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Kernenergieverordnung

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien
  2. Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen
  3. Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager
  6. Art. 6 Aufsichtsbehörden
  7. Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit
  8. Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle
  9. Art. 9 Anforderungen an die Sicherung
  10. Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken
  11. Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern
  12. Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen
  13. Art. 13 Zuständigkeit
  14. Art. 14 Bewilligungsverfahren bei Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft
  15. Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen
  16. Art. 16 Vorabklärungen
  17. Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete
  18. Art. 18 Gültigkeitsdauer
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen
  21. Art. 21 Meldepflicht
  22. Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential
  23. Art. 23 Gesuchsunterlagen
  24. Art. 24 Gesuch
  25. Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm
  26. Art. 26 Freigaben
  27. Art. 27 Baudokumentation
  28. Art. 27a Meldepflichten
  29. Art. 28 Gesuchsunterlagen
  30. Art. 29 Freigaben
  31. Art. 30 Anforderungen an die Organisation
  32. Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den Betrieb
  33. Art. 32 Instandhaltung
  34. Art. 32a Zuverlässigkeitskontrollen
  35. Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen
  36. Art. 33a Umfassende systematische Sicherheitsbewertungen für andere Kernanlagen als Kernkraftwerke
  37. Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke
  38. Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb
  39. Art. 35 Alterungsüberwachung
  40. Art. 36 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen
  41. Art. 37 Periodische Berichterstattung
  42. Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich
  43. Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich
  44. Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen
  45. Art. 41 Dokumentation
  46. Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss
  47. Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken
  48. Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken
  49. Art. 45 Projektunterlagen
  50. Art. 46 Stilllegungsverfügung
  51. Art. 47 Freigaben
  52. Art. 48 Berichterstattung über die Stilllegung
  53. Art. 49 Meldepflichten
  54. Art. 50 Minimierung der radioaktiven Abfälle
  55. Art. 51 Kategorien von radioaktiven Abfällen
  56. Art. 51a Stoffliche Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle
  57. Art. 51abis Ausnahmen von der Entsorgungspflicht
  58. Art. 52 Entsorgungsprogramm
  59. Art. 53 Freimessung von Materialien
  60. Art. 54 Konditionierung
  61. Art. 54a Ausnahmen von der Konditionierungspflicht
  62. Art. 55 Zuständigkeit
  63. Art. 55a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  64. Art. 56 Gesuch und Gesuchsunterlagen
  65. Art. 57 Vorabklärungen, Gültigkeitsdauer, Aufbewahrung von Unterlagen und Meldepflicht
  66. Art. 58 Gesuchsunterlagen
  67. Art. 59 Untersuchungsprogramm
  68. Art. 60 Geologischer Bericht
  69. Art. 61 Ausnahme von der Bewilligungspflicht
  70. Art. 62 Rahmenbewilligungsgesuch
  71. Art. 63 Eignungskriterien
  72. Art. 64 Elemente eines geologischen Tiefenlagers
  73. Art. 65 Testbereiche
  74. Art. 66 Pilotlager
  75. Art. 67 Verfüllung
  76. Art. 68 Beobachtungsphase
  77. Art. 69 Verschluss
  78. Art. 70 Schutzbereich
  79. Art. 71 Dokumentation
  80. Art. 72 Verwendung der erdwissenschaftlichen Daten
  81. Art. 73 Stellungnahmen des ENSI
  82. Art. 74 Behandlungsfristen
  83. Art. 75 Verfahren bei Freigaben sowie Typen- oder Einzelgenehmigungen
  84. Art. 76 Pflicht zur Information über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug auf die nukleare Sicherheit
  85. Art. 77 Förderung der Forschung, Lehre und Ausbildung
  86. Art. 78 Strafbestimmung
  87. Art. 79 Änderung der Anhänge 2 und 6
  88. Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts
  89. Art. 81 Änderung bisherigen Rechts
  90. Art. 82 Übergangsbestimmung
  91. Art. 82a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. April 2017
  92. Art. 83 Inkrafttreten

