Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zu einem Energiefonds.
Glarus · VII E/1/3 · decree
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zu einem Energiefonds.
Organisation 1 Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons. 2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten werden über diesen abgerechnet. 3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrativen Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche. 4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).
Berichterstattung 1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt. 2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departements.
Einreichung, Bearbeitung Gesuche 1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen. 2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen. 3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige Stellen beigezogen werden.
Entscheid 1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit. 1) GS VII E/1/1 SBE XI/7 470 1 VII E/1/3 2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswirkungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche. Zudem wird eine möglichst effiziente Erhöhung der Selbstversorgung mit Energie angestrebt. 3 Dabei ist anzustreben, dass die Mittel zu zwei Dritteln für Gebäudesanierungen und zu einem Drittel für erneuerbare Energien verwendet werden. 4 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrages. 5 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Monaten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
Auflagen 1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen, namentlich: a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z.B. mittels Ausführungsplänen, Ausführungsbestimmungen usw.); b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben; c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke; d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens. 2 Für die Auszahlung von Beiträgen ist auf jeden Fall eine Ausführungsbestätigung zu verlangen.
Vorhaben im Gebäudebereich 1 Im Gebäudebereich werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt: a. Planungsarbeiten im Falle der Realisierung eines Gebäudesanierungsvorhabens und Beratungsarbeiten; b. energetische Teil- und Gesamtsanierungen von Gebäuden; c. Minergiebauten; d. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Gebäudebereich. e. * Ersatzneubauten, welche mindestens die Anforderungen des Minergie-Standards erfüllen und denen keine wichtigen Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Bei Inventarobjekten wird zusätzlich eine Stellungnahme der Fachstelle Ortsbildschutz und Denkmalpflege vorausgesetzt. 2 Der Regierungsrat regelt die Beitragssätze für Wohngebäude und die Mindestanforderungen in einer Verordnung. 3 Für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung den Maximalbetrag. Die Beitragssätze werden im Einzelfall festgelegt.
Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie 1 Im Bereich erneuerbare Energie werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt: a. Fernwärmenetze; b. thermische Sonnennutzung; c. Holzheizungen; d. andere Nutzung erneuerbarer Energie; e. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Bereich erneuerbare Energien und für den Klimaschutz. 2 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
Weitere Vorhaben 1 Es werden Beiträge an Massnahmen zur Information, Beratung und Ausbildung im Energiebereich gewährt.
Regionale Abstufung 1 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden um 25 Prozent erhöht. * 2 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d können im Einzelfall um 25 Prozent erhöht werden. * 3 Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e werden nur für im
Maximale Beitragssätze 1 Die maximale Beitragshöhe für die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vorhaben beträgt 30 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. Für Beratungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beträgt der Beitragssatz maximal 100 Prozent. 2 Beiträge anderer Herkunft (z. B. Gebäudesanierungsprogramm des Bundes) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.04.2014 01.07.2014 Art. 7 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 15 VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 7 Abs. 1, e. 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15 Art. 10 Abs. 1 23.04.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 15 Art. 10 Abs. 2 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15 Art. 10 Abs. 3 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15