Art. 1
1 Der Fang von Schmetterlingen, Raupen und Puppen ist im Gebiet des Laggintales, das auf der beigelegten Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1309 eingetragen ist, verboten.
Valais · 452.100 · other
Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 98b672a699f9f00af27eb83cf8467ae0da794c0c74cfea1c45a922dcbf2b09d6
1 Der Fang von Schmetterlingen, Raupen und Puppen ist im Gebiet des Laggintales, das auf der beigelegten Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1309 eingetragen ist, verboten.
1 Es ist verboten dieses Gebiet mit Geräten für den Schmetterlingsfang zu betreten.
1 Das Departement für Umwelt kann für wissenschaftliche Zwecke und für die Lehre Ausnahmen gestatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 452.100
1 Die Vergehen gegen den vorliegenden Beschluss werden durch das Departement für Umwelt mit einer Busse von 100 Franken bis 10'000 Franken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.
1 Die Orts- und Kantonspolizei, die Grenzwächter, die Wildhüter und die Förster sind beauftragt jede Zuwiderhandlung anzuzeigen.
1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 452.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 03.07.1985 03.07.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d 165 452.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.07.1985 03.07.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d 165