92 provisions

Art. 37 Periodische Berichterstattung

1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustandes und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen. 2 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden: a. geplante Reaktorabschaltungen; b. Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen; c. Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv; d. geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt; e. Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen; f. Planung und Durchführung von Notfallübungen; g. Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten. 2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden: a. Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind; b. inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach den Artikeln 27 und 41. 3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden: a. Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können; b. sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse; c. Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben. 4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen. 5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden: a. … b. Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kantonalen oder kommunalen Stellen; c. ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten. 2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden: a. Gewaltanwendung gegen das Personal; b. Sabotage und Sabotageversuch; c. Bombendrohung; d. Erpressung und Geiselnahme; e. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und -systemen, die länger als 24 Stunden dauern; f. Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurückzuführen sind oder auf solche hindeuten; g. sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. 3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280).

Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen

1 Als nicht wesentlich von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere: a. Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden; b. folgende Änderungen am Reaktorkern:1. Änderungen an der Beladung des Reaktorkerns mit Brennelementen im Rahmen des Brennelementwechsels, 2. Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an Brennelementen und Steuerstäben, 3. Erhöhung des zulässigen Abbrandes, 4. Änderungen von Nachweismethoden, 5. Änderungen von Sicherheitskriterien, 6. Erhöhung des Anteils an Uran-Plutonium-Mischoxid-Brennelementen im Reaktorkern bis höchstens 50 Prozent; c. inhaltliche Änderungen an den folgenden Dokumenten:1. Kraftwerks- bzw. Betriebsreglement, 2. Notfallreglement, 3. Strahlenschutzreglement, 4. Technische Spezifikation, 5. Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich. 2 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. 3 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe c hat er die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen mit einer Begründung der Änderungen einzureichen. 4 Für Änderungen an Technischen Spezifikationen hat er zudem darzulegen, nach welcher Methode und welchen technischen Kriterien er die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Anlage beurteilt. 5 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 41 Dokumentation

1 Der Bewilligungsinhaber hat die organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3 während der gesamten Betriebsdauer der Kernanlage bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss nachzuführen und dem aktuellen Stand der Kernanlage anzupassen. 2 Er hat den Betrieb anhand der Betriebsaufzeichnungen nach Anhang 3 und anhand von Belegen über Funktionsprüfungen und Instandhaltung jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren. 3 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren. 4 Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement. 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Plan für die Stilllegung der Kernanlage oder bei einem geologischen Tiefenlager das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss alle zehn Jahre zu überprüfen und nachzuführen. 2 Eine Nachführung ist zudem erforderlich, wenn: a. wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden; b. wesentliche Anforderungen an die Stilllegung oder an die Beobachtungsphase und den Verschluss geändert wurden; c. dies wesentliche Entwicklungen der Technik verlangen.

Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat die Anlage abzuschalten, wenn ein Abschaltkriterium der Technischen Spezifikation oder des Kraftwerkreglementes erfüllt ist. 2 Er darf den Betrieb mit einer Reaktorleistung von mehr als 5 Prozent erst wieder aufnehmen, wenn er die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.

Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: a. Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird. b. Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet. c. Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet. 2 Bei der Analyse nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10-6 pro Jahr und Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen. 3 Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).

