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Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Uri · 3.8321 · intercantonal agreement

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Contents: 45 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45

45 provisions

Artikel 41

Ausbildung Dritter 1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. 10 Schlussbestimmungen

Artikel 42

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder1), welche zusammen mindestens 95 Prozent der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben2). 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Artikel 43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13'660'000 Franken festgelegt werden. In Abweichung von Artikel 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder. 1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2004 (AB vom 16. April 2004). 2) In Kraft gesetzt auf den 8. Dezember 2004.

Artikel 43

Beitritt weiterer Kantone 1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Artikel 44

Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Artikel 45

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. A1 Anhang 1: Beiträge gemäss Artikel 42 Artikel A1-1 1 Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Artikel 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge: a) Jahresbudget IPH: 13'654'000 Franken b) ./. Botschaftsschutz: 400'000 Franken c) ./. Polizeidienstangestellte: 320'000 Franken d) ./. Gemeindepolizei: 320'000 Franken e) ./. Übrige Dienstleistung (nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern): 240'000 Franken f) Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24: 12'374'000 Franken Artikel A1-2 1 Aufteilung auf die Partner: Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24, Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1'571'498 Franken Basel-Land 8.8 1'088'912 Franken Basel-Stadt 14.7 1'818'978 Franken Bern Kanton 22.1 2'734'654 Franken Luzern Kanton 9.4 1'163'156 Franken Nidwalden 1.5 185'610 Franken Obwalden 1.0 123'740 Franken Solothurn 9.0 1'113'660 Franken Schwyz 4.0 494'960 Franken Uri 1.2 148'488 Franken Zug 3.5 433'090 Franken Stadt Bern 9.2 1'138'408 Franken Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24, Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Stadt Luzern 2.9 358'846 Franken Total 100 12'374'000 Franken 2 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Artikel 24 Abs. 4 aktualisiert. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.06.2003 08.12.2004 Erlass Erstfassung AB 16.04.2004 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.06.2003 08.12.2004 Erstfassung AB 16.04.2004

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