverfahren bei Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft
  15. Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen
  16. Art. 16 Vorabklärungen
  17. Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete
  18. Art. 18 Gültigkeitsdauer
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen
  21. Art. 21 Meldepflicht
  22. Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential
  23. Art. 23 Gesuchsunterlagen
  24. Art. 24 Gesuch
  25. Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm
  26. Art. 26 Freigaben
  27. Art. 27 Baudokumentation
  28. Art. 27a Meldepflichten
  29. Art. 28 Gesuchsunterlagen
  30. Art. 29 Freigaben
  31. Art. 30 Anforderungen an die Organisation
  32. Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den Betrieb
  33. Art. 32 Instandhaltung
  34. Art. 32a Zuverlässigkeitskontrollen
  35. Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen
  36. Art. 33a Umfassende systematische Sicherheitsbewertungen für andere Kernanlagen als Kernkraftwerke
  37. Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke
  38. Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb
  39. Art. 35 Alterungsüberwachung
  40. Art. 36 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen
  41. Art. 37 Periodische Berichterstattung
  42. Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich
  43. Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich
  44. Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen
  45. Art. 41 Dokumentation
  46. Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss
  47. Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken
  48. Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken
  49. Art. 45 Projektunterlagen
  50. Art. 46 Stilllegungsverfügung
  51. Art. 47 Freigaben
  52. Art. 48 Berichterstattung über die Stilllegung
  53. Art. 49 Meldepflichten
  54. Art. 50 Minimierung der radioaktiven Abfälle
  55. Art. 51 Kategorien von radioaktiven Abfällen
  56. Art. 51a Stoffliche Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle
  57. Art. 51abis Ausnahmen von der Entsorgungspflicht
  58. Art. 52 Entsorgungsprogramm
  59. Art. 53 Freimessung von Materialien
  60. Art. 54 Konditionierung
  61. Art. 54a Ausnahmen von der Konditionierungspflicht
  62. Art. 55 Zuständigkeit
  63. Art. 55a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  64. Art. 56 Gesuch und Gesuchsunterlagen
  65. Art. 57 Vorabklärungen, Gültigkeitsdauer, Aufbewahrung von Unterlagen und Meldepflicht
  66. Art. 58 Gesuchsunterlagen
  67. Art. 59 Untersuchungsprogramm
  68. Art. 60 Geologischer Bericht
  69. Art. 61 Ausnahme von der Bewilligungspflicht
  70. Art. 62 Rahmenbewilligungsgesuch
  71. Art. 63 Eignungskriterien
  72. Art. 64 Elemente eines geologischen Tiefenlagers
  73. Art. 65 Testbereiche
  74. Art. 66 Pilotlager
  75. Art. 67 Verfüllung
  76. Art. 68 Beobachtungsphase
  77. Art. 69 Verschluss
  78. Art. 70 Schutzbereich
  79. Art. 71 Dokumentation
  80. Art. 72 Verwendung der erdwissenschaftlichen Daten
  81. Art. 73 Stellungnahmen des ENSI
  82. Art. 74 Behandlungsfristen
  83. Art. 75 Verfahren bei Freigaben sowie Typen- oder Einzelgenehmigungen
  84. Art. 76 Pflicht zur Information über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug auf die nukleare Sicherheit
  85. Art. 77 Förderung der Forschung, Lehre und Ausbildung
  86. Art. 78 Strafbestimmung
  87. Art. 79 Änderung der Anhänge 2 und 6
  88. Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts
  89. Art. 81 Änderung bisherigen Rechts
  90. Art. 82 Übergangsbestimmung
  91. Art. 82a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. April 2017
  92. Art. 83 Inkrafttreten

92 provisions

Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien

1 Als Kernmaterialien gelten: a. die Ausgangsmaterialien:1. Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung, 2. abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran‑235 hat als Natururan, 3. Thorium, 4. die Stoffe nach den Ziffern 1–3 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten; b. die besonderen spaltbaren Materialien:1. Plutonium‑239, 2. Uran‑233, 3. Uran‑235, 4. angereichertes Uran, d.h. Uran, in dem der Anteil an Uran‑233, Uran‑235 oder beiden Isotopen zusammen höher als in Natururan ist, 5. die Stoffe nach den Ziffern 1–4 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten. 2 Nicht als Kernmaterialien gelten: a. Uran- und Thoriumerze; b. Ausgangsmaterialien sowie Erzeugnisse aus Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen verwendet werden, insbesondere Abschirmungen, Fühler in Messinstrumenten, Keramikverbindungen und Legierungen; c. besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g sowie Erzeugnisse aus besonderen spaltbaren Materialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden, insbesondere Fühler in Messinstrumenten und sonstige Fertigerzeugnisse, aus denen nur mit einem technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässigem Aufwand besondere spaltbare Materialien rückgewinnbar sind. Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Safeguardsverordnung vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1703).

Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen

1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden: a. Stoffe, die insgesamt höchstens 1000 kg Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium enthalten; b. Ausgangsmaterialien, für die nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist; c. besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten. 1bis Ebenfalls nicht als Kernanlagen gelten Anlagen ausserhalb von Kernanlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen nach Artikel 117 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) gelagert werden. 2 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. SR 814.501 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).

Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung

Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.

Art. 4 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.

Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager

Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.

Art. 6 Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden sind: a. in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI); b. das Bundesamt für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit

Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: a. Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und ‑abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. b. Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. c. Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. d. Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen.

Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle

1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. 2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. 3 Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. 4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können. 4bis Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10‑3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10‑4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: a. bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; b. bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt. 5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden. 6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. SR 814.501 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).

Art. 9 Anforderungen an die Sicherung

1 Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. 2 Die Grundsätze für die Sicherungszonen und -schranken sowie für den Schutz der Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfälle sind im Anhang 2 festgelegt. 3 Das Departement legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung fest.

Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken

1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze: a. Sicherheitsfunktionen müssen auch bei Eintreten eines beliebigen vom auslösenden Ereignis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Komponente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist; als Einzelfehler gilt das zufällige Versagen einer Komponente, das zum Verlust ihrer Fähigkeit führt, die vorgesehene Sicherheitsfunktion zu erfüllen; Folgefehler aus diesem zufälligen Versagen werden als Teil des Einzelfehlers betrachtet. b. Sicherheitsfunktionen sind soweit möglich nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität auszuführen; als Redundanz gilt das Vorhandensein von mehr funktionsbereiten Ausrüstungen als zur Erfüllung der vorgesehenen Sicherheitsfunktion notwendig ist; als Diversität gilt die Anwendung physikalisch oder technisch verschiedenartiger Prinzipien. c. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen voneinander soweit möglich funktional unabhängig sein, und zwar sowohl bezüglich der maschinentechnischen als auch der unterstützenden Systeme wie der Leittechnik und der Versorgung mit Energie, Kühlung und Lüftung. d. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich von den anderen räumlich getrennt sein. e. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automatischer Anregung, darunter auch bei Notstrombedingungen, geprüft werden können. f. Sicherheitsfunktionen müssen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen nach Artikel 8 keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden. g. Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten sind ausreichende Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen. h. Nach Möglichkeit ist ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktionen von Ausrüstungen zu gewährleisten. i. Passive sind gegenüber aktiven Sicherheitsfunktionen zu bevorzugen. j. Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage sind so zu gestalten, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden. k. Bei gleichem Sicherheitsgewinn sind Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen nach Artikel 7 Buchstabe d denjenigen zur Linderung der Konsequenzen von Störfällen vorzuziehen. 2 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreaktoren in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern

1 Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen: a. ausreichende Ausdehnung von geeignetem Wirtgestein; b. günstige hydrogeologische Verhältnisse; c. geologische Langzeitstabilität. 2 Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass: a. die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss erfüllt werden; b. die Langzeitsicherheit durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren gewährleistet wird; c. Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen; d. das Lager innert einiger Jahre verschlossen werden kann. 3 Das ENSI wird beauftragt, in Richtlinien zu regeln: a. spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager; b. die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280).

Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen

1 Für die Auslegung anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke und geologische Tiefenlager gilt Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss. 2 Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle ist zudem so auszulegen, dass: a. die Endlagerfähigkeit der Abfallgebinde nicht beeinträchtigt wird; b. eine genügende Lagerkapazität für den absehbaren Bedarf vorliegt. 3 Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für einzelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 13 Zuständigkeit

Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung: a. von Bewilligungen für den Umgang mit Kernmaterialien; abis. von Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft; b. der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme radioaktiver Abfälle. Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7107).