Art. 45 Projektunterlagen

Der Stilllegungspflichtige hat folgende Unterlagen zum Stilllegungsprojekt einzureichen: a. die Gegenüberstellung verschiedener Varianten der Phasen, des Zeitplans der Stilllegungsarbeiten und des zu erwartenden Endzustandes sowie die Begründung der gewählten Variante; b. die Darlegung der einzelnen Arbeitsschritte und der dafür benötigten Mittel, namentlich die Ermittlung des radiologischen Zustandes der Anlage, die Demontage, Zerlegung und Dekontamination der Einrichtungen, die Dekontamination und der Abbruch von Gebäuden; c. das Vorgehen zur Trennung der radioaktiven von den nicht radioaktiven Abfällen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle; d. die Massnahmen zum radiologischen Schutz der Arbeitnehmenden und zur Vermeidung der Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung; e. die Sicherungsmassnahmen; f. Störfallbetrachtungen, namentlich die Ermittlung der möglichen Störfälle bei der Stilllegung, die Abschätzung der Häufigkeit und der radiologischen Auswirkungen der Störfälle sowie die Gegenmassnahmen und allfälligen Notfallschutzmassnahmen; g. den Nachweis für die Bereitstellung des für die Durchführung und die Überwachung der Stilllegungsarbeiten erforderlichen geeigneten und fachlich ausgewiesenen Personals in genügender Zahl sowie einer geeigneten Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung der Verantwortlichkeiten; h. das Qualitätsmanagementprogramm; i. den Umweltverträglichkeitsbericht; j. die Zusammenstellung sämtlicher aus der Stilllegung anfallender Kosten, inklusive für die Entsorgung der radioaktiven und nicht radioaktiven Abfälle und die Sicherstellung der Finanzierung.

Art. 46 Stilllegungsverfügung

Die Stilllegungsverfügung legt insbesondere fest: a. den Umfang der Stilllegungsarbeiten; b. die einzelnen Stilllegungsphasen, insbesondere die Dauer eines allfälligen gesicherten Einschlusses der Kernanlage; c. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; d. die Überwachung der Immissionen radioaktiver Stoffe und der Direktstrahlung; e. die Organisation.

Art. 47 Freigaben

Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht insbesondere für folgende Tätigkeiten: a. das Vorgehen zur Freimessung der anfallenden Materialien; b. die Konditionierung der anfallenden radioaktiven Abfälle; c. den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung; d. die nichtnukleare Weiternutzung von Anlageteilen vor Abschluss der Stilllegung; e. die Aufhebung von Sicherungsmassnahmen; f. bei der Stilllegung von Kernkraftwerken zudem die Demontage des Reaktordruckbehälters und der ihn umgebenden Gebäudeteile. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).

Art. 48 Berichterstattung über die Stilllegung

Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 49 Meldepflichten

Für die Meldepflichten bei der Stilllegung gelten Artikel 38 und 39 sinngemäss.

Art. 50 Minimierung der radioaktiven Abfälle

Kernanlagen sind so auszulegen, zu bauen und zu betreiben, dass aus dem Betrieb und der Stilllegung in Bezug auf Aktivität und Volumen möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen. Zu diesem Zweck sind insbesondere: a. für den Bau der Kernanlagen Materialien auszuwählen, bei denen der Aufbau von Aktivierungsprodukten gering ist; b. beim Betrieb der Kernanlagen Verbrauchsmaterialien in der kontrollierten Zone auf das notwendige Minimum zu beschränken; c. Materialien, die mit radioaktiven Stoffen verunreinigt sind, nach Möglichkeit und soweit angemessen zu dekontaminieren.

Art. 51 Kategorien von radioaktiven Abfällen

Radioaktive Abfälle sind im Hinblick auf die Entsorgung in folgende Kategorien einzuteilen: a. hochaktive Abfälle:1. abgebrannte Brennelemente, die nicht weiter verwendet werden, 2. verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen; b. alphatoxische Abfälle: Abfälle, deren Gehalt an Alphastrahlern den Wert von 20 000 Becquerel/g konditionierter Abfall übersteigt; c. schwach- und mittelaktive Abfälle: alle anderen radioaktiven Abfälle.

Art. 51a Stoffliche Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle

Radioaktive Abfälle dürfen chemisch-toxische und chemisch-reaktive Stoffe enthalten, sofern dies mit der sicheren Entsorgung vereinbar ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280).

