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Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

St. Gallen · 216.12 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe* (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I (2.)
  5. Art. 4a
  6. Art. 5
  7. Art. 6 III. Schlussbestimmungen (3.)
  8. Art. 7

8 provisions

Art. 1 I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe* (1.)

Prüfungsfreie Zulassung 1 Die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Hochschule oder die Fachmaturität Pädagogik voraus.*

Art. 2

Zulassung mittels Ergänzungsprüfung* 1 Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.* 2 Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME). 1 sGS 216.0. 2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 31. August 2015, ABl 2015, 2161 ff.; rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2015. nGS 2015-065 216.12 3 Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen anderer Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Kindergarten- und Primarstufe an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.*

Art. 3

Zulassung in besonderen Fällen 1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist. 2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.

Art. 4 II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I (2.)

Prüfungsfreie Zulassung 1 Die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang oder den Abschluss einer Hochschule voraus.*

Art. 4a

Zulassung mittels Ergänzungsprüfung 1 Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen von Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen. 3 Die Pädagogische Hochschule St.Gallen oder die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) kann eine Ergänzungsprüfung anbieten, mit deren Bestehen der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung erbracht wird.

Art. 5

Zulassung in besonderen Fällen 1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist. 2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement. 216.12

Art. 6 III. Schlussbestimmungen (3.)

3

Art. 7

4 3 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt. 4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt. 216.12 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-065 11.08.2015 01.01.2015 Gliederungstitel 1. geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 2 Artikeltitel geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 4a eingefügt 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.08.2015 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-065 24.09.2024 01.08.2024 Gliederungstitel 1. geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 2 Artikeltitel geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024 Art. 4a eingefügt 2024-036

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