Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt,
die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden
Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
10 Schlussbestimmungen
Artikel 42
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder1), welche zusammen mindestens 95 Prozent der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben2).
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des
Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen
stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Artikel 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13'660'000 Franken festgelegt werden. In Abweichung
von Artikel 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme
des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den
1. August 2004 (AB vom 16. April 2004).
2) In Kraft gesetzt auf den 8. Dezember 2004.
Artikel 43
Beitritt weiterer Kantone
1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie
der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
Artikel 44
Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per
31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine
Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge
bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die
betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung
der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.
Artikel 45
Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre
unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
A1 Anhang 1: Beiträge gemäss Artikel 42
Artikel A1-1
1 Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Artikel 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge:
a) Jahresbudget IPH: 13'654'000 Franken
b) ./. Botschaftsschutz: 400'000 Franken
c) ./. Polizeidienstangestellte: 320'000 Franken
d) ./. Gemeindepolizei: 320'000 Franken
e) ./. Übrige Dienstleistung (nicht berücksichtigt sind die
Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde
wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen
jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich
entsprechend verringern): 240'000 Franken
f) Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24: 12'374'000 Franken
Artikel A1-2
1 Aufteilung auf die Partner:
Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24, Stand
25. Juni 2003
Frankenbeträge gemäss
Plan-Erfolgsrechnung vom
25. Juni 2003
Aargau 12.7 1'571'498 Franken
Basel-Land 8.8 1'088'912 Franken
Basel-Stadt 14.7 1'818'978 Franken
Bern Kanton 22.1 2'734'654 Franken
Luzern Kanton 9.4 1'163'156 Franken
Nidwalden 1.5 185'610 Franken
Obwalden 1.0 123'740 Franken
Solothurn 9.0 1'113'660 Franken
Schwyz 4.0 494'960 Franken
Uri 1.2 148'488 Franken
Zug 3.5 433'090 Franken
Stadt Bern 9.2 1'138'408 Franken
Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24, Stand
25. Juni 2003
Frankenbeträge gemäss
Plan-Erfolgsrechnung vom
25. Juni 2003
Stadt Luzern 2.9 358'846 Franken
Total 100 12'374'000 Franken
2 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Artikel 24 Abs. 4 aktualisiert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.06.2003 08.12.2004 Erlass Erstfassung AB 16.04.2004
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.06.2003 08.12.2004 Erstfassung AB 16.04.2004