Art. 51abis Ausnahmen von der Entsorgungspflicht

Nicht unter die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 KEG fallen: a. radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die nach den Artikeln 111–116 StSV an die Umwelt abgegeben werden; b. radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden. Ursprünglich: Art. 51a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). SR 814.501

Art. 52 Entsorgungsprogramm

1 Die Entsorgungspflichtigen haben im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über: a. Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle; b. die benötigten geologischen Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungskonzepts; c. die Zuteilung der Abfälle zu den geologischen Tiefenlagern; d. den Realisierungsplan für die Erstellung der geologischen Tiefenlager; e. die Dauer und die benötigte Kapazität der zentralen und der dezentralen Zwischenlagerung; f. den Finanzplan für die Entsorgungsarbeiten bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen, mit Angaben über:1. die zu tätigenden Arbeiten, 2. die Höhe der Kosten, 3. die Art der Finanzierung; g. das Informationskonzept. 2 Die Entsorgungspflichtigen haben das Programm alle fünf Jahre anzupassen. 3 Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms sind das ENSI und das Bundesamt. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 53 Freimessung von Materialien

1 Wer Materialien aus kontrollierten Zonen einer Kernanlage entfernen will, muss eine qualitätsgesicherte Freimessung durchführen und diese dokumentieren. 2 Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als 1 m3 sind dem ENSI mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage zu melden. Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung beizulegen. 3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 54 Konditionierung

1 Radioaktive Abfälle müssen möglichst rasch konditioniert werden. Das Ansammeln von unkonditionierten Abfällen im Hinblick auf periodische Konditionierungskampagnen ist gestattet. 2 Konditionierte Abfallgebinde müssen transport-, zwischen- und endlagerfähig sein. 3 Jedes Abfallgebinde ist zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu versehen, die die Herstellung, Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfallgebindes umschreibt. Die Dokumentation ist aufzubewahren und der Unternehmung zu übergeben, welche die weiteren Entsorgungsschritte durchführt. 4 Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist beim ENSI ein Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung einzureichen. 5 Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen, die insbesondere Angaben enthalten über: a. das Konditionierungsverfahren; b. das Abfallgebinde und seine Komponenten; c. die Qualitätssicherung; d. die Dokumentation. 6 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Art. 54a Ausnahmen von der Konditionierungspflicht

Nicht konditioniert werden müssen radioaktive Abfälle, bei denen absehbar ist, dass sie: a. nach den Artikeln 111–116 StSV an die Umwelt abgegeben werden können; b. einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden können; oder c. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 StSV erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 302). SR 814.501

Art. 55 Zuständigkeit

1 Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung: a. von Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen; b. der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme von radioaktiven Abfällen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 KEG. 2 … 3 Das Departement ist zuständig für den Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a KEG bei der Ausfuhr von schwach- und mittelaktiven Abfällen zur Konditionierung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018 (AS 2019 183). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 302). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 765).

Art. 55a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 KEG ausgenommen ist der Umgang mit radioaktiven Abfällen, bei denen absehbar ist oder bereits feststeht, dass sie: a. nach den Artikeln 111–116 StSV an die Umwelt abgegeben werden können; b. der Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden können; oder c. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 StSV erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 302). SR 814.501

Art. 56 Gesuch und Gesuchsunterlagen

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport sowie die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von radioaktiven Abfällen haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen. 2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über: a. die Zusammensetzung und die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle; b. den Entsorgungspflichtigen, den Absender und den Empfänger; c. die Herkunft und den Bestimmungsort; d. den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter.

Art. 57 Vorabklärungen, Gültigkeitsdauer, Aufbewahrung von Unterlagen und Meldepflicht

Für den Umgang mit radioaktiven Abfällen gelten Artikel 16, 18, 20 und 21 sinngemäss.

Art. 58 Gesuchsunterlagen

Der Gesuchsteller für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: a. ein Untersuchungsprogramm; b. einen geologischen Bericht; c. einen Bericht über mögliche Auswirkungen der Untersuchungen auf Geologie und Umwelt; d. Übersichtskarten und -pläne; e. die Angabe der gewünschten Dauer der Bewilligung.

Art. 59 Untersuchungsprogramm

Das Untersuchungsprogramm muss Angaben enthalten über: a. die Ziele der Untersuchungen; b. den voraussichtlichen Umfang der Untersuchungen; c. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Untersuchungen.