Art. 14 Bewilligungsverfahren bei Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft

1 Das Bundesamt bewilligt Gesuche um Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, wenn kein Hinweis auf fehlende Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 7 KEG vorliegt. 2 Es lehnt die Gesuche ab, wenn eine erforderliche Bewilligungsvoraussetzung nach Artikel 7 KEG fehlt. 3 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departments. Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen. 2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angaben über: a. die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Materials; b. die technischen Einzelheiten der Ausrüstung; c. den Ort der Herstellung; d. den Bestimmungsort und den Abnehmer; e. den Verwendungszweck; f. die Kaufs- oder Verkaufsbedingungen; g. den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter; h. die haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 2 Buchstabe b des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008; i. den Nachweis der Deckung gemäss den Artikeln 1 Buchstabe c und 2 Absatz 3 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015. 3 Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, müssen enthalten: a. bei Kernmaterialien insbesondere Angaben über:1. die Zusammensetzung des Materials, 2. die Menge, 3. den Ursprungs- und den Bestimmungsort oder, falls dieser zurzeit der Gesuchstellung nicht bekannt ist, den Erfüllungsort; b. bei Technologie sinngemäss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben c–f sowie über Form und Inhalt der Technologie. 4 Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten: a. die Zusammensetzung des Materials; b. die Mengen; c. der Ursprungs- und der Bestimmungsort oder, falls dies zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt ist, der Erfüllungsort; d. die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts; e. die Vertragspartner. 5 Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern. Fassung gemäss Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860). Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860). SR 732.44 Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860). SR 732.441

Art. 16 Vorabklärungen

1 Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Kapitel erteilt werden könnte. 2 Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung. 3 Bereits überprüfte Bewilligungsvoraussetzungen werden für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.

Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete

Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen: a. von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen; b. von und an internationale Organisationen; c. in oder aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter, Zollfreilagern oder Zollausschlussgebieten. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 31 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 18 Gültigkeitsdauer

Bewilligungen sind höchstens 12 Monate gültig und können um höchstens 6 Monate verlängert werden.

Art. 19

Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während 5 Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Art. 21 Meldepflicht

1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu melden: a. Überschreitung der Dosisleistungs-, Aktivitäts- oder Kontaminationsgrenzwerte; b. technische Mängel an zulassungspflichtigen Transportbehältern; c. sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. 2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungsbereich unverzüglich zu melden: a. Sabotage und Sabotageversuch; b. Bombendrohung; c. Erpressung und Geiselnahme; d. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und –systemen, die länger als 24 Stunden andauern; e. sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. 3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und zu klassifizieren. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential

1 Kernanlagen bedürfen keiner Rahmenbewilligung, wenn die Häufigkeit aller Störfälle nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 mit einer resultierenden Dosis von über 1 mSv für Personen aus der Bevölkerung höchstens 10-6 pro Jahr beträgt; bei Zwischenlagern und geologischen Tiefenlagern darf zudem die Summe der Aktivitäten aller einzulagernden Nuklide 1016 g LL nach Anhang 3 Spalte 9 StSV nicht überschreiten. 2 Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach Absatz 1 erforderliche Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln. SR 814.501 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 23 Gesuchsunterlagen

Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: a. den Sicherheits- und den Sicherungsbericht, aus denen hervorgehen:1. die Standorteigenschaften, 2. der Zweck und die Grundzüge des Projektes, 3. die voraussichtliche Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage, 4. die wichtigen personellen und organisatorischen Angaben, 5. bei geologischen Tiefenlagern zudem die Langzeitsicherheit; b. den Umweltverträglichkeitsbericht; c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung; d. das Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss; e. den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle.

Art. 24 Gesuch

1 Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass: a. die Grundsätze nach den Artikeln 7–12 eingehalten werden können; b. … c. für Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt sind. 2 Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen: a. die Unterlagen für die Baubewilligung nach Anhang 4; b. den Umweltverträglichkeitsbericht; c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung; d. das Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase; e. das Notfallschutzkonzept; f. den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss; g. den Bericht zur Übereinstimmung des Projektes mit der Rahmenbewilligung. 2bis Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen hat das Gesuch insbesondere Pläne zu enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist. 3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7107). SR 700.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm

