St. Gallen · 216.12 · ordinance
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8 provisions
Art. 1 I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe* (1.)
Prüfungsfreie Zulassung
1 Die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe setzt alternativ
zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Hochschule oder die Fachmaturität Pädagogik voraus.*
Art. 2
Zulassung mittels Ergänzungsprüfung*
1 Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel-
oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.*
2 Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen
der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).
1 sGS 216.0.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 31. August 2015, ABl 2015, 2161 ff.; rückwirkend in Vollzug
ab 1. Januar 2015.
nGS 2015-065
216.12
3 Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen anderer Institutionen,
welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Kindergarten- und Primarstufe an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.*
Art. 3
Zulassung in besonderen Fällen
1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.
Art. 4 II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I (2.)
Prüfungsfreie Zulassung
1 Die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I setzt alternativ zur gymnasialen
Maturität den Passerellen-Lehrgang oder den Abschluss einer Hochschule voraus.*
Art. 4a
Zulassung mittels Ergänzungsprüfung
1 Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel-
oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis
zusätzlicher Allgemeinbildung.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen von Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I an einer
Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen
Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.
3 Die Pädagogische Hochschule St.Gallen oder die Interstaatliche Maturitätsschule
für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) kann eine Ergänzungsprüfung anbieten,
mit deren Bestehen der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung erbracht wird.
Art. 5
Zulassung in besonderen Fällen
1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.
216.12
Art. 6 III. Schlussbestimmungen (3.)
3
Art. 7
4
3 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
216.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-065 11.08.2015 01.01.2015
Gliederungstitel 1. geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024
Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024
Art. 2 Artikeltitel geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024
Art. 2, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024
Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2024-036 24.09.2024 01.08.2024
Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024
Art. 4a eingefügt 2024-036 24.09.2024 01.08.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.08.2015 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-065
24.09.2024 01.08.2024 Gliederungstitel 1. geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 2 Artikeltitel geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 1 geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 4a eingefügt 2024-036