Art. 60 Geologischer Bericht

Der geologische Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a. eine geologische Beschreibung der betroffenen Region; b. eine Zusammenstellung der in der betroffenen Region bereits erfolgten, dem Gesuchsteller zugänglichen erdwissenschaftlichen Untersuchungen und eine Zusammenfassung der dabei gewonnenen Ergebnisse; c. eine Beschreibung der geologischen und der hydrogeologischen Faktoren, die für die Auswahl der betroffenen Region ausschlaggebend sind.

Art. 61 Ausnahme von der Bewilligungspflicht

1 Folgende erdwissenschaftliche Untersuchungen bedürfen keiner Bewilligung: a. seismische und weitere geophysikalische Aufnahmen wie gravimetrische, geoelektrische und elektromagnetische Messungen; b. geologische Aufnahmen an der Oberfläche und in bestehenden Untertage-Bauwerken einschliesslich der Entnahme von Gesteinsproben; c. Entnahme von Grund- und Quellwasserproben, Messungen von Quellen, untiefe piezometrische Aufnahmen und Markierungsversuche; d. Bodengasmessungen. 2 Allfällige zur Ausführung dieser Tätigkeiten erforderliche Bewilligungen nach kantonalem oder Bundesrecht bleiben vorbehalten.

Art. 62 Rahmenbewilligungsgesuch

Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager hat zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen nach Artikel 23 einen Bericht mit folgenden Angaben einzureichen: a. einen Vergleich der zur Auswahl stehenden Optionen hinsichtlich der Sicherheit des geplanten Tiefenlagers; b. eine Bewertung der für die Auswahl des Standorts ausschlaggebenden Eigenschaften; c. die Höhe der Kosten.

Art. 63 Eignungskriterien

Die in der Rahmenbewilligung festzulegenden Kriterien nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1 KEG beziehen sich auf: a. die Ausdehnung geeigneter Wirtgesteinsbereiche; b. die hydrogeologischen Verhältnisse am Standort; c. die Verweilzeit des Tiefengrundwassers.

Art. 64 Elemente eines geologischen Tiefenlagers

Ein geologisches Tiefenlager besteht aus dem Hauptlager zur Aufnahme der radioaktiven Abfälle, aus einem Pilotlager und aus Testbereichen.

Art. 65 Testbereiche

1 In den Testbereichen sind die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirtgesteins zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises standortspezifisch vertieft abzuklären. 2 Vor Inbetriebnahme des Tiefenlagers sind die sicherheitsrelevanten Techniken zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen. Das betrifft insbesondere: a. das Einbringen des Verfüllmaterials; b. das Entfernen des Verfüllmaterials zwecks allfälliger Rückholung von Abfallgebinden; c. die Technik zur Rückholung von Abfallgebinden. 3 Während des Betriebs des Tiefenlagers ist die Versiegelung von Kavernen und Stollen zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen.

Art. 66 Pilotlager

1 Im Pilotlager ist das Verhalten der Abfälle, der Verfüllung und des Wirtgesteins bis zum Ablauf der Beobachtungsphase zu überwachen. Bei der Überwachung sind im Hinblick auf den Verschluss Daten zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises zu ermitteln. 2 Die Ergebnisse der Überwachung müssen auf die Vorgänge im Hauptlager übertragbar sein. Sie bilden eine Grundlage für den Entscheid über den Verschluss des Tiefenlagers. 3 Bei der Auslegung des Pilotlagers sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse müssen mit denjenigen des Hauptlagers vergleichbar sein. b. Das Pilotlager muss vom Hauptlager räumlich und hydraulisch getrennt sein. c. Die Bauweise des Pilotlagers und die Art der Einlagerung der Abfälle und der Verfüllung müssen dem Hauptlager entsprechen. d. Das Pilotlager muss eine repräsentative kleine Menge von Abfällen enthalten.

Art. 67 Verfüllung

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat nach Einlagerung der Abfallgebinde die Lagerkavernen und -stollen zu verfüllen. 2 Er hat die Verfüllung so vorzunehmen, dass die Langzeitsicherheit gewährleistet und eine Rückholung der Abfälle ohne grossen Aufwand möglich ist.