1 Der Gesuchsteller hat im Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase die Organisation und die Abläufe, einschliesslich der Zusammenarbeit zwischen Gesuchsteller und beauftragten Firmen sowie zwischen Gesuchsteller und Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, darzustellen. 2 Das Qualitätsmanagementprogramm muss den Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik berücksichtigen. 3 Der Gesuchsteller hat das Qualitätsmanagementprogramm gemäss aktuellen Industriestandards von externen Stellen periodisch überprüfen zu lassen und wenn notwendig anzupassen. 4 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmanagementprogramm in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 26 Freigaben

1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anlageteilen erteilt das ENSI Freigaben für: a. die Erstellung von Bauteilen einschliesslich einbetonierter Befestigungselemente und Verlegen der Armierung oder Montage von Stahlbauteilen sowie die Methodik bei Eingriffen in den Rohbau und bei nachträglich angebrachten Befestigungen; b. die Herstellung mechanischer Hauptkomponenten; c. die Montage von mechanischen und elektrischen Systemen einschliesslich ihrer Leittechnik sowie für Sicherungsausrüstungen. 2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. 3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 27 Baudokumentation

1 Der Bewilligungsinhaber hat die Erstellung der Bauten sowie die Herstellung und die Montage der technischen Ausrüstungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren. 2 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren. 3 Änderungen an der Anlage einschliesslich Stilllegung oder Verschluss sind in der Dokumentation nachzuführen. 4 Nach Abschluss der Stilllegung hat der Bewilligungsinhaber die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement. 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 27a Meldepflichten

1 Das BFE informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Baubewilligungsverfahrens durch Zustellung der Baubewilligung und der vom swisstopo benötigten Pläne. 2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert der Bewilligungsinhaber das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über: a. den Baubeginn; und b. die Bauvollendung. 3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt der Bewilligungsinhaber gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 24 Absatz 2bis in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zuständig ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659). SR 700

Art. 28 Gesuchsunterlagen

1 Der Gesuchsteller für eine Betriebsbewilligung hat folgende Unterlagen einzureichen: a. die entsprechenden organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3; b. die Unterlagen für die Betriebsbewilligung nach Anhang 4; c. den Nachweis für den Versicherungsschutz; d. den Bericht zur Übereinstimmung der Anlage mit der Rahmen- und der Baubewilligung. 2 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 29 Freigaben

1 Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnahme eine Freigabepflicht vor: a. die erste Einlagerung des nuklearen Brennstoffs; b. das erste Brennstoffladen; c. die erste Kritikalität; d. die weiteren Stufen gemäss Inbetriebnahmeprogramm; e. der Dauerbetrieb im ersten Betriebszyklus; f. die erste Einlagerung von Abfallgebinden eines Typs; g. die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern mit abgebrannten Brennelementen oder hochaktiven Abfällen. 2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. 3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 30 Anforderungen an die Organisation

1 Die Betriebsorganisation der Kernanlage ist so zu gestalten, dass die Verantwortung für mindestens folgende Tätigkeits- und Sachbereiche durch die Organisation selber wahrgenommen werden kann: a. Betrieb der Anlage in allen Betriebszuständen; b. Instandhaltung, Material- und Prüftechnik sowie technische Unterstützung; c. Auslegung und Überwachung des Reaktorkerns; d. Strahlenschutz und radioaktive Abfälle; e. Wasserchemie und Einsatz chemischer Hilfsstoffe; f. Notfallplanung und Notfallbereitschaft; g. Überwachung und Bewertung der nuklearen Sicherheit; h. Sicherung; i. Sicherstellen der Qualität der durch Auftragnehmer erbrachten Leistungen; j. Aus- und Weiterbildung des Personals; k. Förderung des Sicherheitsbewusstseins. 2 Der Bewilligungsinhaber hat das Personal in eine überblickbare, nicht zu grosse Anzahl Organisationseinheiten einzuteilen, die jeweils von einer leitenden Person geführt werden. Für die leitenden Positionen ist die Stellvertretung zu regeln. 3 Er hat ein Gremium einzusetzen, das Ereignisse und Befunde mit Ursachen im Bereich menschliche Faktoren analysiert, Massnahmen vorschlägt und deren Umsetzung überwacht. 4 Er hat eine Stelle für den technischen Betrieb der Kernanlage zu bezeichnen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet ist und für die Entscheide in Bezug auf Sicherheit und Sicherung verantwortlich ist. 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den Betrieb

Das Qualitätsmanagement-System für den Betrieb muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: a. Für die Abläufe in der Organisation sind eindeutige Zuordnungen der Verantwortlichkeiten und der Kompetenzen zu beschreiben. b. Die sicherheits- und sicherungsrelevanten Aufgaben sind in einem Management-Kreislauf zu erfassen und systematisch zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren, zu dokumentieren, intern und extern periodisch zu überprüfen und anzupassen. c. Es muss dem Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik entsprechen.

Art. 32 Instandhaltung

1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für: a. die Wartung; b. die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen; c. die wiederkehrenden Funktionsprüfungen. 2 Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. 3 Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifiziertes Personal einzusetzen. 4 Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen.

Art. 32a Zuverlässigkeitskontrollen

1 Die periodischen Zuverlässigkeitskontrollen von Personen, die Funktionen ausüben, die für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, sind in der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfung (VPSP) geregelt. 2 Die Kosten für die Prüfung trägt die einleitende Stelle nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a VPSP. Ursprünglich: Art. 33a. Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). SR 128.31

Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen

1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: a. Auswirkungen von Anlageänderungen, von Ereignissen und von Befunden auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko; die Risikobewertung erfolgt unter anderem mit einer aktuellen, kraftwerkspezifischen Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA); b. Betriebserfahrung mit sicherheitsrelevanten elektrischen und mechanischen Ausrüstungen, Brennelementen, sicherheitsrelevanten Bauwerken und Wasserchemie; c. Strahlenschutz und radioaktive Abfälle; d. Organisation und Personal; e. Notfallplanung; f. Kriterien nach Artikel 44 Absatz 1. 2 Er hat systematische Sicherungsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: a. Sicherungskonzept; b. Sicherungsmassnahmen. 3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 33a Umfassende systematische Sicherheitsbewertungen für andere Kernanlagen als Kernkraftwerke

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine andere Kernanlage als ein Kernkraftwerk hat zusätzlich zu den systematischen Sicherheitsbewertungen nach Artikel 33 Absatz 1 alle zehn Jahre eine umfassende systematische Sicherheitsbewertung zu erstellen. 2 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die umfassende systematische Sicherheitsbewertung in Richtlinien zu regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 384).

Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen. 2 Er hat zu diesem Zweck: a. das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten; b. eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen; c. den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten; d. darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen. 3 Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahrzehnts beim ENSI einzureichen. 4 Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt ist als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen. 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln. Es kann für Kernkraftwerke für die Zeit nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Erleichterungen vorsehen oder sie ganz von der Pflicht, eine PSÜ einzureichen, befreien. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2829).

Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb

1 Der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb enthält namentlich folgende Angaben: a. die zugrunde gelegte Betriebsdauer; b. den Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen der sicherheitstechnisch relevanten Anlageteile während der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden; c. die für das nachfolgende Betriebsjahrzehnt vorgesehenen Nachrüstungen und technischen oder organisatorischen Verbesserungsmassnahmen; d. die für die geplante Betriebsdauer vorgesehenen Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten Fachwissens. 2 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb in Richtlinien zu regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2829).

Art. 35 Alterungsüberwachung

1 Der Bewilligungsinhaber hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms eine systematische Alterungsüberwachung für alle Ausrüstungen und Bauwerke durchzuführen, deren Funktion und Integrität für die Sicherheit und die Sicherung von Bedeutung sind. 2 Er hat die Ergebnisse auszuwerten, Massnahmen abzuleiten und diese umzusetzen. 3 Er hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms die Überprüfung der Anlage auf Alterungseinflüsse zu dokumentieren und das Programm entsprechend dem aktuellen Stand der Anlage periodisch nachzuführen. 4 Das ENSI wird beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungsüberwachung in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 36 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen

1 Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft, insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit seiner Anlage abgeleitet werden können. 2 Er hat die Entwicklung der Technik, einschliesslich Organisation und Personal, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können. Massgebend sind dafür insbesondere: a. die anerkannten technischen in- und ausländischen Normen; b. die kerntechnischen Regelwerke des Lieferlandes der Kernanlage und anderer Länder; c. die Empfehlungen internationaler Gremien; d. der Stand der Technik in vergleichbaren Kernanlagen und in anderen relevanten technischen Anlagen. 3 Er hat die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen zu verfolgen und die Bedeutung für die eigene Anlage zu beurteilen.

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