Art. 68 Beobachtungsphase

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat im aktualisierten Projekt für die Beobachtungsphase die nach Abschluss der Einlagerungen vorgesehenen Massnahmen zur Überwachung des Tiefenlagers zu umschreiben. Dabei hat er auch die Dauer der Beobachtungsphase vorzuschlagen. 2 Das Departement ordnet die Überwachung an und legt die Dauer der Beobachtungsphase fest. Es kann diese bei Bedarf verlängern.

Art. 69 Verschluss

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat beim Verschluss sämtliche noch offenen Teile des Tiefenlagers zu verfüllen und die für die Langzeitsicherheit und die Sicherung massgebenden Teile zu versiegeln. 2 Er hat im Projekt für den Verschluss insbesondere folgendes zu umschreiben: a. das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zu den Lagerräumen; b. die Überführung des Pilotlagers in einen langfristig sicheren Zustand; c. das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zum Tiefenlager; d. die Gewährleistung der Langzeitsicherheit. 3 Mit dem Verschluss hat er insbesondere zu gewährleisten, dass: a. keine unzulässige Freisetzung von Radionukliden über die verfüllten Zugänge erfolgt; b. die vor der Errichtung des Tiefenlagers bestehende Trennung der wasserführenden Gesteinsschichten langfristig wieder hergestellt wird; c. die Markierung des geologischen Tiefenlagers dauerhaft ist.

Art. 70 Schutzbereich

1 Der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers ist auf der Grundlage des zur Bewilligung des Projekts vorgelegten Berichts zur Langzeitsicherheit festzulegen. Er muss umfassen: a. alle Teile des Tiefenlagers, inklusive der Zugänge; b. die Gesteinsbereiche, die den hydraulischen Einschluss des Tiefenlagers bewirken; c. die Gesteinsbereiche, die einen wesentlichen Beitrag zur Rückhaltung der Radionuklide liefern, die im Laufe der Zeit aus dem Lager freigesetzt werden könnten. 2 Nach Erteilung der Rahmenbewilligung meldet das Bundesamt beim Grundbuchamt auf den vom Perimeter erfassten Grundstücken die Anmerkung «vorläufiger Schutzbereich geologisches Tiefenlager» an. Nach Erteilung der Betriebsbewilligung meldet es die Anmerkung «definitiver Schutzbereich geologisches Tiefenlager» an. 3 Über die Aufhebung des vorläufigen oder definitiven Schutzbereichs entscheidet das Departement. Das Bundesamt ersucht das Grundbuchamt, die Anmerkung zu löschen. 4 Das Departement erteilt Bewilligungen für die Durchführung von Vorhaben, die den Schutzbereich berühren. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist, dass die langfristige Sicherheit des geologischen Tiefenlagers nicht beeinträchtigt wird.

Art. 71 Dokumentation

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers muss eine Dokumentation erstellen, die für eine langfristige Sicherstellung der Kenntnisse über das geologische Tiefenlager geeignet ist. 2 Die Dokumentation muss enthalten: a. Lage und Ausdehnung der Untertagebauten; b. Inventar der eingelagerten radioaktiven Abfälle, in Art und Menge aufgeteilt nach den Lagerräumen; c. Auslegung der technischen Sicherheitsbarrieren einschliesslich der Versiegelung der Zugänge; d. Grundlagen und Ergebnisse der endgültigen Analyse der Langzeitsicherheit. 3 Er hat die Dokumentation nach dem Verschluss des Lagers oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement zu übergeben.

Art. 72 Verwendung der erdwissenschaftlichen Daten

1 Die aus erdwissenschaftlichen Untersuchungen oder während des Baus eines geologischen Tiefenlagers gewonnenen erdwissenschaftlichen Daten sind der geologischen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln. 2 Die geologische Informationsstelle des Bundes und derjenige, der nach Absatz 1 erdwissenschaftliche Daten abgeben muss, regeln vertraglich den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung.

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